WC-Spülung wird mit Finger betätigt
Voraussetzung für ein zulässiges Betreiben der WC-Spülungen ist ein Genehmigungsantrag, der vom Liegenschaftseigentümer beim Bürgermeister als zuständiger Behörde einzubringen ist.
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WC-Spülung mit Nutzwasser erlaubt

8. November 2016
Der NÖ Landtag hat in seiner Sitzung vom 20.10.2016 eine Änderung des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978 beschlossen. Es wurde - einem allgemeinen Trend folgend - die Möglichkeit geschaffen, dass WC-Spülungen mit Nutzwasser aus einer eigenen Wasserversorgungsanlage betrieben werden (§ 2a).

Der Geltungsbereich erfasst dabei Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Versorgungsbereich einer öffentlichen Wasserversorgung. Die übrigen Versorgungsbereiche in den Gebäuden (Duschen, Waschmaschinen, Geschirrspüler etc.) sind weiterhin über das öffentliche Netz zu versorgen. Voraussetzung für ein zulässiges Betreiben der WC-Spülungen ist ein Genehmigungsantrag, der vom Liegenschaftseigentümer beim Bürgermeister als zuständiger Behörde einzubringen ist. Diesem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:


  • Belege von befugten Fachleuten, wonach das Wasserdargebot für diesen Zweck ganzjährig ausreicht und die Wasserqualität gesundheitlich unbedenklich ist (Anlehnung an die Badegewässerverordnung)

  • die Erklärung des Antragstellers, dass keine Verbindung zwischen den „öffentlich versorgten“ und den „privaten“ Wasserleitungen hergestellt wird.






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Die Behörde erlässt nach einer zusätzlichen Prüfung, ob durch dieses Vorhaben der Bestand des öffentlichen Versorgungsunternehmens in wirtschaftlicher Beziehung nicht bedroht werden kann, einen entsprechenden Genehmigungsbescheid.



Nach Fertigstellung, aber vor Inbetriebnahme hat der Liegenschaftseigentümer (quasi nochmals) zu bestätigen, dass keine Verbindung zwischen den „öffentlichen“ und „privaten“ Anlagen besteht. Dies unterstreicht die große Bedeutung dieser Notwendigkeit, um gefährliche Verunreinigungen des öffentlichen Versorgungsbereiches zu vermeiden.

Meldung innerhalb von zwei Jahren



Bestehen WC-Spülungen, die den genannten Voraussetzungen entsprechen, bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser neuen Bestimmung, sind sie binnen zwei Jahren der Behörde zu melden und gelten als bewilligt (§ 13).



Regelungen für einen Entzug der Genehmigung (wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind), für entsprechende Zutrittsbefugnisse der Behörde auf den Liegenschaften (zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen) und Anpassungen in den Verwaltungsstraftatbeständen runden die Novelle ab.



Die bereits zuvor geltenden Ausnahmeregelungen für den grundsätzlich bestehenden Anschlusszwang in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen (entweder Versorgung zur Gänze durch das öffentliche Netz oder Versorgung zur Gänze durch eine eigene Anlage) bleiben unverändert.