Was sich durch die Steuerreform alles ändert

Am 19. Mai 2015 wurden vom Finanzministerium die Gesetzesentwürfe zur Steuerreform 2015 zur Begutachtung zur Verfügung gestellt. Folgende Änderungen wurden bekannt gemacht:

Lohnsteuer/Arbeitnehmerbesteuerung


  • Senkung des Einkommensteuertarif s unter Einbeziehung des Verkehrsabsetzbetrags, wobei der Eingangssteuersatz von 36,5 Prozent auf 25 Prozent gesenkt wird und es statt der bisher drei Tarifstufen künftig sechs Tarifstufen geben soll. Für Einkommensteile über 1 Million Euro soll befristet ein Steuersatz von 55 Prozent zur Anwendung kommen.

  • Verdoppelung des Kinderfreibetrages auf 440 Euro.

  • Erhöhung der Negativsteuer für unselbständig Erwerbstätige auf bis zu 400 bzw. 500 Euro für Pendler und erstmals Negativsteuer auch für Pensionisten bis zu 110 Euro.

  • Sonderausgaben für Kirchenbeiträge und Spenden können nur noch geltend gemacht werden, wenn diese elektronisch gemeldet werden. Spendenorganisationen, die diese Meldung nicht durchführen, droht der Entzug der Spendenbegünstigung oder hohe Strafzahlungen. Gleichzeitig werden die Voraussetzungen für den Erhalt einer Spendenbegünstigung nochmals geschärft.

  • So genannte Topf-Sonderausgaben (Versicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung) sollen nur mehr befristet bis zum Jahr 2020 absetzbar sein, wenn der Vertragsabschluss bzw. der Baubeginn vor dem 1. Jänner 2016 liegt.

  • Mitarbeiterrabatte können im Ausmaß von 10 Prozent bzw. 500 Euro jährlich steuerfrei gewährt werden.

  • Forscher und Wissenschaftler die aus dem Ausland nach Österreich ziehen, sollen durch Freibeträge steuerlich begünstigt werden.

  • Anpassungen beim PKW-Sachbezug (Ökologisierung des PKW-Sachbezugs) werden im Verordnungswege ermöglicht.




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Einkommensteuer/Unternehmerbesteuerung:


  • Die AfA für Gebäude wurde einheitlich mit 2,5 Prozent bzw. 1,5 Prozent für Wohngebäude festgelegt, der Grundanteil unterliegt jedoch nicht der AfA und wird gesetzlich mit 40 Prozent festgelegt.

  • Instandsetzungsaufwand ist statt auf 10 nunmehr auf 15 Jahre verteilt abzusetzen.

  • Entfall von Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie

  • Verluste von Einnahmen-Ausgaben Rechnern sollen – wie bei Bilanzierern – zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden können.

  • Registrierkassenpflicht ab 15.000 Euro Jahresumsatz

  • Aufwendungen für die Anschaffung von Registrierkassen sollen steuerlich begünstigt werden.

  • Arbeitslöhne für Bauarbeiter dürfen nicht in bar geleistet oder entgegengenommen werden.

  • Bar bezahlte Bauleistungen über 500 Euro unterliegen zukünftig dem Absetzverbot, das gilt auch für den Vorsteuerabzug.

  • Erhöhung der Forschungsprämie von 10 Prozent auf 12 Prozent.




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Kapitalertragsteuer:


  • Der besondere Steuersatz in Höhe von 25 Prozent soll künftig nur mehr für Einkünfte aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten zur Anwendung kommen. Für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen soll der besondere Steuersatz ab 2016 auf 27,5 Prozent angehoben werden.




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Grundstücksveräußerungen (Immobilienertragsteuer)


  • Der besondere Steuersatz wird ab 2016 von 25 Prozent auf 30 Prozent angehoben. Dies soll für Vertragsabschlüsse nach dem 31.12.2015 gelten.

  • Der Inflationsabschlag soll ab 2016 entfallen. Bislang konnte dadurch eine Reduktion der Immo-ESt bis zur Hälfte erreicht werden.




