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Durch eine Registrierungs- und Auskunftspflicht will man eine Gleichbehandlung aller Teilnehmer erreichen.
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Mehr Chancengleichheit im Tourismus

28. Oktober 2019
Das neue Salzburger Nächtigungsabgabengesetz bringt sowohl eine Registrierungspflicht für Anbieter von Unterkünfte als auch eine Auskunftspflicht der Online-Plattformen.

„Diese gesetzlichen Maßnahmen sind ein wichtiger Schritt für leistbares Wohnen in Salzburg. Wir beenden den Wohnraumentzug durch unerlaubte touristische Vermietung auf Online-Plattformen und die Verzerrung des Wettbewerbs“, erläutert Landeshauptmann Wilfried Haslauer die Zielsetzung des Gesetzes. 

Das neue Gesetz sieht folgende Regelungen vor:

  1. Vereinheitlichung der Orts- und Kurtaxe zu einer Nächtigungsabgabe.
  2. Auskunftspflichten für Online-Plattformen, um einen leichteren Vollzug im Bereich der Einhebung der Abgabe zu gewährleisten sowie die Möglichkeit – unter gewissen Voraussetzungen - Vereinbarungen zur Einhebung der Abgabe zu schließen.
  3. Anzeigepflicht der Unterkunftsanbieter sowie Registrierungspflicht.
  4. Informationspflicht der Unterkunftsanbieter zur Höhe der Abgabe und der Registrierungsnummer.
  5. Amtsinterner Datenaustausch und Verarbeitung personenbezogener Daten.
  6. Strafbestimmungen bei Abgabenhinterziehung, unerlaubter touristischer Vermietung und Nichterfüllung der Anzeige- und Informationspflichten.

Allgemeine und besondere Nächtigungsabgabe

Die allgemeine Nächtigungsabgabe wird für entgeltliche Nächtigungen in solchen Wohnungen im Gemeindegebiet eingehoben, die der Beherbergung von Gästen im Rahmen des Gastgewerbes oder in Privatunterkünften, aber auch in Wohnwägen und Wohnmobilen dienen. Privatunterkünfte sind solche, die außerhalb des Gastgewerbes für vorübergehende Aufenthalte gegen Entgelt angeboten werden. Darunter fällt auch die Privatzimmervermietung, wodurch sich der Kreis zum Salzburger Raumordnungsgesetz schließt, das die Zweckentfremdung von Wohnungen nur unter genau definierten Voraussetzungen ermöglicht.

Die Höhe der allgemeinen Abgabe darf künftig 1,7 Euro oder 2,3 Euro nicht überschreiten und ist von der Person zu entrichten, die eine Nächtigung in Anspruch nimmt. Die Einhebung sowie Abführung dieser Abgabe obliegt aber der Person, die eine Unterkunft zur Verfügung stellt. Die besondere Nächtigungsabgabe hingegen wird für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassener Ferienwohnungen sowie für dauernd abgestellte Wohnwägen eingehoben.