Feuerwehrcrew vor ihren Fahrzeugen
Foto: Franz Baldauf

Das NÖ Feuerwehrgesetz 2015

2. Juli 2015
Am 2. Juli 2015 wurde das NÖ Feuerwehrgesetz 2015 im NÖ Landtag beschlossen. Das Gesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Grundsätzlich hat sich das NÖ Feuerwehrgesetz in der praktischen Anwendung bestens bewährt. Die bestehende dezentrale Organisation und Struktur des Feuerwehrwesens ist weiterhin eine Grundvoraussetzung dafür, dass die Aufgaben der Feuer- und Gefahrenpolizei rasch und effizient erfüllt werden können.

Aufgrund der im Vollzug gesammelten Erfahrungen ergaben sich aber Regelungsbereiche, die verbessert und vereinfacht werden konnten.

Die Feststellung von Änderungsbedarf erfolgte in enger Abstimmung mit dem NÖ Landesfeuerwehrverband und den Gemeindevertretern.

In vielen Fällen konnte auch auf bereits bewährte Regelungen in den Feuerwehrgesetzen anderer Bundesländer zurückgegriffen werden.

Hier die wesentlichsten Neuerungen im Überblick:

Inhaltliche Neustrukturierung



Das NÖ Feuerwehrgesetz erhielt eine neue inhaltliche Struktur. Es gliedert sich in die beiden Hauptstücke „Feuer- und Gefahrenpolizei“ und „Organisation des Feuerwehrwesens“, die in übersichtliche und inhaltlich zusammenhängende Abschnitte aufgeteilt sind. Die bisherige Trennung von Feuer- und Gefahrenpolizei entfiel. Regelungen mit gleichem Anwendungsbereich wie etwa das Wahlrecht der Freiwilligen Feuerwehren sowie der Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes wurden zusammengefasst.



Insgesamt wurde dadurch die Verständlichkeit und Übersichtlichkeit des Gesetzes erheblich verbessert. Aus diesen Gründen wurde auch einer Neufassung des Gesetzes der Vorzug gegeben.

Feuer- und Gefahrenpolizei



Der Schwerpunkt in diesem Bereich lag in der Anpassung der feuerpolizeilichen Vorschriften, Verbote und Beschränkungen im Zusammenhang mit der Lagerung brandgefährlicher Materialien in und außerhalb von Gebäuden, dem Verbrennen im Freien sowie die Verwendung von Dekorationsmittel bei Veranstaltungen an die heutigen Anforderungen des Brandschutzes.



In vielen Fällen wurden daher Ausnahmen und Geringfügigkeitsgrenzen eingeführt, um einen praxisbezogenen Vollzug zu gewährleisten (z. B. Lagerungen auf Dachböden bzw. in Garagen).



Anforderungen des betrieblichen Brandschutzes wurde auf jene Betriebe eingeschränkt, die wegen ihres Gefahrenpotenzials eines erhöhten Brandschutzes bedürfen.



Die Überprüfung dieser Vorschriften erfolgt im Rahmen der feuerpolizeilichen Beschau in Zehnjahresintervallen, sonst in der Regel nur bei begründetem Verdacht einer Brandgefahr. Die selbstständige Durchführung und Organisation der feuerpolizeilichen Beschau für die Gemeinde liegt wie schon bisher beim zuständigen Rauchfangkehrer, der erforderlichenfalls weitere Sachverständige (z. B. Feuerwehrvertreter) beizuziehen hat.



Der Umfang der feuerpolizeilichen Beschau wurde neu definiert und umfasst im Wesentlichen die Überprüfung der Einhaltung feuerpolizeilicher Vorschriften und Vorschreibungen nach dem NÖ Feuerwehrgesetz 2015. Im Bereich der Überprüfungs- und Kehrtätigkeiten des Rauchfangkehrers wurde der Überprüfungsumfang auf jene Gegenstände und Tätigkeiten eingeschränkt, die sicherheitsrelevant sind bzw. der unmittelbaren Abwehr von Brandgefahren dienen.



Zur Sicherstellung eines optimalen Ablaufs von Feuerwehreinsätzen wurden Rechtsgrundlagen für notwendige Zutrittsverbote zum Einsatzbereich sowie die Räumung von Grundstücken und Gebäuden aber auch für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand (Brandwache, Aufräumungsmaßnahmen) neu geschaffen.

Feuerwehrorganisation



Ein Hauptziel in diesem Bereich war, die organisatorischen Bestimmungen für die Feuerwehren als auch den NÖ Landesfeuerwehrverband, die sich bis dato teilweise in unterschiedlichen Rechtsquellen befanden, zusammenzufassen, zu vereinheitlichen und erforderlichenfalls zu ergänzen.



Dies betraf vor allem den Bereich des Wahlrechts, wo einheitliche Bestimmungen betreffend Wahlausschreibung und -durchführung, Wahlvoraussetzungen, Funktionsperiode, Beendigung von Funktionen und Wahlanfechtung aufgenommen wurden.



Der Landesfeuerwehrtag, der den Landesfeuerwehrkommandanten wählt, wurde auf eine demokratischere Basis gestellt und erweitert.



Bestimmungen betreffend die Einsatzleitung der Feuerwehren wurden in das Gesetz aufgenommen.



Das Feuerwehrregister wird zukünftig nicht mehr vom Land NÖ, sondern vom NÖ Landesfeuerwehrverband geführt.



Die Vorschreibung einer Betriebsfeuerwehr entfällt künftig, wenn eine solche bereits nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eingerichtet wurde.



Mit der Einführung der Organstellung der Bezirksfeuerwehrkommandanten und Abschnittsfeuerwehrkommandanten wurde die Eigenverantwortung und Selbständigkeit dieser Funktionäre bei der Führung ihrer Geschäfte gestärkt.



Das Rechnungswesen im NÖ Landesfeuerwehrverband wurde durch Regelungen betreffend Voranschlag, Rechnungsabschluss, Rechnungsprüfung und Abschluss von Rechtsgeschäften ergänzt.



Es erfolgten Anpassungen bei Vertretungsregelungen und persönlichen Voraussetzungen für bestimmte Funktionen.



Bestimmungen zum Disziplinarrecht der Feuerwehrmitglieder schließen den organisatorischen Teil ab.



Der Beitrag erschien in der NÖ Gemeinde 7/2015.