Rauchfangkehrer
Stellt der Rauchfangkehrer Mängel fest, so ist er verpflichtet, diese insbesondere wegen einer unmittelbaren Gefahr der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
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Was der Rauchfangkehrer gegen Messies tun kann

Gemäß § 15 NÖ FG 2015 hat die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau durch einen Rauchfangkehrer zu erfolgen, wobei zuständig jener Rauchfankehrer ist, der gemäß § 17 mit der Überprüfung und Kehre von Feuerstätten, Abgasführungen und Luftschächten in der Gemeinde beauftragt ist.

Stellt der Rauchfangkehrer im Zuge der Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau Mängel fest, so ist er verpflichtet, diese insbesondere wegen einer unmittelbaren Gefahr der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Die Gemeinde hat sodann den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Behebung festgestellter feuerpolizeilicher Mängel durch Bescheid und der Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn diese nicht innerhalb der vom Rauchfangkehrer festgesetzten Frist behoben wurden (§ 15 Abs. 2 NÖ FG 2015).

Bei Gefahr im Verzug muss die Gemeinde reagieren

Bei Gefahr in Verzug hat die Gemeinde die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigen eines Bauwerkes möglichst umgehend zu verfügen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung nicht sichergestellt ist (Abs. 3).

Gemäß Absatz 4 ist nach Ablauf der Frist im Zuge einer von der Gemeinde anzuordnenden Nachbeschau vom Rauchfangkehrer die Behebung der Mängel zu überprüfen, es sei denn, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Beseitigung festgestellter Mängel auf andere geeignete Weise nachweist.

Unbeteiligte wegweisen

Zu beachten ist, dass gemäß § 28 NÖ FG 2015 die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mitzuwirken haben, insbesondere sind sie ermächtigt Unbeteiligte wegzuweisen sowie die nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen (also auch den Gemeinden) über deren Ersuchen bei der Durchsetzung der erforderlichen Maßnahmen Hilfe zu leisten.

Gemeinde kann die Räumung verfügen

Wichtig sind auch die gemäß § 29 NÖ FG 2015 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere hat die Gemeinde das Recht, im Brand- oder Gefahrenfall bei Gefahr im Verzug die sofortige Räumung von Grundstücken und Gebäuden zu verfügen, sofern dies aufgrund ihrer örtlichen Lage oder ihres baulichen Zustandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren erforderlich ist.

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