Ziel des Praxistages im Rettenbachtal war es, darzustellen, warum trotz weiterhin bestehender Gefahren durch fallende Bäume und Äste wie auch durch abrollende Steine das Rettenbachtal Mitte Juli 2025 wieder offiziell für den Wander- und Mountainbikeverkehr freigegeben werden konnte.
© Peter Herbst

Haftung

Der Weg zur rechtssicheren Wegfreigabe

Nach fünf Jahren Sperre ist das Rettenbachtal wieder für Wanderer und Mountainbiker zugänglich. Die Wiedereröffnung zeigt: Neue gesetzliche Regelungen zur Baumhalterhaftung sowie moderne Risikoanalyse-Tools ermöglichen es Gemeinden, gesperrte Wege verantwortungsvoll freizugeben – ohne überbordende Sicherungsmaßnahmen und unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung der Nutzer.

Viel hat sich getan zum Schutz der Bäume vor überbordenden Sicherungsschnitten und Fällungen und zum Schutz der Baumhalter vor überbordender Haftung! 

Seit Mai 2024 regelt ein eigener Paragraf im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch die Baumhaftung (§ 1319b ABGB). Die bisher bestandene Beweislastumkehr zulasten des Baumhalters ist seither weggefallen, bei der Beurteilung zumutbarer Maßnahmen ist das Interesse an einem möglichst naturbelassenen Zustand des Baumes angemessen zu berücksichtigen. Die multifunktionellen Wirkungen der Bäume, Baumbestände und Wälder begründen ein hohes Allgemeininteresse an der Erhaltung besonders von alten und großen Bäumen, das bei der Beurteilung von Sicherungserfordernissen gegenüber etwaigen Baumrisiken abwägend mit zu berücksichtigen ist.

Zudem erwartet der Gesetzgeber unter dem Aspekt der Eigenverantwortung vom Einzelnen, dass er sich bei erkennbaren Gefährdungssituationen von Bäumen fernhält. Wenn sich also „jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht, also ohne genauere Betrachtung, erkennbar ist“. Das Gleiche gilt natürlich auch für Wege. Hier hat der Oberste Gerichtshof (OGH) mehrfach klargestellt, dass Wanderer auch selbst auf ihre Sicherheit zu achten haben und Gefahren erkennen müssen, die offensichtlich sind. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die nicht immer einfache Abgrenzung der Baumhalter- zur Wegehalterhaftung bedeutsam.

Risiko und Risikomanagement

In Gefährdungsbereichen bleibt das Risiko eines Schadens durch fallende Bäume und Äste oder abrollende Steine natürlich trotz neuer gesetzlicher Regelungen und den Halter schonender Rechtsprechung bestehen. Hier ist dann eine möglichst exakte Risikoabschätzung erforderlich. 

Im Bereich der Baumhalterhaftung steht dazu der „Leitfaden Baumsicherheitsmanagement“ in 2. Auflage zur Verfügung, im Bereich der Wegehalterhaftung das R.A.G.N.A.R.-Tool. Der „Leitfaden Baumsicherheitsmanagement“ soll eine praxisbezogene Orientierungshilfe sein, indem er die Baumverantwortlichen dabei unterstützt, im jeweiligen konkreten Fall den richtigen Sorgfaltsmaßstab anzuwenden. 

Der Sorgfaltsmaßstab wiederum leitet sich vom konkreten Risiko durch den jeweiligen Einzelbaum ab, das anhand des Leitfadens eingeschätzt werden kann. Die Sorgfaltspflichten des Baumhalters hängen dabei insbesondere vom Standort und der damit verbundenen Gefahr, von der Größe, dem Wuchs und dem Zustand des Baumes sowie von der Zumutbarkeit von Prüfungs- und Sicherungsmaßnahmen ab.

„R.A.G.N.A.R.“ steht für „Risiko-Analyse Gravitativer Naturgefahren in Alpinen Raum“ und wurde als ein niederschwelliges und praxistaugliches Werkzeug zur Erfassung, Beurteilung, Dokumentation und Kommunikation von Risiken auf alpinen Wegen entwickelt. 

R.A.G.N.A.R.

Das R.A.G.N.A.R.-Tool

1. Schutzzieldefinition – was darf passieren? Bis zu welcher Schadensgrenze sind Risiken zu akzeptieren? Besteht 
im konkreten Fall ein Schutzziel­defizit?

2. Risikoanalyse – was kann passieren? Risikoidentifikation und Risikobewertung: Welche Gefahren in welcher Ausprägung und mit welchen möglichen Konsequenzen sind vorhanden?

3. Risikosteuerung – was ist zu tun? Besteht ein Schutzdefizit, sind Maßnahmen festzulegen, mit denen das vorhandene Risiko unter die in der Schutzzieldefinition bestimmte Schadensgrenze gebracht werden kann (Risikovermeidung, Risikoverminderung und Risikotransfer).

