Menschen sitzen an einem Bürotisch
Bei der Zusammensetzung einer Bewertungskommission ist darauf zu achten, dass die Angebotsbewertung nur von solchen Personen vorgenommen wird, welche die fachliche Voraussetzung dafür erfüllen.
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Zuschlagsprinzipien für die qualitative Angebotsbewertung

3. Januar 2025
In den Ausschreibungsunterlagen eines Vergabeverfahrens ist vom öffentlichen Auftraggeber festzulegen, nach welchem Prinzip der Zuschlag erfolgen soll. Der Gesetzgeber sieht zwei Möglichkeiten: den Zuschlag auf das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot (Bestbieterprinzip) und den Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis (Billigstbieterprinzip).

Der Zuschlag nach dem niedrigsten Preis ist nur ausnahmsweise zulässig, sofern der Qualitätsstandard der Leistung durch den öffentlichen Auftraggeber in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht klar und eindeutig definiert ist, sodass die abgegebenen Angebote in qualitativer Hinsicht vergleichbar sind.

Weiters ist stets zu prüfen, ob gesetzliche Regelungen vorhanden sind, die die Wahl des Billigstbieterprinzips untersagen. Beispielsweise sind Bauaufträge, deren geschätzter Auftragswert mindestens eine Million Euro beträgt, verpflichtend nach dem Bestbieterprinzip zu vergeben.

Der Zuschlag nach dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot ist somit für bestimmte Leistungen und Verfahrenstypen gesetzlich zwingend vorgesehen. Nach den Gesetzesmaterialien stellt der Zuschlag auf das wirtschaftlich und technisch günstigste Angebot die gesetzliche Präferenz dar.

Anwendung des Bestbieterprinzips

Das Bestangebotsprinzip stellt entweder auf bestimmte, vom Auftraggeber festgelegte Qualitätskriterien oder die niedrigsten Kosten (z.B. Lebenszykluskosten) ab. Öffentliche Auftraggeber verfügen bei der Auswahl der Zuschlagskriterien grundsätzlich über einen weiten Beurteilungsspielraum, da vom Gesetzgeber keine abschließende Aufzählung vorgesehen ist. Die Qualitätskriterien müssen jedenfalls einen engen Bezug zum Auftragsgegenstand haben, der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes dienen und eine Vergleichbarkeit der Angebote ermöglichen.

Unzulässig sind Zuschlagskriterien, welche gegenüber dem Preis nicht ins Gewicht fallen („Feigenblattkriterien“). Solche unzulässigen Kriterien können entweder dann vorliegen, wenn sie derart gering gewichtet sind, dass sie keinen relevanten Einfluss auf die Gesamtbewertung haben können, oder wenn sie derart gestaltet sind, dass voraussichtlich alle (geeigneten) Bieter die maximale Bewertung im jeweiligen Kriterium erreichen und dieses daher nicht relevant für die Gesamtbewertung wäre.

Subjektive Qualitätsbewertung durch eine Bewertungskommission

Die Zuschlagskriterien müssen jedoch nicht immer rein objektiv bewertbar sein. In der Praxis erfolgt eine subjektive Qualitätsbewertung regelmäßig durch eine Bewertungskommission. Bei der Zusammensetzung ist darauf zu achten, dass die Angebotsbewertung nur von solchen Personen vorgenommen wird, welche die fachliche Voraussetzung dafür erfüllen.

Informationen

Schramm Öhler Rechtsanwälte
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