Durch die Abgabe von Eigenerklärungen entfällt für die Auftraggeberin – vorerst – die Prüfung sämtlicher zum Nachweis der Eignung geforderten Unterlagen der teilnehmenden Bieter.
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Die Eigenerklärung zur Vereinfachung der Eignungsprüfung

12. Mai 2025
Im Rahmen der Durchführung eines Vergabeverfahren müssen öffentliche Auftraggeber:innen prüfen, ob diejenigen Unternehmen, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, die entsprechende berufliche Befugnis und Zuverlässigkeit sowie finanzielle und technische Leistungsfähigkeit („Eignung“) zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen besitzen.

Auftraggeberinnen und Auftraggeber haben dabei in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, mit welchen Nachweisen die am Vergabeverfahren teilnehmenden Bieter ihre Eignung zu belegen haben. Anstelle der sofortigen Vorlage der Nachweise mit dem Angebot können die Bieter ihre Eignung auch durch Vorlage einer Erklärung darüber, dass sie die von der Auftraggeberin verlangten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen können („Eigenerklärung“), belegen.

Durch die Abgabe von Eigenerklärungen entfällt somit für die Auftraggeberin – vorerst – die Prüfung sämtlicher zum Nachweis der Eignung geforderten Unterlagen der teilnehmenden Bieter:innen. Die Auftraggeberin überprüft die Eignung somit vorerst nur auf Basis der Eigenerklärungen. Im Oberschwellenbereich muss die Auftraggeberin jedoch jedenfalls die Vorlage der Eignungsnachweise von der Zuschlagsempfängerin verlangen und somit das Vorliegen der entsprechenden Eignung überprüfen. Im Unterschwellenbereich kann die Auftraggeberin die Eignungsnachweise von der Zuschlagsempfängerin verlangen. Eine Verpflichtung zur Aufforderung der Bieterin, die Nachweise vorzulegen, besteht jedoch für die Auftraggeberin grundsätzlich nicht. 

Bei Vorlage einer Eigenerklärung ist jedoch zu beachten, dass der „eignungsrelevante Zeitpunkt“, indem die geforderte Eignung bei der Bieterin vorliegen muss, der gleiche bleibt: Das bedeutet, dass eine Bieterin, die beispielsweise in einem offenen Verfahren mit dem Angebot eine Eigenerklärung vorlegt, die Eignungsnachweise – eingeholt vor dem Zeitpunkt der Angebotsöffnung – bereits in der Schublade parat halten muss.

Infos

Schramm Öhler Rechtsanwälte
Herrengasse 3-5, 3100 St. Pölten
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Tel.: 02742/222 95

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