Freibad
Ein Schwimmbad ist als Betrieb gewerblicher Art steuerpflichtig.
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Zuordnung von Wirtschaftsgütern bei Gemeinden

Im Zuge der laufenden Wartung der Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR 2013, 5. Fassung gültig seit 29.3.2018) wurde der Themenbereich „Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu Betrieben gewerblicher Art“ überarbeitet.

Betriebe gewerblicher Art (kurz: BgA) im Sinne des § 2 Abs. 1 Körperschaftssteuergesetz (KStG) sind gemäß §1 Abs. 2 Z. 2 KStG unbeschränkt steuerpflichtig. Darunter fallen unter anderem Kindergarten, Hallen- und Freibäder, Naturparks und ähnliche. Nicht jedoch jene BgA, welche gemäß § 2 Abs. 5 KStG von der Körperschaftsteuerpflicht befreit sind: u. a. Wasser, Kanal, Müll etc.

Grundsätzlich sind die Gemeinde und der BgA eine Einheit. Um aus steuerlicher Sicht allfällige Gewinne der unbeschränkt steuerpflichtigen BgA versteuern zu können, werden diese mit einer eigenen Steuernummer versehen. Sie stellen für steuerliche Zwecke eigene, von der Gemeinde unabhängige Steuersubjekte in der Körperschaftsteuer dar. Aus verwaltungsökonomischer Sicht werden BgA mit dauernden Verlusten körperschaftsteuerlich nicht erfasst (z. B. Kindergarten).

Gemeinde ist die Trägerkörperschaft des BgA

Der BgA benötigt für das Unternehmen aus steuerlicher Sicht einen „Gesellschafter“ (ähnlich wie bei GmbH oder Aktiengesellschaften): Die Gemeinde ist die Trägerkörperschaft des BgA. Zivilrechtlich sind BgA und Gemeinde ein und dieselbe Rechtsperson. In der Realität wickelt die Gemeinde alle Rechtsgeschäfte für die einzelnen Bereiche bzw. BgA ab, da ein BgA zwar eigenes Betriebsvermögen haben, aus zivilrechtlicher Sicht dieses jedoch nicht selbst erwerben kann.

Aufgrund der besonderen Konstellation im Steuerrecht sind folgende Beziehungen zwischen der Gemeinde und ihren BgA zu beachten: 

Anschaffung von Wirtschaftsgütern

Bei der Anschaffung von neuen Wirtschaftsgütern ist aus ertragsteuerlicher Sicht auf die Zuordnung des Wirtschaftsgutes innerhalb der Gemeinde zu achten:

Eine sofortige Zuordnung zu einem BgA erfolgt immer dann, wenn bereits im Zeitpunkt der Anschaffung feststeht, dass das Wirtschaftsgut nur in diesem Betrieb gewerblicher Art genutzt werden kann (zeitlicher und funktionaler Zusammenhang). Dies ist vor allem dann der Fall, wenn es sich um Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens handelt (Bsp. Kinderspielplatz des Kindergartens), aber auch wenn das Wirtschaftsgut aufgrund seiner Beschaffenheit dafür bestimmt ist, um in einem bestimmten BgA eingesetzt zu werden. Solch „originäres“ Betriebsvermögen beim BgA kann ertragsteuerlich von der Trägerkörperschaft (Gemeinde) nicht mehr an den BgA überlassen werden, da dieses dem BgA bereits zuzurechnen ist.

Beispiel:

Ein Fahrzeug wird für den von der Gemeinde betriebenen BgA „Essen auf Rädern“ angeschafft und dort als Lieferfahrzeug eingesetzt. Es wurde für den Transport des Essens speziell umgebaut und kann in keinem anderen Bereich der Gemeinde eingesetzt werden. Das Fahrzeug ist bereits von Beginn an (Anschaffung) dem Betriebsvermögen des BgA zuzuordnen. Es stellt „originäres“ Betriebsvermögen beim BgA „Essen auf Rädern“ dar.

Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern

Werden einem BgA zugeordnete Wirtschaftsgüter außerhalb des BgA verwendet bzw. erfolgt eine Überlassung eines der Trägerkörperschaft zugeordneten Wirtschaftsgutes an einen BgA, so kann es unterschiedliche Fallkonstellationen geben:

  • Entgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern
  • Unentgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern mit bzw. ohne Dokumentation
  • Einlage in einen bzw. Entnahme aus einem BgA