Eine Vertragsänderung ist wesentlich, wenn sie dazu führt, dass sich der Vertrag erheblich vom ursprünglichen Vertrag unterscheidet.
© DragonImages - stock.adobe.com

Möglichkeiten der Verlängerung eines bestehenden Vertrages

18. Dezember 2023
Verträge und Rahmenvereinbarungen mit bestimmter Laufzeit enden automatisch durch Zeitablauf. Die Vertragsparteien können den Zeitpunkt des Vertragsendes jedoch unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich neu festlegen. Vertragsänderungen sind allerdings vergaberechtlich nicht ohne Weiteres zulässig und bedürfen einer näheren Prüfung – schließlich kommt es auf die Un-/Wesentlichkeit der Vertragsverlängerung an.

Wesentliche Änderungen von abgeschlossenen Verträgen und Rahmenvereinbarungen sind nur nach neuerlicher Durchführung eines Vergabeverfahrens zulässig (§ 365 Abs 1 BVergG 2018). Eine Vertragsänderung ist demnach wesentlich, wenn sie dazu führt, dass sich der Vertrag erheblich vom ursprünglichen Vertrag unterscheidet.

Als wesentliche Vertragsänderung gilt daher, wenn der Umfang des Vertrages erheblich ausgeweitet oder verringert wird. So stellt beispielsweise die Umwandlung eines befristeten Vertrages in einen unbefristeten Vertrag jedenfalls eine wesentliche Vertragsänderung dar.

Hingegen ist die Durchführung eines neuerlichen Vergabeverfahren nicht erforderlich, wenn es sich um eine unwesentliche Änderung handelt:

  • Vertragsverlängerungsklausel: Hat der Auftraggeber die Vertragsverlängerung für einen bestimmten Zeitraum in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen in einer klar, präzise und eindeutig formulierten Klausel vorgesehen, kann eine Vertragsverlängerung unmittelbar auf Grundlage dieser Klausel erfolgen (§ 365 Abs 3 Z 2 BVergG 2018).
     
  • Vertragsverlängerung auf Basis der „safe haven“-Klausel: Eine unwesentliche Vertragsänderung und damit zulässige Vertragsverlängerung könnte beispielsweise bei Dauerschuldverhältnissen auch vorliegen, wenn sich die Auftragssumme durch die Verlängerung um maximal bis zu 10 % bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und um maximal bis zu 15 % bei Bauaufträgen der ursprünglichen Auftragssumme erhöht und dabei die Schwellenwerte nicht überschritten werden (§ 365 Abs 3 Z 1 BVergG 2018).
     
  • Vertragsverlängerung aufgrund zusätzlicher Leistungen: Als unwesentliche Änderung gilt auch, wenn zusätzliche Leistungen des ursprünglichen Auftragnehmers – und damit zusammenhängend eine Vertragsverlängerung – erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen vorgesehen waren und, wenn ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen kann sowie ein Wechsel mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden wäre (§ 365 Abs 3 Z 5 BVergG 2018).
     
  • Vertragsverlängerung wegen unvorhersehbarer Umstände: Ist eine Vertragsverlängerung aufgrund von unvorhersehbaren Umständen erforderlich und wird der Gesamtcharakter des Vertrages dadurch nicht geändert, handelt es sich ebenfalls um eine unwesentliche Vertragsänderung (§ 365 Abs 3 Z 6 BVergG 2018).

Vorsicht: Vertragsverlängerungen können je nach Umfang und Ausgestaltung wesentliche oder unwesentliche Vertragsänderungen darstellen.

Infos

Schramm Öhler Rechtsanwälte
Herrengasse 3-5, 3100 St. Pölten
kanzlei@schramm-oehler.at
Tel. 02742/222 95