Jäger gehen auf die Jagd in NÖ
Innerhalb von vier Wochen nach dem Erlag des jährlichen Pachtschillings hat der Jagdausschuss ein Verzeichnis zu erstellen, in welchem die auf die einzelnen Grundbesitzer entfallenden Anteile ersichtlich sind. Die Gemeinde hat bei der Erstellung dieses Verzeichnisses mitzuwirken. Foto: www.Bilderbox.com

Die Jagdpacht

Die im Bereich einer Gemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet. Die Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem festgestellten Genossenschaftsjagdgebiet gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft haben Anspruch auf einen angemessenen Pachtschilling. Beim Erlag und der Auszahlung wirkt auch die jeweilige Gemeinde mit.

Der erste Pachtschilling nach einer Neuverpachtung ist zwei Wochen nach Rechtskraft der Anzeige der Verpachtung, jeder Folgende vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres (1.1. bis 31.12.) bei der Gemeinde zu erlegen.

Der Pachtschilling ist auf alle Eigentümer von Grundstücken im Genossenschaftsjagdgebiet auf denen die Jagd nicht ruht unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes aufzuteilen. Die die Jagdgenossenschaft belastenden Kosten sind dabei abzuziehen (z. B. allfällige Verfahrensgebühren oder Aufwandersatz der Gemeinde). Eine flächenmäßige Untergrenze gibt es nicht. Ein Bagatellbetrag (laut § 6 NÖ Jagdverordnung: derzeit 15 Euro) wird nicht überwiesen und kann nur abgeholt werden.

Erlag des jährlichen Pachtschillings

Der jährliche Pachtschilling ist vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres (Ende November/Anfang Dezember) bei der Gemeinde zu erlegen.

Verzeichnis für Pachtschilling

Innerhalb von vier Wochen nach dem Erlag des jährlichen Pachtschillings hat der Jagdausschuss ein Verzeichnis zu erstellen, in welchem die auf die einzelnen Grundbesitzer entfallenden Anteile ersichtlich sind. Die Gemeinde hat bei der Erstellung dieses Verzeichnisses mitzuwirken. Diese Mitwirkung umfasst vor allem die Bereitstellung der notwendigen Daten zur Erstellung des Verzeichnisses.

Das Verzeichnis ist zwei Wochen lang im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die erfolgte Auflegung ist von der Gemeinde kundzumachen.

Nicht abgeholter oder nicht überwiesener Pachtschilling

Da es immer wieder vorkommt, dass berechtigte Personen ihren Pachtschilling nicht abholen, muss auch geklärt sein, wie mit diesen Beträgen umgegangen werden soll.

Der Jagdausschuss hat daher (jedes Jahr aufs Neue) einen Beschluss zu fassen, wofür der eventuell nicht abgeholte oder nicht überwiesene Pachtschilling verwendet werden soll.

Die vorgesehene Verwendung hat im allgemeinen Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder des ländlichen Raums zu liegen. Beispiele sind etwa die Sanierung von Wegen, die Errichtung und Pflege von Flurgehölzen etc.

Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Jagdausschussmitglieder. Eine Ansparung des nicht abgeholten oder überwiesenen Pachtschillings ist nur möglich, wenn über mehrere Jahre derselbe Verwendungszweck vom Jagdausschuss beschlossen wird. Es ist auch möglich den nicht abgeholten Pachtschilling im Jahr darauf dem Pachtschilling zuzuschlagen und auszubezahlen, sofern ein entsprechender Beschluss des Jagdausschusses vorliegt.

Darüber hinaus kann auch beschlossen werden, dass der Obmann anstelle der Gemeinde den Pachtschilling ausbezahlt oder überweist.

Kundmachung der Abhol- bzw. Überweisungsfrist

Die Gemeinde hat an der Amtstafel kundzumachen, dass die Grundeigentümer ihre Anteile innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der zweiwöchigen Einsichtsfrist beim Gemeindeamt (oder bei Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses beim Obmann) abholen oder die Überweisung mittels Bekanntgabe der Bankverbindung verlangen können.

Allfällige Überweisungsspesen sind vom Anteil abzuziehen. Bagatellbeträge von unter 15 Euro werden nicht überwiesen, hier ist nur eine Abholung möglich.

Die Kundmachung hat außerdem darauf hinzuweisen, dass nicht abgeholte bzw. nicht überwiesene Beträge zugunsten des vom Jagdausschuss beschlossenen Zwecks verwendet werden. Der Verwendungszweck ist ausdrücklich in der Kundmachung anzuführen.

Stehen Flächen im Miteigentum, kann schuldbefreiend an einen der Miteigentümer ausbezahlt werden.

Nach Ablauf der Frist von sechs Monaten sind die nicht abgeholten bzw. nicht überwiesenen Beträge dem vom Jagdausschuss beschlossenen Verwendungszweck zuzuführen. Das Geld verfällt nicht mehr zu Gunsten der Gemeinden.

Entschädigung für Gemeinde

Der Jagdausschuss hat der Gemeinde für ihren Aufwand eine Pauschalentschädigung zu leisten, welche vom Pachtschilling abzuziehen ist.

Der Aufwandersatz beträgt 5 Prozent des Pachtschillings, mindestens jedoch 200 Euro. Der Mindestbetrag vermindert oder erhöht sich unter Berücksichtigung der Verbraucherpreise, wobei Schwankungen bis zu 5 Prozent nicht zu berücksichtigen sind.

Der so errechnete Betrag ist auf einen vollen Euro Betrag aufzurunden und von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen. Bis dato wurde allerdings von der Landesregierung keine solche Verordnung erlassen, sodass der Mindestbetrag von 200 Euro weiterhin gilt.