Männer arbeiten am Computer
Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich hat die Kommunikation verpflichtend elektronisch zu erfolgen.
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Elektronische Kommunikation bei der E-Vergabe

14. Juni 2019
Das Bundesvergabegesetz (BVergG) 2018 bringt Neuerungen bei der operativen Durchführung von Vergabeverfahren. Besonders betroffenen ist die Kommunikation zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Bewerbern/Bietern. Das Gesetz gibt folgende konkrete Vorgaben, welche Kommunikationsmethoden und -mittel der öffentliche Auftraggeber verwenden darf (§ 48 BVergG 2018):
  • Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich – dies sind all jene Verfahren, in denen der geschätzte Auftragswert zumindest 221.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bzw. 5.548.000 Euro bei Bauaufträgen beträgt – hat die Kommunikation verpflichtend elektronisch zu erfolgen (Pflicht zur E-Vergabe).   
  •  Werden diese Schwellenwerte nicht erreicht, besteht für den öffentlichen Auftraggeber Wahlfreiheit. Der öffentlichen Auftraggeber kann frei zwischen der elektronischen Kommunikation, der Kommunikation über den Postweg, der Kommunikation über einen anderen geeigneten Kommunikationsweg oder einer Kombination mehrerer Kommunikationswege wählen.
  •  Die mündliche (auch telefonische) Kommunikation ist nur insoweit zulässig, soweit diese keine wesentlichen Bestandteile des Vergabeverfahrens betrifft. Mündlich mitgeteilte Teilnahmeanträge, Angebote, Aufforderungen zur Angebotsabgabe etc. sind unzulässig.

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