Totenbeschau
Kann Fremdverschulden als Todesursache nicht ausgeschlossen werden, muss die Staatsanwaltschaft oder die nächste Polizeidienststelle verständigt werden.
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Recht & Verwaltung

Was bei einem Todesfall zu tun ist

„Nichts ist gewisser als der Tod, nichts ist ungewisser als seine Stunde“. Dieses Zitat des Theologen und Wegbereiters der Scholastik, Anselm Canterbury (1033-1109), ist Teil des Allgemeinwissens aller humanen Gesellschaften. Trotzdem ist ein Todesfall für die nahen Angehörigen ein traumatisierendes Erlebnis, wodurch diese regelmäßig in eine emotionale Ausnahmesituation versetzt werden. Dennoch müssen rasch rationale Entscheidungen getroffen und viele organisatorische Maßnahmen in die Wege geleitet werden, bis ein Begräbnis stattfinden kann.

Erster Ansprechpartner für die Hinterbliebenen ist oftmals die Gemeinde. Als Unterstützungsmaßnahme stellen deshalb die meisten Gemeinden den Bürgerinnen und Bürgern alles Wissenswerte für den Todesfall (z. B. Totenbeschauer, Bestattungsunternehmen, Behördenwege, Graberwerb, Unterlagen und Dokumente, Rechtsgrundlagen) auch auf ihrer Homepage zur Verfügung. Vor allem bei Todesfällen an Wochenenden und zu Feiertagen wird dies von den Angehörigen gut angenommen.

Anzeige des Todes

Stirbt ein Mensch, so ist der Todesfall unverzüglich der Gemeinde oder dem Totenbeschauer bzw. der Totenbeschauerin anzuzeigen.

Wahlweise kann der Todesfall auch dem zuständigen Bestattungsunternehmen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemeldet werden. In den beiden letztgenannten Fällen ist die Anzeige an die zuständige Gemeinde bzw. an den jeweiligen Totenbeschauarzt weiterzuleiten. Ausgenommen davon sind Sterbefälle in Krankenanstalten und in Pflegeheimen.

Nach den rechtlichen Vorgaben des Personenstandsrechts obliegt dem Totenbeschauer bzw. der Totenbeschauerin die Anzeige des Todes und die Übermittlung der Todesursache an die zuständige Personenstandsbehörde; falls diese nicht bereits durch die Leitung einer Krankenanstalt erfolgt ist. Diese Anzeige hat spätestens am auf den Todestag folgenden Werktag zu erfolgen. Die gemeldeten Informationen werden von der Personenstandsbehörde in das ZPR übernommen und an die Bundesanstalt Statistik Austria weitergeleitet.

Todesfeststellung und Totenbeschau

Nach dem Ärztegesetz 1998 ist jede(r) zur selbständigen Berufsausübung befugte Ärztin bzw. Arzt befugt, den Tod einer Person festzustellen. 
Verstirbt ein Mensch nicht in einer Krankenanstalt oder in einem Pflegeheim, erfolgt die Todesfeststellung in der Regel durch den Hausarzt (im Rahmen der „letzten Visite“) oder durch einen Notarzt oder einen diensthabenden Arzt am Wochenende, der von einem vermeintlichen Todesfall erfährt. Diese Ärzte sind verpflichtet, den Patienten zu untersuchen und den eingetretenen Tod festzustellen.

Unabhängig davon ist jede Leiche vor der Bestattung der „amtlichen“ Totenbeschau zu unterziehen. Diese hat den Zweck, die Sterbeursache sowie den Sterbezeitpunkt festzustellen. Auch wird dabei untersucht, ob Fremdverschulden ausgeschlossen werden kann oder ob eine anzeigepflichtige Krankheit vorliegt. 

Nach der früheren Rechtslage musste eine Leiche zunächst unverändert am Sterbe- oder Auffindungsort belassen werden und durfte nur in Ausnahmefällen vor der Totenbeschau abtransportiert werden. Diese Regelung verursachte manchmal bis zur Freigabe des Leichnams lange Wartezeiten, die für die Angehörigen sehr belastend waren. 

Beispiel Niederösterreich

Der NÖ Gesetzgeber hat auf diese Problematik 2019 reagiert und das NÖ Bestattungsgesetz diesbezüglich geändert. Nach der Todesfeststellung kann nun eine Leiche sofort vom Bestatter an einen geeigneten Ort (z. B. Räumlichkeiten des Bestatters, Leichenkammer, Krankenanstalt) verbracht und dort die Totenbeschau vorgenommen werden. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände (Verdacht auf Fremdverschulden, Suizid oder Vorliegen einer meldepflichtigen Erkrankung) darf die Leiche nicht „bewegt“ werden.

Die Totenbeschau kann in Niederösterreich grundsätzlich von jedem niedergelassen Arzt mit entsprechender zusätzlicher Ausbildung durchgeführt werden. Die Totenbeschau obliegt in erster Linie den Ärzten, die von den Gemeinden mit dieser Aufgabe beauftragt wurden. Die Vergütung für diese gutachterliche Tätigkeit wurde in den letzten Jahren aktualisiert, angepasst und von der NÖ Landesregierung mittels Verordnung festgesetzt (siehe übernächste Seite). In den öffentlichen Krankenanstalten übernehmen bestellte Ärzte diese medizinische Sachverständigentätigkeit.

