
Gemeinderatswahlen - Was am Wahltag zu beachten ist
Die Gemeinde wird spätestens am Vortag des Wahltages die Wahllokale für die Wahl vorbereiten. Es ist darauf zu achten, dass geeignete Wahlzellen (mit Tisch oder Stehpult) und Schreibgeräte (keine Bleistifte oder Schreibgeräte mit Werbeaufschriften von Parteien) zur Verfügung stehen. Es dürfen auch mehrere Wahlzellen in einem Wahllokal aufgestellt werden, wenn dadurch die Überwachung der Wahlhandlung nicht gefährdet wird. Auch Tische und Schreibgeräte für die Sprengelwahlbehörden und Wahlzeugen sollten vorbereitet werden.
In den Wahlzellen sind die Wahlvorschläge anzubringen. Zumindest ein Wahllokal in der Gemeinde muss für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Für blinde oder schwer sehbehinderte Personen sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen.
Werbemittel sind verboten
Die Wahlparteien sind angehalten, in den Verbotszonen der Wahllokale am Wahltag keine Wahlwerbemittel zu belassen oder gar Werbemittel zu verteilen, auch mündliche Wahlaufrufe sind dort unzulässig.
Es liegt also in erster Linie in der Verantwortung der wahlwerbenden Parteien dieses Verbot einzuhalten. Widrigenfalls ist von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Verwaltungsstrafe zu verhängen.
Die Verbotszonen werden von der Gemeindewahlbehörde bestimmt und an der Amtstafel kundgemacht. Im Regelfall sind diese in den Gemeinden auch gut bekannt. Eine Kontrolle durch die Gemeinde wird trotzdem empfohlen. In der Verbotszone ist auch das Tragen von Waffen aller Art untersagt. Ausgenommen davon sind nur öffentliche Sicherheitsorgane, die sich im Dienst befinden.
Wahlkarten müssen eingelangt sein
Am Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde die Entleerung des Einlaufkastens pünktlich um 6:30 Uhr zu veranlassen. Dies ist der spätestmögliche Zeitpunkt für eine Übermittlung der Wahlkarte an die zuständige Gemeinde.
Aufgrund des Gesetzeswortlautes ist es nicht erforderlich, dass die gesamte Gemeindewahlbehörde „Frühmorgens“ bei der Entleerung des Einlaufkastens anwesend ist. Dies ist auch aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung erschließbar. Empfohlen wird jedenfalls die Entleerung in Anwesenheit des Gemeindewahlleiters. Selbstverständlich können auch (alle) anderen Mitglieder der Gemeindewahlbehörde der Öffnung und Entleerung des Einlaufkastens beiwohnen.
Der Wahlvorgang
Die Übermittlung der Wahlunterlagen (Wählerverzeichnisse, [elektronische] Abstimmungsverzeichnisse, Wahlkuverts, amtliche Stimmzettel) an die Sprengelwahlbehörden hat rechtzeitig zu erfolgen. Ob die Übergabe bereits am Vortag oder erst am Wahltag erfolgt, hängt von den Gegebenheiten und Usanzen der jeweiligen Gemeinde ab.
Die Sprengelwahlleiter und Beisitzer werden jedenfalls ersucht, ein wenig vor dem eigentlichen Öffnungszeitpunkt in ihrem Wahllokal zu erscheinen. Nur so kann sichergestellt werden, dass noch vor Beginn der Wahlhandlung alle notwendigen Vorkehrungen (z. B. Überprüfung der Wahlurne und Schreibgeräte in der Wahlzelle, Zuteilung der Aufgaben an die Beisitzer und allfälliges Hilfspersonal, Überprüfung der Wahlunterlagen) durch den Sprengelwahlleiter bzw. die Sprengelwahlbehörde getroffen werden.
Im Zuge dessen haben die Wahlleiter der Sprengelwahlbehörden auch noch die erforderlichen Angelobungen der Beisitzer der Sprengelwahlbehörden vorzunehmen. Im Wahllokal dürfen nur die Mitglieder der Wahlbehörden, die Ersatzmitglieder, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfspersonal ständig anwesend sein. Vertreter der Medien dürfen sich im Wahllokal unter keinen Umständen aufhalten.
Die Wähler
Nach Öffnung der Wahllokale geben die Wählerinnen und Wähler ihre Stimme in der Reihenfolge des Erscheinens ab. Die Wählerinnen und Wähler treten vor die Wahlbehörde, nennen ihre Namen und ihre Wohnadressen und legen eine Urkunde oder amtliche Bescheinigung vor, aus der ihre jeweilige Identität hervorgeht (amtlicher Lichtbildausweis).
In der Praxis haben viele Wähler ihre Wählerverständigungskarte (amtliche Wahlinformation) dabei. Die Vorlage der Wählerverständigungskarte erleichtert das Auffinden des Wählers im Wählerverzeichnis. Die amtliche Wahlinformation ersetzt allerdings nicht den amtlichen Lichtbildausweis. Die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ist dann nicht erforderlich, wenn der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Auf die genaue Führung des Wähler- und Abstimmungsverzeichnisses ist zu achten.