4. Kontrolle. Die Punkte 1 bis 3 sind bei einem „Bauchweh-Weg“ auch zukünftig laufend auf Wirksamkeit und allfällige Veränderungen zu überprüfen.

Den Wegehaltern soll eine verlässliche Entscheidungsgrundlage darüber gegeben werden, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen im Sinne der Wegehalterhaftung und der Unfallprävention in Sachen Naturgefahren zu ergreifen sind. Die im Gutachten empfohlenen Maßnahmen können dabei organisatorischer oder baulicher Art bzw. auch in Form einer geeigneten Risikokommunikation sein und münden nur in allerletzter Konsequenz in eine permanente Wegsperre. Dem Wissen und der Erfahrung lokaler Experten kommt ein zentraler Stellenwert zu.

Ob es einem Baum- oder Wegehalter zumutbar ist, eine Gefahrenquelle zu beseitigen oder abzusichern, richtet sich nach einem objektiven Maßstab. Ist die Beseitigung oder die Absicherung der konkreten Gefahrenquelle unzumutbar, so besteht für den Baum- oder Wegehalter trotzdem eine Warn- bzw. Kennzeichnungspflicht der Gefahrenstelle (Hinweis- und Warnschilder). An die Warnpflicht werden von der Rechtsprechung relativ hohe Anforderungen gestellt – zu warnen ist in der Regel zumutbar.

Wegfreigabe im Rettenbachtal

Um diese positiven Entwicklungen auch bekannt zu machen, hat das Forum Baumkonvention gemeinsam mit dem Forstbetrieb Inneres Salzkammergut der ÖBf AG und den Tourismusverbänden Bad Ischl und Inneres Salzkammergut für einen ausgewählten Kreis von Medienvertretern auf der Blaa-Alm in Altaussee einen Informations- und Praxistag veranstaltet. Der Ort der Veranstaltung wurde nicht wegen der schönen Landschaft oder der vorzüglichen Kulinarik gewählt, sondern weil es gelungen ist, den 120 Jahre alten Soleleitungsweg durch das Rettenbachtal, der die kürzeste und landschaftlich reizvolle Verbindung zwischen Bad Ischl und Altaussee darstellt, nach einer fünfjährigen Sperre wieder zu eröffnen.

Seit Oktober 2020 war der Weg durch das Rettenbachtal gesperrt. Auslöser war ein Windwurfereignis im Gemeindegebiet von Altaussee, in dessen Folge vom Sturm geworfene Bäume und mit den Bodenverletzungen frei werdende Steine und Blöcke über die steilen Felswände direkt auf die Forststraße donnerten. Haftungsängste gepaart mit unklaren Verhältnissen bezüglich der Wegehalterschaft und prognostizierten Kosten für eine Beseitigung sämtlicher gravitativer Naturgefahren in Höhe von jährlich fünfstelligen Eurobeträgen veranlassten die ÖBf AG, den Weg offiziell gesperrt zu belassen, obwohl er von unzähligen – vor allem einheimischen – Radfahrern und Wanderern permanent weiter frequentiert wurde.

Rettenbachtal
Prüfender Blick des Salzburger Landesforstdirektors Michael Mitter.

Der Soleleitungsweg im Rettenbachtal gehört zu den beliebtesten Routen im Salzkammergut. Die Sperrung hat nicht nur die Attraktivität der Region für Einheimische und Touristen geschmälert, sondern auch zu wirtschaftlichen Einbußen für die umliegenden Gemeinden und Gastronomen geführt. Die Wiederöffnung unterstützt die wirtschaftliche und touristische Entwicklung der Region.

Die Freigabe war dank der neuen ­Regelungen zur Baumhaftung, die den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab ganz deutlich in Abhängigkeit des Standortes, des ökologischen Wertes der Bäume (und des Totholzes), der Zumutbarkeit von Maßnahmen und der einforderbaren Eigenverantwortung relativieren, sowie anhand eines R.A.G.N.A.R.-Gutachtens von DI Peter Kapelari, der darin (an Stelle der reinen prospektiven Gefahrenbeurteilung) eine Beurteilung über die Methoden des Risikomanagements trifft, möglich.

Wegehalter- oder Baumhalterhaftung

Die Haftung für einen Baum im Nahbereich eines Weges besteht entweder nach § 1319b ABGB (Baumhalterhaftung) oder aber nach § 1319a ABGB (Wegehalterhaftung). Der „mangelhafte Zustand eines Weges“ kann nämlich auch daraus resultieren, dass ein Baum auf den Weg ­stürzen oder ein Ast auf den Weg fallen könnte und dadurch die Verkehrssicherheit des Weges nicht länger gegeben ist. Der Wegehalter hat in solchen Fällen auch Sicherungsmaßnahmen außerhalb der Verkehrsfläche zu setzen, und zwar soweit dies nach der Art des Weges, seiner Widmung, seiner geografischen Situierung in der Natur und der daraus vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung angemessen und zumutbar ist.

