
In welchem Medium die Bekanntmachung zu erfolgen hat, hängt im Wesentlichen von der Art des Auftrags und der Höhe des geschätzten Auftragswerts ab.
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Zu beachtende Transparenzpflichten im Vergaberecht
Der Grundsatz der Transparenz ist eines jener (unionsrechtlichen) Prinzipien, nach denen Vergabeverfahren durchzuführen sind. Die im BVergG 2018 verankerten Transparenzpflichten müssen Auftraggeberinnen und -geber insbesondere durch die Veröffentlichung von Bekanntmachungen und Bekanntgaben erfüllen.
Zu Beginn eines Vergabeverfahrens ist in der Regel in der Bekanntmachung die beabsichtigte Vergabe von Leistungen durch den Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin zu veröffentlichen. Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich sind österreichweit bekanntzumachen, Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich sind hingegen sowohl europaweit als auch national zu veröffentlichen. In welchem Medium die Bekanntmachung zu erfolgen hat, häng im Wesentlichen von der Art des Auftrags und der Höhe des geschätzten Auftragswerts (exkl. USt.) ab.
Zu beachten ist, dass eine unterlassene oder falsche Bekanntmachung eine wesentliche Verletzung der Vergabevorschriften darstellt und dies insbesondere bei EU-geförderten Projekten zu Sanktionen (bis zu 100 % Förderkürzung) führen kann.
Von der Bekanntmachung ist die Bekanntgabe eines vergebenen Auftrages zu unterscheiden. In der Bekanntgabe haben Auftraggeber – nach Durchführung des Vergabeverfahrens – bereits vergebene Aufträge, abgeschlossene Rahmenvereinbarungen und das Ergebnis von Ideenwettbewerben bekanntzugeben.
Eine nationale und unionsweite Bekanntgabeverpflichtung besteht für alle öffentlichen Auftraggeber nur bei Verfahren im Oberschwellenbereich. Im Unterschwellenbereich entfällt die Bekanntgabepflicht für öffentliche Auftraggeber im Vollziehungsbereich der Länder – und somit auch für Gemeinden. Öffentliche Auftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes sind im Unterschwellenbereich zur nationalen Bekanntgabe verpflichtet, wenn der jeweilige Auftragswert mindestens 50.000 Euro beträgt.
Jährliche statistische Aufstellungen
Schließlich treffen öffentliche Auftraggeber auch statistische Verpflichtungen, die unter anderem zur Transparenz beitragen sollen. Jeder öffentliche Auftraggeber hat jährliche statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge bzw. Preisgelder an die Bundesministerin für Justiz (Auftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes) bzw. an die jeweilige Landesregierung (Auftraggeber im Vollziehungsbereich eines Landes) zu übermitteln.
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