Die Messie-Problematik aus Sicht des Brandschutzes
In Garagen bis 50 m2 Nutzfläche dürfen Lagerungen in einem Umfang erfolgen, der keine wesentliche Erhöhung der Brandlast darstellt. Foto: Foto: Shutterstock/SmokyRoses

Die Messie-Problematik aus Sicht des Brandschutzes

Vermüllte Wohnungen können zu einem hygienischen Problem werden. Möglichkeiten dem Herr zu werden, bietet das Feuerwehrgesetz - dargestellt an der Situation in Niederösterreich.

Gemäß § 4 Absatz 1 NÖ Feuerwehrgesetz (FG) 2015 obliegt die Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei der Gemeinde; sie hat sich hiezu – ausgenommen die Erlassung von Bescheiden – der Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen.



Absatz 3 des NÖ Feuerwehrgesetzes bestimmt, dass dann, wenn in einer Gemeinde keine Feuerwehr besteht, mit einer Nachbargemeinde vereinbart werden kann, dass deren Feuerwehr die Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei übernimmt.



Eine solche Vereinbarung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Feuerwehren sowie übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse. Dies gilt sinngemäß wenn aus einsatztaktischen Gründen eine Übertragung der Aufgaben auf eine Nachbargemeinde geboten ist. Dazu ist der NÖ Landesfeuerwehrverband zu hören. Die Vereinbarung ist an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.

Brandgefährliche Materialien dürfen nicht in Bauwerken gelagert werden



11 NÖ FG 2015 regelt die Lagerung brandgefährlicher Materialien in Bauwerken. Grundsätzlich gilt, dass brandgefährliche Materialien in Bauwerken nicht gelagert werden dürfen, dies gilt insbesondere auch für Dachböden, auf denen leicht entzündliche, zündschlagfähige oder schwer löschbare Materialien, insbesondere brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Abfälle gelagert werden (Abs. 3).



Absatz 5 regelt, dass in Garagen bis 50 m2 Nutzfläche Lagerungen in einem Umfang erfolgen dürfen, der keine wesentliche Erhöhung der Brandlast darstellt. In Garagen über 50 m2 Nutzfläche dürfen nur Lagerungen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der darin abgestellten Fahrzeuge stehen und die Brandbekämpfung nicht wesentlich erschweren.

Fluchtwege sind freizuhalten



12 NÖ FG 2015 regelt, dass Flucht- sowie Rettungswege innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäusern, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Aufstellen von Einsatzfahrzeugen und die Durchführung eines Feuerwehreinsatzes dienen oder bestimmt sind, ständig freizuhalten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen sind!



Die Maßnahmen der Gemeinde zur Überwachung dieser gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich aus der „feuerpolizeilichen Beschau“.

Eigentümer sind verantwortlich



Gemäß § 14 NÖ FG 2015 ist die Brandsicherheit von Bauwerken mindestens einmal innerhalb von zehn Jahren zu überprüfen, bei einem begründeten Verdacht ist sie anlassbezogen vorzunehmen und zwar macht dies über Auftrag der Gemeinde der Rauchfangkehrer. Für die Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschreibungen sind immer die Eigentümer oder die nutzungsberechtigten Eigentümer verantwortlich.

Teil 1 der Serie