Vertreter des Gemeindebundes Walter Leiss
Walter Leiss : "Für die Haftung ist es nicht entscheidend, ob das Vorhaben dem Gesetz entspricht, sondern ob die Normen eingehalten sind."

Das Recht und die Politik folgen den Normen

In den letzten Wochen wurde die Innenpolitik von einer Diskussion geprägt – bis zu Rücktrittsaufforderungen und Misstrauensantrag gegen den Innenminister – die einen rechtswissenschaftlich–philosophischen Hintergrund hat. Das Recht folgt der Politik – oder folgt die Politik dem Recht?

Die Antwort ist nicht ganz einfach, denn beide Aussagen sind richtig. Grundlage ist unsere Verfassung, die regelt, wie Gesetze zustande kommen. Das Recht geht vom Volk aus. Das Recht, wenn wir darunter das gesetzte Recht verstehen, wird in einem von der Verfassung vorgesehenen Verfahren erzeugt. Vom Bundesparlament auf Bundesebene und von den Landtagen auf Landesebene.

Wer ist das Parlament? In parlamentarischen Demokratien sind das die vom Volk, nach bestimmten Grundsätzen, gewählten Abgeordneten. Diese sind üblicherweise in Parteien zusammengeschlossen, haben ihre politischen Programme und versuchen diese auch umzusetzen. Die Umsetzung der Politik erfolgt in den Parlamenten durch die Beschlussfassung von Gesetzen.

Die Verfassung ändert man nicht so leicht

Gesetze sind daher umgesetzte politische Programme. Immer im von der Verfassung vorgesehenen Rahmen. Aber selbst die Verfassung ist nicht unabänderbar. Dafür sind allerdings besondere Mehrheitserfordernisse vorgesehen und wenn es die Grundbausteine der Verfassung betrifft, auch Volksabstimmungen erforderlich. 

Beispiele dafür gibt es genug. Die Verankerung der Wirtschaft als Staatsgrundziel oder die Verschärfung der Strafen für Gewaltverbrechen, die zuletzt heftige Kritik hervorgerufen hat. Ebenso die Forderung von Verdoppelung der Verkehrsstrafen, wenn Kinder im Verkehr gefährdet werden, die vom Kuratorium für Verkehrssicherheit erhoben wurde und die, wenn sie von den Parteien aufgenommen wird, in Änderungen der Straßenverkehrsordnung und des Strafgesetzbuches münden wird.

Vollziehung ist an Gesetze gebunden

Anders verhält es sich mit der Anwendung der Gesetze durch die Vollziehung – Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Verwaltungsbehörden sind die Bundesregierung, die Landesregierungen und die Gemeinderäte und Bürgermeister.

Diese sind dem Legalitätsprinzip geschuldet, an die Gesetze gebunden. Jede Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts muss daher eine gesetzliche Grundlage aufweisen. Selbst wenn ein gewisser Freiraum bei den Entscheidungen durch sogenannte Ermessensentscheidungen eingeräumt wird, muss sich das Ermessen in nachvollziehbarer Weise im Rahmen des Gesetzes bewegen.

Wenn von den Verwaltungsbehörden gesprochen wird, meint man auch gleich die Politik. Wenn man die Vollziehung meint, so besteht an der Aussage, die Politik folgt dem Recht, kein Zweifel. Bei den Gerichten wird dieser Zusammenhang üblicherweise nicht hergestellt. Sie werden auch nicht gewählt und haben eine besondere Stellung.

In den vergangenen Jahren wurde auch schon daran gedacht, das Legalitätsprinzip zu lockern, um mehr Entscheidungsfreiheit und Flexibilität zu erzielen; darüber wird aber nicht mehr diskutiert.

Normen vereinfachen

Immer häufiger wird aber über Normen, gerade im Bauwesen gesprochen. Zwar wird verlangt, die Bauordnungen der einzelnen Länder durch eine Bauordnung zu ersetzen, die Normen blieben aber bis vor kurzem verschont. Dabei sind es vielfach die Normen, die die Komplexität der Bauverfahren und des Bauens verursachen und das Bauen generell verteuern. Normgerecht müsse gebaut, adaptiert und saniert werden.

