Begräbnis - Nur ein Aspekt bei einem Todesfall
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Was bei einem Todesfall zu tun ist

Ein Todesfall ist für Angehörige eine schmerzliche persönliche Erfahrung. Besonders wenn der Tod unerwartet eintritt, ist er vor allem für die dem Verstorbenen nahestehende Personen ein schockartiges Ereignis. Nichtsdestotrotz müssen bereits vor der Beerdigung eines Verstorbenen verschiedene Maßnahmen durch die Angehörigen in die Wege geleitet werden. Erster Ansprechpartner für die Betroffenen ist oftmals die Gemeinde des Sterbeortes bzw. des Wohnortes des Verstorbenen.

Wird eine Person leblos aufgefunden, ist zunächst der Tod dieser Person festzustellen. Dazu ist nach dem Ärztegesetz 1998 jeder zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Arzt befugt. Bei der Feststellung des Todes orientiert sich der Arzt an den sogenannten sicheren und unsicheren Todeszeichen.

Wesentlich für Angehörige ist, dass jeder Arzt, egal ob Hausarzt (etwa im Rahmen der „letzten Visite“), Notarzt, diensthabender Arzt am Wochenende oder sonst im Einsatz, der von einem vermeintlichen Todesfall erfährt, verpflichtet ist, den Patienten zu untersuchen und den allfällig eingetretenen Todesfall festzustellen.

Verhaltensregeln bei einem Todesfall

Grundsätzlich muss nach dem NÖ Bestattungsgesetz eine Leiche zunächst am Sterbe- oder am Auffindungsort in unveränderbarer Lage belassen werden, damit Beweise, die auf ein etwaiges Fremdverschulden hinweisen könnten, nicht zerstört werden. In Fällen der Dringlichkeit oder des öffentlichen Interesses kann der Abtransport der Leiche allerdings bereits vor der Totenbeschau angeordnet werden, wenn der Tod durch einen Arzt festgestellt wurde. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen sind beispielsweise sanitäre bzw. sicherheitsrelevante Gründe oder der respektvolle Umgang mit einem Verstorbenen zu beachten (z. B. Todesfälle auf Straßen oder in öffentlichen Gebäuden oder bei hochsommerlicher Hitze).

Anzeige des Todes

Von einem Todesfall ist nach dem NÖ Bestattungsgesetz unverzüglich die Gemeinde oder der Totenbeschauer zu verständigen. In manchen Gemeinden werden Todesfälle auch direkt den Bestattungsunternehmen bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemeldet. Diese leiten dann die Anzeige des Todesfalles an die Gemeinde und den jeweiligen Totenbeschauarzt weiter. Ausgenommen davon sind Sterbefälle in Krankenanstalten oder in Pflegeheimen.

Hinweis:

Die Gemeinden sind nach dem NÖ Bestattungsgesetz verpflichtet, alle mit der Totenbeschau beauftragten Ärzte und Ärztinnen öffentlich bekannt zu machen. Bei Bedarf können selbstverständlich auch weitere Informationen für Angehörige für den Todesfall (z. B. Kontaktadressen, Behördenwege, Graberwerb, Unterlagen und Dokumente) auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht werden. Da die Gemeinden in der Regel nur während der Amtsstunden besetzt sind, dienen solche Bekanntmachungen der Unterstützung der Angehörigen und beugen Verzögerungen, insbesondere an Wochenenden und Feiertagen, vor.

Die Totenbeschau

Nach dem NÖ Bestattungsgesetz ist jede Leiche vor ihrer Bestattung einer Totenbeschau zu unterziehen. Diese „amtliche“ Totenbeschau ist streng von der Todesfeststellung zu unterscheiden.

Die Totenbeschau dient – im Gegensatz zur Todesfeststellung – der Abklärung der Sterbeursache sowie der Ermittlung des Todeszeitpunktes. Weiters wird untersucht, ob Fremdverschulden auszuschließen ist und ob eine anzeigepflichtige Krankheit vorliegt.

Durchzuführen ist die Totenbeschau vom beauftragten oder bestellten Gemeindearzt oder in öffentlichen Krankenanstalten vom jeweils dazu bestellten Arzt. Die Totenbeschau ist möglichst zeitnah – spätestens binnen 24 Stunden – nach Erhalt der Anzeige des Todes vorzunehmen.

Normalerweise erfolgt nach Abschluss der Totenbeschau und Ausstellung der Todesbescheinigung die Freigabe des Leichnams, sodass der Tote zur Aufbewahrungshalle oder Leichenkammer gebracht und bis zur Durchführung des Begräbnisses aufgebahrt werden kann.

In jenen Fällen, in denen fremdes Verschulden am Eintritt eines Todes nicht ausgeschlossen werden kann, normiert das NÖ Bestattungsgesetz für den Totenbeschauer eine Anzeigepflicht an die Staatsanwaltschaft oder an die nächste Polizeidienststelle. Besteht der Verdacht, dass der Tod einer Person durch eine Straftat verursacht wurde, ist von der Staatsanwaltschaft eine Obduktion anzuordnen.

Anzeigenpflicht bei Verdacht auf übertragbare Krankheit

Eine besondere Situation liegt vor, wenn sich für den die Totenbeschau durchführenden Arzt beispielsweise der Verdacht einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit ergibt. In diesen Fällen trifft den Totenbeschauer ebenfalls eine Anzeigepflicht an die Bezirksverwaltungsbehörde. Bis zum Eintreffen des Amtsarztes hat der Totenbeschauer alle unaufschiebbaren sanitätspolizeilichen Verfügungen vorläufig selbst vorzunehmen. Insbesondere hat er das beauftragte Bestattungsunternehmen hinsichtlich der erforderlichen hygienischen Maßnahmen zu beraten. Damit soll vor allem die Ausbreitung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten verhindert werden. Zur Klärung der Todesursache oder des Krankheitsverlaufs kann von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Obduktion angeordnet werden.

Sowohl bei der gerichtlichen als auch bei der sanitätsbehördlichen Obduktion ist der Leichnam in eine Prosektur einer öffentlichen Krankenanstalt oder in das nächstgelegene gerichtsmedizinische Institut zu überführen, um die Untersuchung und Leichenöffnung durchzuführen.

Verstirbt eine Person in einer öffentlichen Krankenanstalt, darf eine Obduktion (sog. klinische Obduktion) nur vorgenommen werden, wenn diese behördlich angeordnet wird oder diese zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen der Unklarheit des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes erforderlich ist (§ 42 NÖ Krankenanstaltengesetz).

Meldung beim Standesamt bei einem Todesfall

Unmittelbar danach erfolgt die Anzeige des Todesfalls an das Standesamt durch den Meldepflichtigen (z. B. Totenbeschauer) gemäß Personenstandsgesetz 2013. Das Standesamt hat das Weitere (Beurkundungen, Bescheinigungen, Abschriften) zu veranlassen.

Infos zur Sterbebestätigung in unserem Glossar.