Elektro-Lieferwagen
„Sauber“ ist ein Straßenfahrzeug dann, wenn es emissionsarm bzw. emissionsfrei ist.
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Beschaffung von Straßenfahrzeugen - was gibt es zu beachten?

22. September 2021
Ende Juli 2021 ist das neue Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz in Kraft getreten, mit dem eine Richtlinie der Europäischen Union („Clean Vehicles Directive“) umgesetzt wird.

Was regelt dieses Gesetz?

Dieses Gesetz verpflichtet öffentliche Auftraggeber, bei der Beschaffung bzw. dem Einsatz von Straßenfahrzeugen im Oberschwellenbereich künftig eine bestimmte Mindestquote an umweltschonenden, „sauberen“ Straßenfahrzeugen einzuhalten.

Neben Anschaffungen von Fahrzeugen sind auch das „Nachrüsten“ von Fahrzeugen und die Vergabe von bestimmten Dienstleistungen (wie z. B. Personenverkehrsleistungen oder Postzustellungen) umfasst. Das Gesetz gilt im Wesentlichen nur für Vergabeverfahren, die nach dem 2.8.2021 eingeleitet wurden und die im Oberschwellenbereich liegen.

Ausdrücklich ausgenommen sind einige Beschaffungen und Fahrzeugklassen/-typen (z. B. speziell gebaute Straßenfahrzeuge wie Löschfahrzeuge; Krankenwagen).

Was gilt als „sauberes“ Fahrzeug?

„Sauber“ ist ein Straßenfahrzeug dann, wenn es emissionsarm bzw. emissionsfrei ist. Das Gesetz unterscheidet zwischen „leichten“ und „schweren“ Straßenfahrzeugen und definiert genau, wann welche Fahrzeugkategorie als „sauber“ gilt, z. B. bestehen für „saubere leichte Straßenfahrzeuge“ Maximalwerte an Auspuffemissionen und Luftschadstoffemissionen.

Welche Mindestquoten an „sauberen“ Fahrzeugen sind vorgeschrieben?

Im Gesetz sind je Zeitraum („Bezugszeitraum“) und je Fahrzeugklasse andere Mindestquoten an saubere Straßenfahrzeuge festgelegt. Im ersten Bezugszeitraum (von 3.8.2021 bis 31.12.2025) beträgt z. B. der Mindestanteil an sauberen Straßenfahrzeugen 38,5 Prozent für saubere leichte Straßenfahrzeuge (wie PKW).

Sanktion bei Nichtbeachtung?

Erreicht ein öffentlicher Auftraggeber die Mindestquoten nicht, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wirksame, angemessene und abschreckende Geldbußen zu verhängen. Die Höchstgrenzen der möglichen Geldbuße sind abhängig von der Kategorie des Fahrzeugs und variieren zwischen 25.000 und 225.000 Euro.

Gemeinsames Erreichen der Mindestquoten?

Öffentliche Auftraggeber können „Erfassungsgemeinschaften“ bilden. Dabei schließen sich beliebig viele Auftraggeber zusammen, um gemeinschaftlich die Quote zu erfüllen. Ein Auftraggeber kann immer nur Mitglied in einer Erfassungsgemeinschaft sein.

Infos

Schramm Öhler Rechtsanwälte
Herrengasse 3-5, 3100 St. Pölten
E.Mail: kanzlei@schramm-oehler.at
Tel.: 02742/222 95