Zuletzt kam von der Ziviltechnikerkammer eine in der „Wiener Zeitung“ veröffentliche Stellungnahme. „Machbares vom Nötigen unterscheiden“ titelt der Artikel vom 7. 12. 2018. Darin wird treffend auf die Vielzahl von Richtlinien und Normen verwiesen, die ein wesentlicher Kostentreiber bei der Schaffung und Erhaltungvon Wohnraum sind. Richtlinien und Normen von europäischen Instituten, die nach gelebter österreichischer Tradition von heimischen Einrichtungen und Instituten wie dem Österreichischen Institut für Bautechnik gerne noch ein bisschen aufgebessert werden, haben wesentlichen Einfluss darauf, wie gebaut werden muss. Golden plating ist der Fachbegriff dafür. Ziel der Ziviltechnikerkammer ist, diese Normen zu evaluieren und zu vereinfachen. Dieses Vorhaben kann nur unterstützt werden. 

Das Besondere an diesen Normen ist, dass sie nämlich weder vom Gesetzgeber noch von Verwaltungsbehörden als Verordnung erlassen wurden.

Jede Baubehörde wendet sie jedoch in den Bauverfahren an. Kein Sachverständiger setzt sich über sie hinweg. Und die Baubehörde, sprich der Bürgermeister, kann dem nichts entgegnen. Begründet wird das mit möglichen Haftungsfragen.

Gestützt auf die Verkehrssicherungspflichten oder Bauwerkshaftung nach § 1319 ABGB wird von den Gerichten geurteilt, ob Gebäude ordnungsgemäß errichtet und erhalten werden. Maßstab für die gerichtlichen Entscheidungen ist die Beurteilung durch Sachverständige. Für diese ist der Stand der Technik, das heißt, sind die aktuellen Normen eingehalten, relevant. Für die Haftung ist es nicht entscheidend, ob das Vorhaben dem Gesetz entspricht, sondern ob die Normen eingehalten sind.

Normen und der Stand der Technik

Als besondere Norm sei hier die Önorm B 1300 erwähnt. Danach sollten vereinfacht gesagt alle Gebäude jeweils dem Stand der Technik entsprechen und laufend adaptiert werden.

„Daraus resultieren zahlreiche Prüf-, Kontroll- und Überwachungspflichten, um für den sicheren Zustand des Gebäudes Sorge zu tragen und den vom Gebäude ausgehenden Gefahren entgegenzuwirken sowie erkennbare Gefahren zu verhindern“, heißt es auf der Homepage des TÜV.

Eine Menge an Form- und Regelblättern wurde entwickelt, um diesen Vorgaben zu entsprechen. Diese unterstützen zwar den Eigentümer oder die Hausverwaltung, zeigen aber gleichzeitig auch auf, dass die Gebäude nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Kostspielige Sanierungen sind damit vorprogrammiert. Neue Stiegen wegen geänderter Stufenhöhe, neue Geländer oder ein Fenstertausch und eine Wärmedämmung etc., weil der bisherige Zustand nicht mehr den Normen entspricht. Dass damit dem für das Bauverfahren geltenden Grundsatz, dass ein Objekt dem Zustand entsprechen müsse, wie es bewilligt wurde, widersprochen wird, stört nicht. Der „Häuslbauer“ wird davon weniger betroffen sein, aber eine besondere Bedeutung kommt dem im großvolumigen Bau zu. Man darf gespannt sein, wie in Wien der überwiegende Altbestand an Häusern saniert wird und welche Kosten dann auf die Mieter und Eigentümer zukommen. 

Normen spielen natürlich nicht nur im Bauverfahren und bei Bauvorhaben eine Rolle. Unsere gesamte Lebenssituation von der Geburt bis zum Sterbebett ist von Normen bestimmt. Bedenklich ist, dass diese nicht in dem für Gesetze oder Verordnungen von der Verfassung vorgesehenen Verfahren erzeugt wurden. Sie können auch nicht vor den Höchstgerichten bekämpft oder überprüft werden.

Politik spielt bei der Normenschaffung keine Rolle

Die Politik spielt bei der Normenschaffung überhaupt keine Rolle. Verschiedene Institute, beschickt von Interessenvertretungen, sind die Norm-/ Rechtserzeuger. Und die Gerichte vollziehen in vielen Bereichen diese Normen, und es wird ihnen mehr Bedeutung beigemessen als den Gesetzen.

So gesehen ist die Diskussion, ob nun das Recht der Politik oder die Politik dem Recht folgt, eine theoretische, denn in der Praxis bestimmen schon zu einem Großteil die Normen unsere Lebensverhältnisse. Recht und Politik spielen dabei nur mehr eine geringe Rolle. Das sollte uns eigentlich zu denken geben.