
Wie man sich gegen Hasspostings wehrt
Zuallererst sollte man einen Screenshot des Postings machen oder es abfotografieren. Achten Sie dabei unbedingt darauf, dass das Datum sichtbar ist. Außerdem sollten man am besten den gesamten Thread fotografieren. Dies dient dazu, dass man das Posting später beweisen kann, auch wenn es bereits wieder gelöscht wurde.
Löschung der Inhalte durch die Plattform
Große Plattformen sind verpflichtet, ein Meldesystem, wie z. B. einen Meldebutton vorzusehen. Dort kann man das Hassposting direkt melden.
Unabhängig davon, ob man durch eine Privatnachricht oder ein allgemein einsehbares Posting beleidigt wurde, kann man die Internet-Plattform auffordern, das Posting zu löschen.
Die Vorgehensweise
- Melden Sie das Posting direkt über den Meldebutton auf der Plattform und fordern Sie diese auf, das Posting zu löschen.
- Die Internet-Plattform muss Sie dann darüber informieren, wie mit der Meldung umgegangen wird und wann das Posting gelöscht wurde.
- Grundsätzlich muss das Posting bei offensichtlichen Rechtswidrigkeiten (Vergewaltigungswünsche, Morddrohung etc.) binnen 24 Stunden gelöscht werden. Muss die Rechtswidrigkeit eines Postings detaillierter geprüft werden, stehen der Internet-Plattform hierfür maximal sieben Tage zu.
Falls das Posting nicht gelöscht wurde, muss die Plattform über das mögliche Beschwerdeverfahren informieren.
Welches Gericht ist zuständig?
In der Regel ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Beklagte wohnt. Wenn der Beklagte allerdings im EU-Ausland wohnt, dann können Sie das Gericht Ihres Wohnortes angeben.
Um zu erfahren, welches Gericht zuständig ist, kann man auf der Homepage der Justiz nachsehen: justiz.gv.at.
Unterlassungsauftrag
Falls die Plattform das Posting trotz Aufforderung nicht löscht, kann man diese klagen. Damit die Klage zugestellt werden kann, müssen die Kontaktdaten der Plattform angeben werden. Diese finden sich im Impressum.
Der Unterlassungsauftrag richtet sich gegen die Verletzung der Menschenwürde im Internet. Dies umfasst z. B. obszöne Beschimpfungen, Todes- oder Vergewaltigungswünsche
Unabhängig davon, kann man auf jeden Fall den Verfasser des Postings klagen. Falls der Name des Verfassers nicht bekannt ist, kann man beim Anbieter der Website Name und Adresse erfragen.
Alternativ kann man auch beim Gemeindeamt bzw. beim Magistrat - persönlich, per Post oder über das Internet mit Bürgerkarte - eine Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister beantragen, wenn einem der Name bereits bekannt ist.
Das Formular für den Unterlassungsauftrag findet sich auf justizonline.gv.at. Über diese Plattform ist auch eine direkte Einbringung möglich. Für diesen Unterlassungsauftrag sind etwa 100 Euro zu bezahlen.
Entschädigung nach Mediengesetz
Zusätzlich kann man bei Gericht vom Medieninhaber (z. B. Inhaber eines Facebook- oder Instagram-Profils) eine Entschädigung beispielsweise wegen übler Nachrede, Beschimpfung, Verleumdung oder Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs fordern.
Dazu muss man bei Gericht einen Antrag stellen. Ein solcher Antrag kostet circa 270 Euro.
Strafrechtliche Anzeige bei der Polizei
Falls der Inhalt des Hasspostings auch strafbar ist, kann man bei der nächsten Landespolizeidirektion Anzeige erstatten. Diese findet man unter polizei.gv.at.
Anzeige kann man auch erstatten, wenn einem der Klarname des Verfassers (noch) nicht bekannt ist. In diesem Fall kann die Staatsanwaltschaft behördlich den Täter ausforschen.
Folgende Straftatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) kommen bei Hasspostings beispielsweise in Frage:
Nötigung (§ 105 StGB), Gefährliche Drohung (§ 107 StGB), Beharrliche Verfolgung (§ 107a StGB), Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB), Verhetzung (§ 283 StGB), Verleumdung (§ 297 StGB).
Anzeige sowie Strafverfahren sind grundsätzlich kostenlos.