Gemeinden sind bei Bedarf verpflichtet, Betreuungspersonal in der Zeit von 7.00 Uhr bis Unterrichtsbeginn bereitzustellen. Wie für diese Zeitspanne Personal
rekrutiert werden kann, ist nicht geklärt. Foto: Shutterstock

Finanzierung mit Ablaufdatum

Anfang September tritt das Bildungsinvestitionsgesetz in Kraft. Darin ist festgelegt, dass der Bund bis zum Jahr 2025 Mittel in Höhe von 750 Millionen Euro für den Ausbau ganztägiger Schulangebote bereitstellt. Grund zur Freude gibt es auf Gemeindeebene dennoch nicht.



Eines lässt sich bereits prognostizieren: Allein durch die Befristung dieses Gesetzes ist die Nachhaltigkeit der Finanzierung vor allem hinsichtlich des Betreuungspersonals, bei denen es sich nicht um Einmalkosten handelt, nicht gewährleistet. Die mangelnde (Rechts-)Sicherheit, die fehlende langfristige Plan- und Finanzierbarkeit, aber auch die neue Komplexität in der Abwicklung werden letztlich darauf hinauslaufen, dass die bereitgestellten Mittel nicht abgerufen werden und der von allen Seiten geforderte Ausbau ganztägiger Schulangebote nicht stattfinden wird.

Bisherige Finanzierung



Bislang erfolgten die Ko-Finanzierungsbeiträge des Bundes für den Ausbau ganztägiger Angebote auf Grundlage von Art. 15a B-VG-Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern. Die letzte Vereinbarung hat einen Gültigkeitszeitraum von 2015 bis 2018 und legte alleine für allgemeine Pflichtschulen einen Ko-Finanzierungsbetrag von insgesamt 425,6 Millionen Euro fest. Mit den bereitgestellten Mitteln werden (wurden) infrastrukturelle Maßnahmen mit bis zu 55.000 Euro pro Gruppe ko-finanziert.



Zudem werden (wurden) Personalkostenzuschüsse von bis zu 9000 Euro pro Gruppe und Jahr für neues, aber auch für bereits bestehendes Personal gewährt.

Das Bildungsinvestitionsgesetz sieht für die allgemeinen Pflichtschulen (Investitionen und Freizeitbereich) einen Betrag von 428 Millionen Euro vor. Dieser teilt sich auf in einen sogenannten fixen Anteil (63 Prozent), der für den tatsächlichen Ausbau ganztägiger Schulangebote zur Verfügung steht (Infrastrukturkosten, Personalkosten) und in einen flexiblen Anteil (37 Prozent), der auch für bestimmte andere Zwecke (z. B. Ferienbetreuung) eingesetzt werden kann.

Einsatz der Mittel



Im Bildungsinvestitionsgesetz ist vorgesehen, dass die Mittel nicht wie bislang auch für bereits bestehende Betreuungsangebote bereitgestellt werden, sondern ausschließlich für neue, zusätzlich geschaffene Betreuungsplätze. Daraus folgt, dass ab 2019 nach Auslaufen dieser Vereinbarung für bis dahin bestehendes Betreuungspersonal keine Mittel mehr bereitgestellt werden. All jene, die bereits Ausbaumaßnahmen ergriffen und bislang bis zu 9000 Euro pro Gruppe und Jahr erhalten haben, gehen ab 2019 leer aus bzw. müssen für die Finanzierung des bestehenden Personals alleine Sorge tragen.



Zudem wird das Finanzierungsschema bei der Ko-Finanzierung der Personalkosten im Freizeitteil umgestellt. Vorgesehen ist, dass die Mittel pro Schüler und nicht mehr (wie bislang bis zu 9000 Euro) pro Gruppe ausbezahlt werden. Problematisch ist, dass diese Mittel deutlich degressiv bis zum Jahr 2025 ausbezahlt werden. So soll es pro zusätzlichem in Betreuung befindlichen Schüler und wöchentlichem Betreuungstag bis zum Schuljahr 2021/22 einen Beitrag in Höhe von 140 Euro geben, im Schuljahr 2022/23 105 Euro, im Jahr 2023/24 nur mehr 70 Euro und im Jahr 2024/25 gar nur mehr 35 Euro. Gerade für kleinere Schulstandorte mit wenigen Schülern ist diese Regelung nachteilig.

Folgekosten nicht zu unterschätzen



Den Darstellungen der finanziellen Auswirkungen des Bildungsinvestitionsgesetzes ist zu entnehmen, dass den Gemeinden ab dem Jahr 2025 jährlich Kosten in Höhe von 58 Millionen Euro entstehen werden. Es handelt sich hierbei nur um jene (Personal-)Kosten, die den Gemeinden infolge dieses Ausbauprogramms entstehen.



Zählt man die Personalkosten aufgrund der derzeit bereits bestehenden Plätze und der auf Grundlage der noch geltenden Art. 15a B-VG- Vereinbarung entstehenden Plätze hinzu, so ergeben sich für die Gemeinden spätestens ab dem Jahr 2025 Personalkosten von jährlich mehr als 100 Millionen Euro. Eine Ko-Finanzierung durch den Bund über das Jahr 2025 hinaus ist zurzeit nicht geplant.