In der Wahlzelle
Nach Übergabe des amtlichen Stimmzettels (kein nichtamtlicher Stimmzettel mehr) und des Wahlkuverts muss sich der Wähler in die Wahlzelle begeben, um von seinem Stimmrecht Gebrauch zu machen.
In der Wahlzelle kann der Wähler sein Wahlrecht ausüben, indem er den Stimmzettel ausfüllt und in das Wahlkuvert gibt. Nach dem Verlassen der Wahlzelle legt er (selbst) das Wahlkuvert verschlossen (aber nicht zugeklebt) in die Wahlurne und verlässt das Wahllokal.
Die Wahlbehörde hat dafür zu sorgen, dass die gesamte Wahlhandlung möglichst geordnet, ruhig, aber auch in freundlicher Atmosphäre abläuft. Insbesondere in „Stoßzeiten“ (z. B. nach dem Kirchgang) ist darauf zu achten, dass sich im Wahllokal nicht zu viele Wähler aufhalten.
Ein Warteraum für die Wähler steht zur Verfügung. Verhindern sie auch bzw. schreiten sie ein, wenn sich Wähler aus der Wahlzelle mit ihren wartenden Verwandten (z. B. Ehepartnern) oder Bekannten über ihr Stimmverhalten austauschen. Dies würde den Prinzipien der persönlichen und geheimen Wahl widersprechen.
Begleitpersonen
Die Wahlzelle darf grundsätzlich nur von einer Person betreten werden. Personen, denen aufgrund eines körperlichen Gebrechens die persönliche Stimmabgabe nicht möglich ist, dürfen sich jedoch von einer Person begleiten und diese für sich wählen lassen. Die Entscheidung über die Begleitperson trifft die gebrechliche Person selbst. In der Regel ist dies unproblematisch, da die gebrechliche Person nur mit Hilfe ihrer Begleitperson zum Wahllokal kommt. Durch diese Regelung soll die unmittelbare Teilhabe an einer Wahl (Gemeinderatswahl) sichergestellt werden.
Nur wenn die Zulassung einer Begleitperson strittig ist, hat die Wahlbehörde darüber einen Beschluss zu fassen. Kinder dürfen daher nicht in die Wahlzelle mitgenommen werden. Erscheint ein Wähler bzw. eine Wählerin mit einem Kleinkind allein, kann zur Aufrechterhaltung der Aufsichtspflicht davon eine Ausnahme gemacht werden; diese Ausnahme gilt keinesfalls für begleitende ältere Kinder (z.B. Schulkinder).
Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (sog. „fliegende“ Wahlkommission). Sorgen sie also dafür, dass für eine solche Stimmabgabe die Wähler ihr Wahlrecht unbeobachtet von anderen Personen ausüben können (z.B. eigener Raum, Wandschirm).
Auch die Regelungen über die Begleitperson bei körperlich gebrechlichen Personen sind anwendbar. Personen, die nicht in der Lage sind, ihren für die Stimmabgabe relevanten Willen zu äußern (nicht ansprechbare Personen), dürfen nicht zur Wahl zugelassen werden. Auch andere anwesende Personen mit Wahlkarte sind zur Stimmabgabe vor der besonderen Wahlbehörde berechtigt. Dies betrifft allerdings nur solche Personen, die im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben.
Wählen mit Wahlkarte
Mit der (unverschlossenen/noch nicht unterschriebenen) Wahlkarte kann in jedem Sprengel der ausstellenden Gemeinde gewählt werden, nicht jedoch in einer anderen Gemeinde in Niederösterreich.
Wird in einem „fremden“ Sprengel der ausstellenden Gemeinde gewählt, sind die Namen der Wahlkartenwähler am Schluss des Wählerverzeichnisses fortlaufend nummeriert einzutragen. Ein Wahlkartenwähler, der seine Stimme im eigenen Sprengel abgibt, wird im Wählerverzeichnis einfach gestrichen. Die Identitätsprüfung erfolgt auch hier nach den allgemeinen Regeln.
Wahlkartenwähler haben zur Stimmabgabe den zugesandten Stimmzettel und das zugesandte Wahlkuvert zu verwenden. Fehlen diese Unterlagen in der Wahlkarte (oder einer dieser Unterlagen) erhalten die Wähler ein „Ersatzexemplar“. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift beizulegen.
Briefwahlkartenkontrollverfahren
Die Gemeindewahlbehörde muss am Wahltag nach Entleerung des Einlaufkastens zur „Vorprüfung“, Sortierung, Ergänzung des Verzeichnisses und Aufteilung der Briefwahlkarten auf die Sprengel zusammenkommen („ab“ 6:30). Dafür ist eine eigene Niederschrift vorgesehen.
