Frau sitzt über Papierwerk mit Lastschriftbescheid
Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen, wobei die Mahnung durch Zustellung eines Mahnschreibens vollzogen wird, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen („Mahnklausel“). Foto: www.BilderBox.com

Eine Lastschriftanzeige ist kein Bescheid

Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar (§ 226 BAO). Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen, wobei die Mahnung durch Zustellung eines Mahnschreibens vollzogen wird, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen („Mahnklausel“). Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist dabei nicht notwendig.

Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit oder, wenn eine Mahnung bis dahin nicht erfolgt sein sollte, spätestens eine Woche vor dem Ablauf einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist eine Verständigung (Lastschriftanzeige) zugesendet wurde. Diese muss ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung in Kenntnis setzen (§ 227 BAO).



Eine Lastschriftanzeige ist kein Bescheid (VwGH 24.10.2016, Ra 2014/17/0023). In der Praxis werden gegen Lastschriftanzeigen immer wieder Berufungen eingebracht. Da es sich bei Lastschriftanzeigen aber nicht um Bescheide handelt, sind Berufungen gegen diese nicht zulässig.

Ein Fall aus der Praxis



Das Stadtamt einer Stadtgemeinde verständigte mit einem als „Lastschriftanzeige/Rechnung gem. § 11 Umsatzsteuergesetz 4. Quartal 2015“ bezeichneten Schreiben Herrn Rudolf R. vom Eintritt der Fälligkeit verschiedener Abgabenbeträge (Abfallwirtschaftsgebühr u. a.) für das 4. Quartal 2015.



Rudolf R. brachte gegen dieses Schreiben beim Stadtamt eine Berufung ein. Die vor dem Grundstück abgestellten Abfallbehälter der Stadtgemeinde seien nicht mehr vorhanden, die Liegenschaft nicht bewohnbar. Die Rechnung sei wegen „Leistungslosigkeit“ zu Unrecht ausgestellt worden.



Der Stadtrat gab der Berufung insofern nicht Folge und wies sie als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei dem angefochtenen Schreiben um eine Lastschriftanzeige handle, mit welcher die Abgabenfälligkeiten mitgeteilt worden seien. Es seien damit keine Abgaben vorgeschrieben worden. Es liege kein Bescheid vor, daher sei eine Berufung nicht zulässig.



Rudolf R. wollte das so nicht zur Kenntnis nehmen und richtete dagegen eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.

Die Entscheidung



Bei dem Schreiben des Stadtamtes handelte es sich um eine Lastschriftanzeige, mit der der Beschwerdeführer an die Fälligkeit der genannten Abgaben per 15. November 2015 erinnert wurde. Durch dieses Schreiben wurden keine Abfallwirtschaftsgebühren oder sonstige Abgaben festgesetzt. Dieses Schreiben stellt eine Zahlungserinnerung dar, mit welcher auf die eintretende Fälligkeit des Vierteljahresbetrages dieser Abgaben hingewiesen wurde.



Eine Zahlungsverpflichtung zur Abgabenentrichtung wurde durch dieses Schreiben jedoch nicht begründet. Eine solche Zahlungsverpflichtung kann nur mit einem gesonderten Abgabenbescheid begründet werden. Das Schreiben des Stadtamtes enthält keine Vorschrift, durch welche eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe begründet werden könnte.



Gemäß § 93 Abs. 2 BAO hat ein Bescheid einen Spruch zu enthalten. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einem Verwaltungsakt, der keinen bestimmten Spruch enthält, die Rechtsqualität als Bescheid.



Durch das Schreiben des Stadtamtes wurde keine bestimmte Abgabe festgesetzt. Das Schreiben des Stadtamtes stellt sich dem Inhalt nach als Verständigung dar, durch die der Beschwerdeführer über Art, Höhe und Zeitpunkt seiner Zahlungsverpflichtungen unterrichtet wurde. Durch diese informelle Mitteilung konnte eine Zahlungspflicht jedenfalls nicht begründet werden. Bestand und Höhe der Abgabenschuld können nicht vom Inhalt einer derartigen Verständigung abhängen. Soweit die Rückseite des Schreibens verschiedene Formeln für Lastschriftanzeigen, Mahnungen oder Bescheide enthält, ist anzumerken, dass diese Angaben keinesfalls konstitutiv wirken, sondern jedenfalls der normative Gehalt der Erledigung insgesamt maßgeblich für die Beurteilung der Bescheidqualität ist.



Da durch diese Erledigung keine Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe begründet wurde, kommt ihr auch kein normativer Inhalt zu, sie enthält daher keinen Spruch.



Eine Zahlungsverpflichtung zur Abgabenentrichtung (z.B. zur Entrichtung einer Abfallwirtschaftsgebühr) wurde durch das Schreiben des Stadtamtes jedenfalls nicht begründet, sodass vom Vorliegen eines normativen Spruches nicht gesprochen werden kann. Es handelt sich daher schon aus diesem Grund nicht um einen Bescheid, sondern um eine bloße Zahlungserinnerung, eben eine Lastschriftanzeige.



Eine Lastschriftanzeige („Quartalsvorschreibung“) vermag eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe nicht zu begründen, sondern erinnert lediglich an eine bestehende Abgabenzahlungspflicht.



Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass Lastschriftanzeigen keine Bescheide sind (VwGH 26.9.1985, 85/14/0127). Die Lastschriftanzeige ist zwar eine öffentliche Urkunde, jedoch kein Bescheid (VwGH 11.11.1987, 87/13/0104).



Das Gesetz selbst unterstreicht im Übrigen den bloßen Mitteilungscharakter der Lastschriftanzeige, weil in § 227 Abs.4 lit. a BAO im Zusammenhang mit der Lastschriftanzeige von einer Verständigung (Buchungsmitteilung) die Rede ist, die den Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet.



Das Schreiben des Stadtamtes war im Übrigen auch nicht als Bescheid bezeichnet. Bescheide sind ausnahmslos und ausdrücklich mit dem Wort „Bescheid“ zu bezeichnen (vgl. § 93 Abs. 2 BAO). Die Bezeichnung als Bescheid dient der Erkennbarkeit einer behördlichen Ausfertigung als normativer Akt. Die fehlende Bezeichnung einer Erledigung einer Behörde als Bescheid ist unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt der Erledigung keine Zweifel am normativen Gehalt ergeben. Bei Zweifeln über den Bescheidcharakter ist schließlich doch die Bezeichnung als Bescheid essentiell. Es handelt sich bei diesem Schreiben daher nicht um einen Bescheid.



Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide, daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen. Eine Berufung ist gemäß § 243 iVm § 288 BAO nur gegen Bescheide zulässig.



Die Berufung richtete sich im gegenständlichen Fall nicht gegen einen Bescheid und war somit – mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes – auch nicht zulässig.



Die Zurückweisung dieser Berufung durch den Stadtrat war rechtmäßig. Der Beschwerde wurde daher nicht Folge gegeben (LVwG 18.10.2016, LVwG-AV-1031/001-2016).