
Was einmal rechtmäßig errichtet worden ist, soll auch wiedererrichtet werden können.
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Was eine Umbauordnung bringen soll
Um Ortskerne aktiv zu gestalten, zu beleben und dahingehend den Umbau bzw. die Sanierung von Bestandsbauten zu attraktiveren, haben sich der NÖ Gemeindebund, der Landtagsklub der VPNÖ, die NÖ Wirtschaftskammer und die NÖ Landesgruppe der Gemeinnützigen Bauvereinigungen (GBV) nach vielen rechtlichen und inhaltlichen Abwägungen auf folgende große Zielsetzungen geeinigt.
Sanierungen einfacher und kostengünstiger machen
Wird etwa zum aktuellen Zeitpunkt ein Gebäude saniert oder seine Nutzung geändert, muss auch das Bestandsgebäude auf den aktuellen Stand der Technik gebracht werden. Dies führt oftmals zu zahlreichen Auflagen und hohen Kosten. Geplant ist nun, dass, wenn künftig durch die Sanierung oder Nutzungsänderung keine wesentliche Verschlechterung der Bestandssituation eintritt, die Pflicht das Gebäude auf den aktuellen Stand der Technik zu bringen, entfällt. Anforderungen für Energieeinsparung und Wärmeschutz müssen jedenfalls weiterhin erfüllt werden.
Ausbau von Altgebäuden erleichtern
Es soll zu Vereinfachungen bei Auflagen und Erleichterungen bei gesetzlichen Vorgaben kommen. Aktuell etwa gelten für Teile von Gebäuden, die (geringfügig) erweitert werden, die aktuellen Vorgaben des Gesetzes. Das macht den Ausbau von Dachgeschossen für Wohn- und Bürozwecke derzeit oft teuer und aufwendig. Durch die geplante Novellierung soll auch beim geringfügigen Ausbau von Altgebäuden die Pflicht, dass Bestandsgebäude auf den Stand der Technik zu bringen sind, entfallen.
Standards reduzieren
Erleichterungen soll es zudem für Belichtung, Schallschutz und die Errichtungs- bzw. Erweiterungspflicht für nicht öffentliche Spielplätze geben. Auch die Stellplatzverpflichtung soll durch Reduktion der Mindestpflichtstellplätze gelockert werden. Bei Sanierungen soll es – bezogen auf die Bestandsflächen – zu keiner zusätzlichen Stellplatzvorschreibung kommen.
Bestandsgleiche Wiedererrichtung ohne Zusatzauflagen
Was einmal rechtmäßig errichtet worden ist, soll auch wiedererrichtet werden können. Wenn derzeit ein bestehendes Gebäude abgerissen wird, kann dieses nur wiedererrichtet werden, wenn es den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Künftig sollen bestehende Gebäude abgerissen und innerhalb derselben Form und Größe wiedererrichtet werden können, auch wenn sie nicht mehr den heutigen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Ausgenommen sind – wie oben schon beschrieben und auch unionsrechtlich geregelt – energietechnische Vorgaben. Bauklasse, Bauhöhe und Bauwich sollen bei der Wiederrichtung eines bestehenden Gebäudes unbeachtlich sein. Dies allerdings nur bei tatsächlicher bestandsgleicher Wiedererrichtung nach Abbruch. Für den Fall einer Abweichung, wenn auch nur geringfügig, gelten sodann die aktuellen gesetzlichen Vorgaben und keine Erleichterungen.
Vereinfachung, damit Ressourcen geschont werden
Die Vermeidung von Leerständen im Sinne einer zielführenden Nutzung bestehender Gebäude soll zur Eindämmung des Neubodenverbrauchs führen. Einfach gesagt: Bestand nützen, dafür Natur schützen!