Zu dieser Sitzung sollte so rechtzeitig geladen werden, dass die Gemeindewahlbehörde mit der Aufteilung der Briefwahlkarten auf die Sprengel zeitlich nicht „ins Schleudern“ gerät. Auf die bisherigen Erfahrungswerte in den jeweiligen Gemeinden kann dabei zurückgegriffen werden.
Hinsichtlich der erwartbaren Dauer des Briefwahlkontrollverfahrens ist beispielsweise auf die Größe der Gemeinde, die Anzahl der Wahllokale, die Schließzeiten der Sprengelwahllokale, die Entfernung der Wahllokale vom Sitzungsort der Gemeindewahlbehörde (Gemeindeamt) und die Anzahl der Briefwahlkarten Bedacht zu nehmen. Ein gewisses Zeitpolster sollte eingeplant werden. Nach Übermittlung der Briefwahlkarten an die einzelnen Sprengelwahlbehörden (verschlossenen und versiegelt und mit einer Kopie des Verzeichnisses) werden diese zunächst in ein gesondertes Behältnis gelegt.
Hinweis: Wenn eine Wahlkarte bereits verschlossen und/oder unterschrieben wurde (eidesstattliche Erklärung), ist nur noch die Stimmabgabe mittels Briefwahl möglich. Eine Abgabe der Briefwahlwarte am Wahltag ist nur in der zuständigen Sprengelwahlbehörde zulässig, also in jenem Sprengel wo der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. In einem solchen Fall werden die Sprengelwahlbehörden daher ersucht, sofort – also noch bei Anwesenheit des Briefwahlkartenwählers oder Boten - zu kontrollieren, ob die abgegebene Briefwahlkarte in ihren Zuständigkeitsbereich fällt oder nicht. Die Briefwahlkarte muss sodann im besonderen Behältnis abgelegt werden.
Das Wahllokal ist dann zu schließen, wenn alle Wähler, die sich zum Ende der Wahlzeit im Wahllokal oder in dessen Vorraum aufhielten, gewählt haben. Nach Schließung des Wahllokals dürfen sich nur mehr die Mitglieder der Wahlbehörden, die Wahlzeugen und das erforderliche Hilfspersonal dort aufhalten. Danach beginnt das Ermittlungsverfahren.
Ermittlungsverfahren und Dokumentation
Hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Ergebnisermittlung darf auf den „Leitfaden zur allgemeinen Gemeinderatswahl 2025“ der Gemeindeabteilung der NÖ Landesregierung (siehe Seite 60 ff.) und die Broschüre für die Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden zu den Gemeinderatswahlen 2025, die von den NÖ Landtagsklubs aller im NÖ Landtag vertretenen Parteien herausgegeben wurde, verwiesen werden.
Im Vorfeld der Gemeinderatswahlen werden die Bezirkshauptmannschaften in allen NÖ Bezirken wiederum Informationsveranstaltungen für die Mitglieder der Wahlbehörden der Gemeinden anbieten. In Anbetracht der vielen rechtlichen Änderungen gegenüber der letzten Gemeinderatswahl wird ein Besuch dieser Veranstaltungen durch den betroffenen Personenkreis dieses Mal besonders empfohlen.
Besonders ans Herz gelegt sei allen Mitgliedern einer örtlichen Wahlbehörde, dass sie einen Blick in die (überarbeiteten) Niederschriften für diese Gemeinderatswahl werfen. Im RIS (Rechtsinformationssystem des Bundes), Landesrecht Niederösterreich, Verordnung über die Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, finden sie die aktuellen Drucksorten und somit auch die Muster für die Niederschriften der jeweiligen Wahlbehörden (siehe dazu Anlage 16 bis 19).
Rufen sie die Muster-Niederschriften auf, schauen sie sich ihre Niederschrift (z.B. Niederschrift der Sprengelwahlbehörde) an – und am besten – drucken sie sich die Niederschrift aus und „arbeiten“ sie diese ein wenig durch. Erfahrungsgemäß ist es leichter ein Formblatt fehlerfrei auszufüllen, wenn man sich damit vorher schon einmal beschäftigt hat. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass alle Wahlen (Bundeswahlen, Landtagswahlen, Gemeinderatswahlen) verschieden sind, weshalb auch die betreffenden Niederschriften unterschiedlich gestaltet sein müssen.
Der Lern- und Merkeffekt gegenüber früheren Wahlen, etwa von der Europawahl 2024 und der Nationalratswahl 2024, ist daher „überschaubar“. Obendrein liegen die NÖ Gemeinderatswahlen 2020 bereits fünf Jahre zurück und es mussten zusätzlich rechtliche Neuerungen in den Niederschriften berücksichtigt werden. Ein kleiner „Checkup“ der aktuellen Niederschriften für die Gemeinderatswahlen 2025 kann daher nur vorteilhaft sein.