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Höherer Schwellenwert bei Direktvergaben

24. Juli 2025
Auf Grundlage des Bundesvergabegesetzes hat der Bund (Justizministerin) die Möglichkeit, mit Zustimmung der Länder die im Bundesvergabegesetz festgelegten Schwellenwerte für Vergaben im Unterschwellenbereich, so insbesondere jenen der Direktvergabe (50.000 Euro), zu erhöhen.

Seit dem Jahr 2009 wird von dieser Möglichkeit jeweils befristet für die Dauer von bis zu zwei Jahren Gebrauch gemacht und etwa der Schwellenwert bei Direktvergaben bei 100.000 Euro festgelegt. 

Nachdem nunmehr alle Zustimmungen der Länder zu höheren Schwellenwerten vorliegen, wurde gestern die neue Schwellenwerteverordnung kundgemacht. Unter anderem wurde der Schwellenwert für Direktvergaben erhöht (von 100.000 Euro auf 143.000 Euro). Die Verordnung gilt bis 31. März 2026. Bis dahin sollte eine dauerhafte Lösung im Bundesvergabegesetz gefunden werden. Unverändert sind die Schwellenwerte bei der Vergabe von „besonderen Dienstleistungen“ geblieben.

Auf alle Beschaffungsvorhaben, die ab 22.7.2025 eingeleitet werden, sind die nachstehenden Schwellenwerte zu berücksichtigen:

Schwellenwerte

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