Fokus auf verschränkte Form



Entgegen der seit jeher von kommunaler Seite vertretenen Auffassung, dass beide Formen der ganztägigen Schulform, die offene (reine Nachmittagsbetreuung) wie auch die verschränkte (ganztägig wechselnde Abfolge von Unterricht und Freizeit) gleichwertig zu behandeln sind, zielt das Gesetz in mehrerlei Hinsicht auf den Ausbau der verschränkten Form ab. So ist neben einer sogenannten Umwandlungsprämie (von der offenen zur verschränkten Form) vorgesehen, dass in den ersten beiden Jahren (2017/18 und 2018/19) Mittel ausschließlich für den Ausbau in der verschränkten Form bereitgestellt werden.

Kostenloses Angebot?



Im Gesetz ist als Bedingung für einen Zweckzuschuss formuliert, dass bei der Festsetzung der Elternbeiträge für den Betreuungsteil ganztägiger Schulformen auf eine mögliche Entlastung der Erziehungsberechtigten insbesondere durch eine soziale Staffelung Bedacht zu nehmen ist. In den Erläuterungen wird hierzu bekräftigend ausgeführt, dass eine weitere Bedingung auf eine möglichst weitreichende Entlastung der Erziehungsberechtigten abzielt. Kritisch zu beurteilen sind vor allem die Ausführungen in den Erläuterungen, wonach für eine nachhaltige Entlastung nach Ende der Laufzeit dieses Bundesgesetzes die gesetzlichen Schulerhalter Sorge zu tragen haben.

Betreuung in der Ferienzeit und Frühaufsicht



Das Gesetz sieht eigene Zuschüsse für die Betreuung in der Ferienzeit und an für schulfrei erklärten Tagen vor (pro erstmalig eingerichteter Gruppe jährlich 6500 Euro). Auch hier ist zu bedenken, dass das Gesetz ein Ablaufdatum hat. Wie die Finanzierung nach 2025 aussieht, ist daher völlig offen, sicher ist hingegen, dass ein Betreuungsangebot in der Ferienzeit kaum zurückgenommen werden kann, wenn es einmal eingerichtet wurde.



Als weitere Bedingung für Zweckzuschüsse ist die fälschlicherweise als „Frühbetreuung“ bezeichnete Frühaufsicht aufgenommen worden. Sohin sind Gemeinden bei Bedarf (der wohl in nahezu allen Fällen gegeben sein wird) verpflichtet, Betreuungspersonal in der Zeit von 7.00 Uhr bis Unterrichtsbeginn bereitzustellen. Wie für diese Zeitspanne (Freizeit-)Personal rekrutiert werden kann, ist nicht geklärt.

Komplexität hindert Abrufbarkeit der Mittel



Vom Schulerhalter sind Anträge hinsichtlich des fixen Anteils (bspw. Einrichtung eines Speisesaals) an die zuständige Ministerin, hinsichtlich des flexiblen Anteils (Betreuung in der Ferien-zeit) an die zuständige Landesregierung zu richten. Einzureichen sind jedoch alle Anträge bis zum Ende des betreffenden Schuljahres bei der zuständigen Behörde in dem Bundesland, in dem der Standort der ganztägigen Schulform gelegen ist. Die Anträge haben alle für die Beurteilung der Zuerkennung eines Zweckzuschusses erforderlichen Angaben samt Nachweisen zu enthalten (für die Anträge wird es Formblätter geben).



Nach Prüfung der Anträge durch die Behörde (unter Beachtung der vom Ministerium auszuarbeitenden Zweckzuschussrichtlinien) werden die Anträge hinsichtlich des fixen Anteils an die zuständige Ministerin und hinsichtlich des flexiblen Anteils an die Landesregierung weitergeleitet. Den geprüften Anträgen ist jeweils eine Empfehlung hinsichtlich der Vergabe des Zweckzuschusses anzuschließen.



Die Genehmigung der beantragten Zweckzuschüsse hinsichtlich des fixen Anteils erfolgt dann durch die zuständige Ministerin, jene hinsichtlich des flexiblen Anteils erfolgt durch die zuständige Landesregierung.



Die Auszahlung an den Schulerhalter, gleich ob es sich um Mittel des fixen oder flexiblen Anteils handelt, erfolgt jedoch (jährlich im Dezember) durch das Bundesministerium für Bildung.

Sollte manch einer den Überblick bewahrt haben, so ist eines noch zu bedenken: Bis 2019 gilt parallel die Art. 15a-Vereinbarung über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulangebote, die wiederum eine andere Abwicklung (nämlich die bisherige) vorsieht. Da sich die Fördergegenstände dieser drei „Töpfe“ teilweise überschneiden (können) – so können etwa für gleiche Projekte Mittel aus dem flexiblen Anteil oder aus dem fixen Anteil beantragt werden („stehen auch ... zur Verfügung“), werden die Übersicht, aber auch die notwendige (Rechts-)Sicherheit und Planbarkeit für den Förderwerber bzw. Zuschussempfänger de facto unmöglich.