Verschiedene Magazine im Display

"Leermeldungen" in allen Fällen?

Bekanntgabepflichten nach dem Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz

2012 trat das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) in Kraft. Dieses Gesetz beinhaltet – wie der Name schon indiziert – spezifische Bekanntgabepflichten des öffentlichen Bereichs in Bezug auf Werbeaufträge und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder eines periodischen elektronischen Mediums. Konkret geht es dabei um alle Rechtsträger, die der Kontrolle des Bundesrechnungshofes unterliegen (vgl. §§ 2 und 4 MedKF-TG).



Bekanntzugeben sind jene Beträge, die von einem Rechtsträger für Werbemaßnahmen und sonstige entgeltliche Veröffentlichungen in periodischen elektronischen Medien sowie in periodischen Druckwerken aufgewendet wurden. Dies gilt auch dann, wenn Förderungen von einem Rechtsträger an solche Medien(inhaber) gewährt werden.

Dadurch soll eine umfassende Transparenz in diesem Bereich erreicht werden.



Werden keine Aufwendungen (im Quartal) für die angeführten Bereiche getätigt, hat der Rechtsträger eine „Leermeldung“ zu erstatten (ebenso wenn diese Ausgaben eine Grenze von 5.000 Euro nicht übersteigen).



Wer seiner Bekanntgabepflicht nicht nachkommt und auch die Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen (§ 5 Abs. 1 MedKF-TG).

Ein Fall aus Niederösterreich



Genau das ist einem Bürgermeister in seiner Funktion als Obmann einer Mittelschulgemeinde passiert. Ihm wurde von der Strafbehörde vorgeworfen, er habe als strafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten, dass „seine“ Mittelschulgemeinde Bekanntgaben gemäß § 2 Abs. 4 und gemäß § 4 Abs. 2 MedKF-TG an die Kommunikationsbehörde Austria innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie in der gesetzten Nachfrist von vier Wochen an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) unterlassen habe. Gegen das Straferkenntnis erhob der Bürgermeister Berufung an den – im Jahr 2013 noch zuständigen – Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS). Er brachte dazu vor, dass aufgrund eines näher dargelegten Versehens keine Leermeldung binnen der bezeichneten Frist abgesandt worden sei. Man habe mittlerweile versucht, diese Leermeldung nachzuholen. Der erkennende Senat stellte darüber hinaus noch Erhebungen hinsichtlich der Mittelschulgemeinde bei der Bezirkshauptmannschaft und dem Amt der NÖ Landesregierung an. Das Amt der NÖ Landesregierung teilte mit, dass die Mittelschulgemeinde eine öffentlich-rechtliche Körperschaft sei, welche auf Grundlage der Bestimmung des § 41 NÖ Pflichtschulgesetz gebildet worden sei und welche als Gemeindeverband i.S.d. Art. 116a Abs. 2 B-VG eingerichtet sei. Die Bezirkshauptmannschaft teilte mit, dass im Bereich der Mittelschulgemeinde zum maßgeblichen Zeitpunkt 8.435 Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet waren.

Die Entscheidung



Der UVS hob das Straferkenntnis gegen den Bürgermeister als Obmann der Mittelschulgemeinde auf und stellte das Verfahren ein (UVS Wien 19.04.2013, 06/42/3744/2013).



Begründend wurde ausgeführt, dass die Formulierung in § 2 Abs. 1 MedKF-TG („die in Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 und Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger“) dahingehend ausgelegt werden muss, dass der durch § 2 Abs. 1 MedKF-TG erfasste Kreis der zu Bekanntgaben im Sinne des § 2 und des § 4 MedKF-TG verpflichteten Rechtsträger sich zusammensetzt aus:


  1. den in Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 und Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG angeführten der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträgern

  2. allen sonstigen durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträgern.






  3.  

  4.  



Folglich treffen Gemeindeverbände i.S.d. Art. 116a B-VG, welche gemäß § 127a Abs. 9 B-VG nicht der (eigenständigen) Kontrolle durch den Rechnungshof unterworfen sind, keine Bekanntgabepflichten i.S.d. § 2 und des § 4 MedKF-TG. Da Gemeindeverbände, in deren Territorium weniger als 10.000 Personen hauptwohnsitzgemeldet sind, nicht der (eigenständigen) Kontrolle durch den Rechnungshof unterworfen sind, treffen diese daher auch keine Bekanntgabepflichten i.S.d. § 2 und des § 4 MedKF-TG.



Aufgrund der Bekanntgabe der Bezirkshauptmannschaft über die Anzahl der Einwohner im Territorium des Mittelschulverbandes (8.435 Personen) ging der UVS davon aus, dass in dem von diesem Gemeindeverband erfassten Territorium deutlich weniger als 10.000 Einwohner (i.S.d. Art. 127a B-VG) wohnen. Sohin war (und ist) dieser Gemeindeverband auch nicht zu den gegenständlichen Bekanntgaben i.S.d. § 2 und des § 4 MedKF-TG verpflichtet gewesen.



Da somit auch die angelasteten Tatbilder durch diesen Gemeindeverband nicht verwirklicht wurden, war in diesem Fall von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.

Kein Einzelfall



Ein anderer Bürgermeister hat sich wegen eines Straferfahrens nach dem Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz an den Gemeindevertreterverband der Volkspartei Niederösterreich gewandt. Als Obmann einer Mittelschulgemeinde wurde er mit dem Tatvorwurf konfrontiert, eine Bekanntgabe nach dem Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz unterlassen zu haben.

Die GVV-Juristen nahmen die Sach- und Rechtslage unter die Lupe und stellten fest, dass es sich um einen vergleichbaren Fall wie oben beschrieben (eine Mittelschulgemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern) handelte.

Der Bürgermeister konnte darauf hin bereits in der ersten Instanz – ausgestattet mit umfassenden Infos durch die GVV-Juristen – eine klärende „Rechtfertigung“ bei der Strafbehörde abgeben. Das eingeleitete Strafverfahren wurde darauf hin sofort eingestellt. Eine ungerechtfertigte Bestrafung konnte so von vorne herein vermieden und die Zeit (und die Nerven) für ein weiteres Beschwerdeverfahren gespart werden.