Sankt Lorenzen im Lesachtal
Das neue Kärntner Raumordnungsgesetz soll vereinfachte und damit schnelle Raumordnungsverfahren bringen. (Symbolbild Lesachtal)
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Kärnten will der Zersiedelung Einhalt gebieten

1. August 2019
Das derzeit in Begutachtung befindliche neue Kärntner Raumordnungsgesetz soll die Zersiedelung und den Bodenverbrauch eindämmen. Außerdem sollen die Orts- und Stadtkerne gestärkt werden.

„Das neue Gesetz bringt vereinfachte und damit schnelle Raumordnungsverfahren, mobilisiert dringend benötigtes Bauland und enthält eigene Bestimmungen für Apartmenthäuser, Hoteldörfer und Zweitwohnsitze“, erklärt Landesrat Daniel Fellner. „Weiters schafft es Vorkehrungen für die Auswirkungen des Klimawandels, zielt auf eine flächensparende Entwicklung ab und forciert die vorrangige Nutzung von bereits vorhandenen Baulandreserven.“ Erstmalig wird in den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung auch die Sicherung von freien Seezugängen, öffentlichen Gewässern und sonstigen Naturschönheiten festgeschrieben.

Gemeinden im Interessenskonflikt

Herbert Gaggl, Landtagsabgeordneter und Bürgermeister von Moosburg sieht die Gemeinden in einem Interessenskonflikt: „Wir müssen ausreichend Baugründe für die Entwicklung zur Verfügung haben, gleichzeitig allerdings den Flächenverbrauch eindämmen.“ Der Entwurf zum neuen Raumordnungsgesetz biete einerseits Widmungswerbern und Grundstückseigentümern Planungssicherheit, stelle den Gemeinden aber andererseits mehr Instrumente zur Verfügung. Gaggl: „Die Widmungen sollen in Zukunft einfacher, schneller und unbürokratischer ablaufen. Und das nach klaren Regeln und Fristen.“

Das deklarierte Ziel ist für Gaggl, eine Verdichtung in Ortszentren herbeizuführen und damit der Zersiedelung in Kärnten entgegenzuwirken. Ebenfalls gehe es darum, mehr Leben in die Zentren zu bringen. Deshalb: „Einkaufszentren sollen in Zukunft die Ortszentren beleben“, so Gaggl.

Die zentralen Weichenstellungen des neuen Raumordnungsgesetzes 

  • Befristung von Bauland: Zukünftig darf die Neufestlegung von Grundflächen als Bauland für einen Zeitraum von zehn Jahren befristet ausgewiesen werden. Werden sie innerhalb von zehn Jahren nicht widmungsgemäß bebaut, tritt die vorher festgesetzte Folgewidmung automatisch in Kraft. Damit wird verhindert, dass neuer Baulandüberhang aufgebaut wird und gewidmete Flächen zum Spekulationsobjekt werden. Mit dieser Mobilisierungsmaßnahme soll erreicht werden, dass der Bevölkerung das gewidmete Bauland auch tatsächlich zur Verfügung steht.
  • Maßnahmen gegen die Zersiedelung: Künftig sollen Siedlungsschwerpunkte in den Gemeinden festgelegt werden, damit die Siedlungsentwicklung möglichst kompakt und möglichst nahe bei den Einrichtungen der Daseinsvorsorge erfolgt. Dafür erhalten die Gemeinden bei ihrer örtlichen Raumplanung in diesen Bereichen schnellere und einfachere Verfahren. Damit sollen die Flächeninanspruchnahme verringert, lebenswerte Ortskerne erhalten und das Verkehrsaufkommen vermindert werden. Kompakte Siedlungsstrukturen entlasten das Gemeindebudget.
  • Stärkung von Orts- und Stadtkernen / Innenentwicklung vor Außenentwicklung: Die Stärkung von Orts- und Stadtkernen als zentrale Bereiche der Gemeinden hat künftig hohe Priorität. Neue Einkaufszentren an den Ortseinfahrten unmittelbar an den Kreisverkehren oder auf der grünen Wiese sollen damit der Vergangenheit angehören. Dafür werden alle Gemeinden ermächtigt, in ihren festgelegten Orts- und Stadtkernen Einkaufszentren zu errichten.
  • Zweitwohnsitze: Der neue Entwurf schafft eine klare Abgrenzung zwischen touristischer Nutzung und Freizeit-Wohnnutzung. Damit wird die künftige Zweitwohnnutzung klarer geregelt. Die meist abträglichen Auswirkungen von Zweitwohnungen in den Hauptwohnsitzgebieten (hohe Grund- und Wohnungspreise, nur temporär genutzte Siedlungsteile etc.) sollten damit minimiert werden.
  • Baulandmobilisierungsmaßnahmen: Das neue Kärntner Raumordnungsgesetz gibt den Gemeinden weitere Instrumente zur Baulandmobilisierung in die Hand. So kann etwa für Grundstücke, die bereits seit zehn Jahren als Bauland gewidmet, eine Bebauungsfrist (im Ausmaß von mindestens zehn Jahren) festgelegt werden. Nach Ablauf der Bebauungsfrist darf eine Folgewidmung festgelegt werden, sofern keine widmungsgemäße Bebauung begonnen wurde.