In Bad Bleiberg werden Flüchtlinge unter anderem für die Straßenerhaltung eingesetzt.

Überregulierung würde Flexibilität nehmen

Das Thema der Beschäftigung von Asylwerbern sorgt für hitzige Debatten. Da auch Dinge vermengt werden, die an sich zu trennen wären, führt das zu Verwirrung und Unsicherheit. Da es gesetzliche Grundlagen für die Beschäftigung von Asylwerbern gibt, stellt sich die Frage nach dem tatsächlichen Regelungsbedarf.

Grundsätzlich gilt es folgende Unterscheidung zu treffen:


  • Asylwerber im Zulassungsverfahren (Flüchtlinge, deren Identität sowie Fluchtgründe erhoben werden und die Prüfung der Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist)

  • Asylwerber (Flüchtlinge, deren Asylverfahren in Österreich zugelassen ist und das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist)

  • Asylberechtigte (Flüchtlinge mit einem positiven Abschluss des Asylverfahrens)

  • Subsidiär Schutzberechtigte (Flüchtlinge mit einem negativen Abschluss des Asylverfahrens, solange eine Abschiebung infolge der Bedrohung von Leben und Gesundheit im Herkunftsland nicht möglich ist)


Zugang zum Arbeitsmarkt



Vielfach wird verkannt, dass Asylberechtigten wie auch subsidiär Schutzberechtigten der Arbeitsmarkt zur Gänze (sofort) offen steht.



Asylwerbern im Zulassungsverfahren hingegen steht der Arbeitsmarkt nicht offen.



Bei Asylwerbern sieht die Sache wiederum anders aus. So sie seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind, haben sie Zugang zum Arbeitsmarkt. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz. Demgemäß ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung) und wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

(Gemeinnützige) Hilfstätigkeiten



Die Beschäftigung von Flüchtlingen mit Hilfstätigkeiten ist derzeit in § 7 Grundversorgungsgesetz des Bundes verankert. Demnach können Asylwerber und Asylwerber im Zulassungsverfahren, die in einer Betreuungseinrichtung von Bund oder Ländern untergebracht sind, für Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung) und für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde herangezogen werden.



Die Bestimmung zählt beispielhaft Tätigkeiten auf, die als gemeinnützige Hilfstätigkeiten anzusehen sind, etwa Landschaftspflege und Landschaftsgestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen oder Unterstützung in der Administration.



Asylwerber (deren Asylverfahren zugelassen wurde) können auch dann zu Hilfstätigkeiten im Zusammenhang mit der Unterbringung und zu gemeinnützigen Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde herangezogen werden, wenn sie von Dritten (etwa von Betreuungsorganisationen) betreut werden.



Hervorzuheben ist, dass in jedem dieser Fälle ein Einverständnis des Asylwerbers erforderlich ist. Eine Beschäftigung mit Hilfstätigkeiten ist daher gegen den Willen dieser Personengruppen nicht möglich.

Anerkennungsbeitrag ist zu zahlen



Werden solche Hilfstätigkeiten erbracht, ist dem Asylwerber ein Anerkennungsbeitrag zu gewähren. Dieser gilt nicht als Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn und unterliegt nicht der Einkommensteuerpflicht. Darüber hinaus wird kein Dienstverhältnis begründet und es bedarf für diese Beschäftigung keiner ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bewilligung.



Beim Anerkennungsbeitrag handelt es sich dem Wortsinn nach bereits um eine Anerkennung für die geleistete Tätigkeit und muss daher deutlich unter der Besoldung bzw. Entlohnung im dienstrechtlichen Sinn sein.

Überregulierung wäre kontraproduktiv



Unzählige Diskussionen entbrannten, ob der Anerkennungsbeitrag, den Asylwerber für Hilfstätigkeiten erhalten, 2 Euro in der Stunde oder doch 5 Euro in der Stunde betragen soll. Nicht selten war zu hören und zu lesen, dass ein Asylwerber nicht mehr als 110 Euro im Monat verdienen und nicht mehr als 10 Stunden in der Woche arbeiten darf. Beides stimmt nur zum Teil. Asylwerber dürften mehr als 110 Euro verdienen, nur werden über diesem Betrag dann Leistungen aus der Grundversorgung gekürzt. Das basiert auf einem Beschluss des in der Grundversorgungsvereinbarung geregelten Bund-Länder Koordinationsrates. Es handelt sich dabei schlicht um eine - wie in anderen Bereichen üblich - Freibetragsgrenze, ab deren Übersteigen die Leistungen aus der Grundversorgung anteilig gekürzt werden können. Damit ist aber weder eine Vorgabe getroffen, wie hoch der Anerkennungsbeitrag zu sein hat, noch in welchem Ausmaß ein Asylwerber maximal beschäftigt werden darf.



Da wie dort würde eine gesetzliche Regelung einzig und allein zu einer von niemandem erwünschten Überregulierung führen, die bewirkt, dass Asylwerbern wie auch (etwa) Gemeinden, die Asylwerber beschäftigen, jegliche Flexibilität genommen wird. Diese ist aber gerade im Bereich der Hilfstätigkeiten erforderlich. Starre Regelungen würden letztlich dazu führen, dass niemand mehr Asylwerber beschäftigt. Dabei ist zu bedenken, dass der Einsatz von Asylwerbern im Bereich der Hilfstätigkeiten wesentlich zur Integration beiträgt, Asylwerber durch eine Beschäftigung Arbeitsabläufe, die Kultur sowie das Sozialleben kennen und vor allem rasch die deutsche Sprache lernen.



Da das Grundversorgungsgesetz derzeit nur beispielhaft Tätigkeiten aufzählt, die unter gemeinnützige Hilfstätigkeiten fallen, birgt dies für Gemeinden das Risiko, illegal Asylwerber zu beschäftigen. Allein der Rechtssicherheit wegen wäre daher eine Liste von Tätigkeiten, die als Hilfstätigkeiten zu qualifizieren sind, von Bedeutung. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht die einzelnen Tätigkeiten detailliert beschrieben werden, sondern vielmehr nur die Arten von Tätigkeiten aufgezählt werden, widrigenfalls man in Interpretationsschwierigkeiten gerät. Wenn daher etwa „Überhängendes Geäst auf Gehwegen entfernen“ als gemeinnützige Hilfstätigkeit aufgezählt wird, dann stellt sich die Frage, ob da auch die Entfernung von Sträuchern und sonstigem Bewuchs umfasst ist, die in den Gehweg hineinwachsen. Vielmehr sollte in diesem Fall die Art der Tätigkeit, die als gemeinnützige Hilfstätigkeit zu qualifizieren ist, mit „Renovierung, Pflege und Instandhaltung von öffentlichen Flächen, Anlagen und Einrichtungen“ umschrieben werden.