Bauverhandlung
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Was tun bei Befangenheit der Baubehörde?

In einem Baurechtsfall hat sich herausgestellt, dass der in der Bausache entscheidende Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz zur Erlassung des Bescheides befangen war. Konkret war es so, dass die Abbruch- und Baubewilligung für die Errichtung eines neuen Gebäudes vom Bürgermeister erlassen wurde, obwohl er für die Gemeinde, auf deren Grundstück das bestehende Gebäude abgebrochen und ein neues Gebäude errichtet werden sollte, das entsprechende Bauansuchen unterfertigt hatte.

Der Bürgermeister ist somit sowohl für die Gemeinde tätig geworden, als er diesen Antrag auf Erteilung einer Abbruch- und Baubewilligung gestellt hat, als auch dann, als er als Baubehörde erster Instanz den Abbruchs- und Baubewilligungsbescheid erlassen hat.

Hat jedoch der Bürgermeister für eine Gemeinde einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung gestellt, so ist er im Bauverfahren nach § 7 AVG befangen und hat eine Vertretung – grundsätzlich durch den Bürgermeister-Stellvertreter – zu erfolgen.

Im Hinblick auf diese Befangenheit, die von einer Verfahrenspartei in deren Berufung als Befangenheitsgrund geltend gemacht wurde, war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Wichtige Rolle des Vizebürgermeisters

Grundsätzlich gibt es für eine derartige Konstellation zwei Möglichkeiten:

Entweder wird der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für ein gemeindeeigenes Grundstück vom Vizebürgermeister gestellt oder aber, wenn der Bürgermeister den entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung betreffend eines gemeindeeigenen Grundstückes gestellt hat, wird der Bewilligungsbescheid nicht vom Bürgermeister, sondern vom Vizebürgermeister in Vertretung des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz erlassen.

Wenn sowohl Bürgermeister als auch Vize befangen sind

Zusätzlich war im Gegenstand zu berücksichtigen, dass der Vizebürgermeister nicht den Aufhebungsbescheid der Berufungsbehörde (des Gemeindevorstandes) unterfertigen konnte, weil damit – nach Aufhebung im fortgesetzten Verfahren – die neuerliche Abbruch- und Baubewilligung nicht durch den Vizebürgermeister als Vertretung des befangenen Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz erlassen hätte werden können.

Für das Berufungsverfahren war daher darauf zu achten, dass sich anlässlich der Beratung im Gemeindevorstand sowohl der Bürgermeister als auch der Vizebürgermeister für befangen erklären und vor der Beratung über diesen Tagesordnungspunkt die Sitzung des Gemeindevorstandes verlassen. Bürgermeister und Vizebürgermeister nehmen sohin auch nicht an den Beratungen teil. Der Berufungsbescheid ist somit von einem geschäftsführenden Gemeinderat auszufertigen.

Zusätzlich ist vor Eingang in den entsprechenden Tagesordnungspunkt zu protokollieren, dass die mit der erstinstanzlichen Bescheiderlassung befassten Mandatare den Sitzungsraum verlassen.

Bescheide eines Kollegialorganes sind zur Gänze zu beschließen

Schließlich möchte ich in Erinnerung rufen, dass Bescheide eines Kollegialorganes sowohl hinsichtlich ihres Spruches als auch ihrer Begründung (also zur Gänze) zu beschließen sind; zum Zeitpunkt der Beratung und Beschlussfassung muss daher der volle Text des zu beschließenden Bescheides dem bescheiderlassenden Kollegialorgan zur Beschlussfassung vorliegen.