Wenn ein Schaden auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht sowohl des Baumhalters als auch des Wegehalters zurückzuführen ist, haftet jeder der beiden nach den für seine Haftung geltenden Grundsätzen - es besteht Anspruchskonkurrenz.

Ein durch einen Baumsturz auf einen Weg Geschädigter kann seine Haftung sowohl gegen den Baum- als auch gegen den Wegehalter stützen. Anders als der Wegehalter wurde jedoch dem Baumhalter mit § 1319b ABGB kein Haftungsprivileg erteilt, der Baumhalter haftet – anders als der Wegehalter – auch für leicht fahrlässiges Verhalten. 

Entschärft wird dieses Ungleichverhältnis jedoch dadurch, dass der im Fall des Baumhalters anzulegende Sorgfaltsmaßstab nach den in § 1319b Abs 2 ABGB maßgeblichen Kriterien sachgerecht abgestuft ist (siehe „Leitfaden Baumsicherheitsmanagement“) und damit schon auf Ebene der Rechtswidrigkeit die Haftung angemessen begrenzt wird: Während bei Bäumen auf Spielplätzen oder stark befahrenen Straßen strengere Maßstäbe anzulegen sind, bestehen bei Gehwegen im siedlungsfreien Raum nur sehr herabgesetzte Überprüfungspflichten.

Exkursion ins Rettenbachtal

Im Sommer 2025 veranstaltete das Forum Baumkonvention in Zusammenarbeit mit den Österreichischen Bundesforsten und den örtlichen Tourismusverbänden im Bereich Bad Ischl – Altaussee einen Informationstag für Medienvertreter. Exkursionsziel war das seit Oktober 2020 nach Sturmereignissen gesperrt gewesene Rettenbachtal. 

Ziel des Praxistages war es, darzustellen, warum trotz weiterhin bestehender Gefahren durch fallende Bäume und Äste wie auch durch abrollende Steine das Rettenbachtal Mitte Juli 2025 wieder offiziell für den Wander- und Mountainbikeverkehr freigegeben werden konnte. 

Seminartipp

„wald:recht – Sperre und Freigabe von Wegen“ (DI Mag Peter Herbst / DI Peter Kapelari) am 16.04.2026 an der Forstlichen Ausbildungsstätte in Ossiach (Kursgebühr: 200 Euro).

Gesperrte Wege nach Schadereignissen vorschnell zu öffnen, birgt hohe Haftungsrisiken. Das Seminar zeigt, wann Sperren zwingend sind – und unter welchen Umständen eine Freigabe verantwortet werden kann.

Ort: Forstliche Ausbildungsstätte in Ossiach

Anmeldung und weitere Informationen

Begriffe & Rechtslage

Halter des Baumes/Weges

Der Halter eines Baumes wie auch eines Weges ist für dessen Zustand verantwortlich und somit Träger der Haftung.

Baumhalter wird in der Regel der Eigentümer der Liegenschaft sein, auf welcher der Baum steht. Es kommt jedoch auch ein Mieter oder Pächter oder auch jede sonstige natürliche oder juristische Person, die die Halterpflicht vertraglich oder konkludent (z. B. durch Durchführung von Pflegemaßnahmen) übernommen hat, als Baumhalter in Frage.

Wegehalter wird in der Regel sein, wer die Kosten der Errichtung und Erhaltung eines Weges trägt und/oder 
die Verfügungsmacht über den Weg hat. Mithalter­haftung ist ein großes Thema.

In einem Schadensfall hat der Geschädigte im Fall eines Weges nach § 1319a ABGB (Wegehalterhaftung) zu beweisen, dass

  • überhaupt ein Schaden eingetreten ist,
  • dieser Schaden durch den mangelhaften Zustand eines Weges verursacht wurde,
  • der Anspruchsgegner der Halter des Weges zum Schadenszeitpunkt war, und
  • der Halter oder einer seiner Leute den Mangel durch Vernachlässigen der erforderlichen Sorgfalt vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

Im Fall eines Baumes nach § 1319b ABGB (Baumhalterhaftung) hat der Geschädigte zu beweisen, 

  • dass überhaupt ein Schaden eingetreten ist,
  • dieser Schaden durch den umstürzenden Baum oder fallende Äste verursacht wurde,
    der Anspruchsgegner der Halter des Baumes zum Schadenszeitpunkt war, und
  • der Halter des Baumes den Schaden durch Vernachlässigen der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung des Baumes verursacht hat, wobei ihm die erforderlichen Prüfungs- und Sicherungsmaßnahmen auch zumutbar gewesen sein müssen.

Abschließend darf nochmals auf die langjährige ständige Rechtsprechung des OGH verwiesen werden: Aufgrund der besonderen Bedingungen im Gebirge ist es fast ausgeschlossen, einen Weg stets in gefahrlosem Zustand zu halten. Das Höchstgericht unterstellt dabei, dass dies auch jedem Benützer bekannt sein muss. Im Gebirge ist also keine vollständige Gefahrlosigkeit möglich!