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Umsatzsteuer


  • Einführung eines 13 Prozent Umsatzsteuersatzes auf:

    • Lieferung bestimmter Produkte (zB Lebende Tiere, Saatgut, Pflanzen, Futtermittel, Holz, Kunstgegenstände, …)

    • Beherbergung und Camping (ab 1.4.2016)

    • Umsätze als Künstler

    • Kulturelle Dienstleistungen, Museen, Tiergärten, Naturparks, Filmvorführungen

    • Jugendbetreuung (Kindergarten, Hort)

    • Luftverkehr

    • Bäder

    • Ab-Hof Wein




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  • Sofern Buchführungspflicht besteht, soll kein Vorsteuerpauschale nach § 14 UStG in Anspruch genommen werden können.

  • Vorsteuerabzug für Personen- oder Kombinationskraftwagen ohne CO2-Ausstoß (z. B. E-Fahrzeuge) wird ermöglicht.




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Betrugsbekämpfung


  • Einführung einer Registrierkassenpflicht ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro

  • Einführung einer Belegerteilungspflicht und einer Belegannahmepflicht

  • Verstärkte Bekämpfung von Schwarzarbeit im Bereich der Errichtung und Sanierung von Gebäuden und Wohnungen




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Grunderwerbsteuer



Einführung des Grundstückswert als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (GrESt) bei der unentgeltlichen/teilentgeltlichen Übertragung von Grundstücken, ausgenommen bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken da hier die Einheitswerte aktualisiert werden, sowie Anpassung der Steuersätze.

Der Grundstückswert ist ein nur für Zwecke der Grunderwerbsteuer zu ermittelnder Wert; die Ermittlung dieses Wertes soll in der aufgrund der Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassenden Verordnung geregelt werden.



Zur Vermeidung von Härten aufgrund der höheren Bemessungsgrundlage sind vorgesehen:


  • Erhöhung des Betriebsfreibetrages auf 900.000 Euro,

  • Einführung eines Stufentarifs für unentgeltliche Erwerbsvorgänge (beginnend mit einem Steuersatz von 0,5 Prozent, bis 3,5 Prozent),

  • Deckelung der Steuer für den unentgeltlichen Anteil bei Betriebsübertragungen mit 0,5 Prozent,

  • Steuersatz von 0,5 Prozent bei Anteilsvereinigungen, Übertragung aller Anteile oder Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz,

  • Steuerbefreiung für Erwerbe von Todes wegen (Erbschaft, Vermächtnis) durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner hinsichtlich des Hauptwohnsitzes, soweit 150 m² Wohnnutzfläche nicht überschritten werden,

  • Möglichkeit der Steuerentrichtung in höchstens fünf gleichen Jahresbeträgen (Verteilung), soweit der Stufentarif oder der Steuersatz von 0,5 Prozent zur Anwendung kommt.




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Die Neuordnung der Regelungen im Zusammenhang mit der Anteilsvereinigung sowohl bei Personen- als auch bei Kapitalgesellschaften soll derzeit mögliche und praktizierte Steuervermeidungskonstruktionen (Zwergenanteile) künftig hintanhalten.



Weitere Maßnahmen:


  • Beitrag der Sozialversicherung zur Steuerreform 2015/2016:

    • außerordentliche Anhebung der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage zusätzlich zur jährlichen Inflationsanpassung um 90 Euro




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  • Maßnahmen im Bankenpaket:

    • Konteneinsichtnahme für Finanzverwaltung

    • Einführung eines zentralen Kontenregisters

    • Verpflichtende Mitteilung von höheren Kapitalabflüssen durch die Banken

    • Automatischer Austausch von Bankinformationen (GMSG)




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Das BMF gab die Nettofinanzierungskosten für die Steuerreform für das Jahr 2016 in Höhe von 2.458 Millionen Euro an, davon entfallen laut Berechnungen des Ministeriums 307 Millionen auf die Gemeinden. Welche Auswirkungen die Steuerreform tatsächlich auf die Ertragsanteile hat, lässt sich aber meines Erachtens noch nicht beziffern, da durch die Steuerentlastung erhöhte Investitionen und stärkeren Konsum auslösen soll und dadurch auch wesentliche Mehreinnahmen erwartet werden.