Rohre zum Verlegen
Bis zum Zeitpunkt der Übertragung bzw. Verwertung der Infrastruktur an einen Breitbandnetzbetreiber trägt die Gemeinde das finanzielle Risiko.
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Breitband und Leerverrohrung

Ohne eine attraktive und schnelle Anbindung an das Internet sind Unternehmen heute nicht konkurrenzfähig. Welche Rolle können Gemeinden bei der Schaffung der nötigen Infrastruktur spielen?

Damit in einer Gemeinde das leistungsstarke Breitband einziehen kann, muss zunächst die Infrastruktur geschaffen werden. Diese besteht aus der sogenannten Leerverrohrung, welche genau definierte Merkmale aufweisen muss[1], damit sie für das Breitbandinternet genutzt werden kann. Nach wie vor wird davon ausgegangen, dass die Mitverlegung der Leerverrohrung bei aktuell geplanten Tiefbauprojekten (z. B. Kanal-, Wasser-, Straßenarbeiten) als die kostensparendste Variante gilt.

Bis zum Zeitpunkt der Übertragung bzw. Verwertung der Infrastruktur an einen Breitbandnetzbetreiber (z. B. Kabelnetz, nöGIG, A1 Telekom) trägt die Gemeinde das finanzielle Risiko sowie das Risiko einer allfälligen Wertminderung. Weiters trägt die jeweilige Gemeinde auch das Risiko, dass die geschaffene Infrastruktur von keinem Breitbandnetzbetreiber übernommen wird. Denn eine vertraglich verankerte Ankaufsverpflichtung besteht nicht.

In der Regel wird nur die Infrastruktur der Gemeinde an den Breitbandnetzbetreiber verkauft (Grundstücksflächen sind in dem Kauf nicht enthalten!) und mit den technischen Vorkehrungen in Betrieb genommen.

Varianten

Variante 1 – Gemeinde ist Bauherr

Die Gemeinde führt alle notwendigen Arbeiten (u. a. Graben, Verlegen etc.) im Bereich der öffentlichen Straßen auf eigene Rechnung durch (u. a. Vergabe einzelner Arbeitsschritte an Bauunternehmen). Sie hat die Baubewilligung und stellt und finanziert alle notwendigen Materialien selbst. Die Gemeinde muss sicherstellen, dass die Materialien dem Handbuch des Breitbandnetzbetreibers entsprechen. Förderanträge an den Bund sind von der Gemeinde selbst zu stellen.

Variante 2 – Gemeinde ist Bauherr mit Unterstützung durch den Breitbandnetzbetreiber

Die Gemeinde führt auch hier alle notwendigen Arbeiten im Bereich der öffentlichen Straßen auf eigene Rechnung durch und verfügt über die Baubewilligung. Der Breitbandnetzbetreiber stellt und finanziert die notwendigen Materialien und verkauft sie an die Gemeinde. Die Förderanträge werden durch den Breitbandnetzbetreiber im Namen der Gemeinde gestellt.

Variante 3 - Breitbandnetzbetreiber ist Bauherr

Die Gemeinde führt die notwendigen Arbeiten (Graben, Verlegen, etc.) im Bereich der öffentlichen Straßen im Auftrag des Breitbandnetzbetreibers durch (inkl. Weitervergabe an Bauunternehmen etc.). Die Baubewilligung erhält in diesem Fall der Breitbandnetzbetreiber, welcher die Materialien beistellt und finanziert. Die Gemeinde verrechnet die erbrachten Leistungen an diesen und handelt de facto wie ein Bauunternehmen. Der Breitbandnetzbetreiber stellt alle Förderanträge.

Betrieb gewerblicher Art gemäß § 2 Abs. 1 KStG?

Die zentrale Frage ist nach wie vor, ob die Vorleistungen der Gemeinde, welche erst zu einem späteren Zeitpunkt vom Breitbandnetzbetreiber abgegolten werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Da die Erbringung von Vorleistungen im Zusammenhang mit der Leerverrohrung nicht von vornherein ein umsatzsteuerlicher Betrieb gewerblicher Art (kurz: BgA) gemäß § 2 Abs. 2 UStG ist[2], müssen für den Vorsteuerabzug (inkl. der damit einhergehenden Umsatzsteuerpflicht für die erbrachten Leistungen) die Voraussetzungen für einen BgA gemäß § 2 Abs. 1 KStG erfüllt werden:

  1. Wirtschaftliche Selbständigkeit
  2. Ausschließliche oder überwiegend nachhaltige privatwirtschaftliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht (derzeit 2.900 Euro netto)
  3. Erzielung von Einnahmen oder im Falle des Fehlens der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftlichen Vorteilen
  4. Keine Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaft

Bei Erfüllung aller Voraussetzungen liegt ein Betrieb gewerblicher Art vor. Mehrere gleiche Vorhaben (z. B. spätere Neuverlegung bei einem neuen Siedlungsgebiet) können zu einem Betrieb gewerblicher Art zusammengefasst werden.

Im Zusammenhang mit der Einnahmenerzielung ist darauf hinzuweisen, dass es in der Anlaufphase in der Regel jedoch zu keinen regelmäßigen Einnahmen kommen wird, welche den Betrag von 2.900 Euro übersteigen. Dies ist jedoch dann nicht schädlich, wenn bei späterer Aufnahme der vollen Tätigkeit die Einnahmengrenze regelmäßig überschritten wird.

Um den Vorsteuerabzug aus den Vorleistungen für die Leerverrohrung bzw. den Breitbandausbau als Gemeinde geltend machen zu können, sind in weiterer Folge folgende Regeln zu beachten und einzuhalten:

Steuerliche Registrierung des „BgA Breitband“

Um den Vorsteuerabzug abzusichern, ist zu empfehlen, den „BgA Breitband“ mit einer eigenen Steuernummer für die Körperschaftsteuer zu registrieren.

In weiterer Folge ist jährlich eine Steuererklärung inkl. Bilanz gemäß § 4 Abs. 1 EStG oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung abzugeben. Allfällige Verluste können in Folgejahren mit einem etwaigen Gewinn im Jahr des Verkaufs oder sonstiger Verwertung (z. B. Verpachtung) der Infrastruktur gegengerechnet werden. Sofern die Jahresumsätze in zwei aufeinanderfolgenden Jahren 700.000 Euro überschreiten, ist gemäß § 7 Abs. 3 KStG für den BgA Breitband zwingend eine Steuererklärung inkl. Bilanz abzugeben, welche aufgrund der Bilanzierungskriterien gemäß § 5 Abs. 1 EstG zu erstellen ist.

In weiterer Folge sind die Einnahmen aus dem Verkauf oder jeder anderen Nutzungsüberlassung der Leerverrohrung der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

[1] Technische Leitlinien für die Planung und Errichtung von Leerrohren – siehe Homepage des BMVIT

[2] Gemäß § 2 Abs. 3 UStG fallen unter diesen: Müllbeseitigung, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Vermietung und Verpachtung sowie Land- und Forstwirtschaft