Wann wird eine Obduktion vorgenommen?

Im Normalfall erfolgt nach Abschluss der Totenbeschau und Ausstellung der Todesbescheinigung die Freigabe des Leichnams. Erst danach darf eine Leiche in die Aufbahrungshalle oder in eine Leichenkammer überführt und bis zur Durchführung des Begräbnisses aufgebahrt werden. Kann Fremdverschulden als Todesursache nicht ausgeschlossen werden, muss die Staatsanwaltschaft oder die nächste Polizeidienststelle verständigt werden. 

Um die Ausbreitung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten hintanzuhalten, ist der Totenbeschauer verpflichtet, bei Verdacht einer solchen Krankheit die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. In beiden Fällen kann in weiterer Folge bei Bedarf auch eine Obduktion (gerichtliche bzw. sanitätspolizeiliche) des Leichnams angeordnet werden. 

Verstirbt jemand in einer öffentlichen Krankenanstalt, darf eine Obduktion dann vorgenommen werden, wenn diese behördlich angeordnet wird oder diese zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes, erforderlich ist (klinische Obduktion).

Sterbeverfügung

In Österreich ist eine Regelung, mit der der assistierte Suizid erlaubt werden sollte, lange intensiv, aber auch durchaus kontrovers zwischen den gesellschaftlichen Gruppen diskutiert worden. Beeinflusst wurde die Meinungsbildung sicher auch von den nationalsozialistischen Verbrechen bzw. ihren Nachwirkungen im Zuge der Krankenmorde (z. B. „Kinder-Euthanasie“, „Aktion T4“, „Aktion 14f13“, Krankenmorde und Menschenversuche in Anstalten und Lagern). 

Im Endeffekt wurde die Umsetzung der jetzigen Regelung dann durch ein Verfassungsgerichtshoferkenntnis beschleunigt, wodurch die Strafbarkeit der Beihilfe zum Suizid für verfassungswidrig erklärt wurde. Nach intensiven parlamentarischen Debatten wurde das Bundesgesetz über die Errichtung von Sterbeverfügungen (Sterbeverfügungsgesetz), welches schwer erkrankten und sterbewilligen Menschen die Möglichkeit bieten soll, in Würde zu sterben und hilfeleistenden Personen Rechtssicherheit gewährt, noch 2021 im Nationalrat beschlossen; mit Jahresbeginn 2022 ist es dann in Kraft getreten. 

Um einen „Ausgleich“ herzustellen, hat die Bundesregierung zeitgleich den Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung in der stationären und der mobilen Versorgung von schwerstkranken Menschen – durch jährlich erhöhte Zweckzuschüsse an die Länder – in die Wege geleitet. 

Wie erfolgt ein assistierter Suizid?

Vor einer selbstbestimmten Selbsttötung muss ein strenges Prozedere eingehalten werden. 

Eine Selbsttötung ist nur schwer kranken, volljährigen, entscheidungsfähigen und entsprechend aufgeklärten Personen zugänglich. Vor der Errichtung der Sterbeverfügung muss eine Wartefrist von zwölf Wochen („Bedenkzeit“) abgewartet werden. Erst danach ist der sterbewilligen Person das letale Präparat bei einer Apotheke zugänglich. 

Zur Dokumentation und Nachvollziehbarkeit hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ein elektronisches Sterbeverfügungsregister unter Zuhilfenahme eines bereichspezifischen Personenkennzeichens zu führen. Das Sterbeverfügungsregister soll der Erfassung der Sterbeverfügungen für wissenschaftliche Analysen, der Verhinderung von Missbrauch bei der Abgabe von Präparaten sowie der Schaffung von Nachforschungsmöglichkeiten für die Strafverfolgungsbehörden dienen. Eine Zugangsberechtigung für dieses Register erhalten Totenbeschauer, Ärzte, Apotheker, Notare und rechtskundige Mitarbeiter einer Patientenvertretung.

Nach der „Einnahme“ des Präparats (Natrium-Pentobarbital oder ein anderes, durch Verordnung des Gesundheitsministers festgelegtes Mittel) und wenn Hinweise vorliegen, dass der Tod auf die Einnahme dieses Präparats zurückzuführen ist, hat der Totenbeschauer eine gesonderte Meldung über den Todesfall unter Angabe bestimmter Informationen ins Sterbeverfügungsregister zu erstatten. Da in einem solchen Fall nicht von einem Fremdverschulden auszugehen ist, besteht keine Anzeigepflicht an die öffentlichen Sicherheitsbehörden.

Hinsichtlich der Verwendung des Sterbeverfügungsregisters zur Durchführung der genannten Meldung darf auf die Ausführungen im Benutzerhandbuch des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hingewiesen werden. Ergänzend dazu wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen ist, falls bei der Durchführung einer Totenbeschau noch ein Präparat aufgefunden wird, sodass die Behörde die Vernichtung dieses Präparats umgehend anordnen kann.