Kindergärtnerin beschäftigt sich mit mehreren Kindern
Jede kindergartenerhaltende Gemeinde muss einen Gemeinderatsbeschluss herbeiführen, mit welchem die Tarife für die Nachmittagsbetreuung geregelt werden, und zwar auch dann, wenn dies in Form der bisherigen Regelung, welche noch bis 31.12.2016 gilt, geschehen soll. Foto: Shutterstock/Robert Kneschke

Aktuelle Änderungen im Kindergartengesetz

25. Oktober 2016
Eine Neuregelung der Beiträge für die Nachmittagsbetreuung schafft mehr Flexibilität für die Gemeinden.

Künftig können Gemeinden autonom über die Höhe der Beiträge für die Nachmittagsbetreuung entscheiden. Die neue Form der Beitragseinhebung für die Nachmittagsbetreuung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Dies bedeutet, dass jede kindergartenerhaltende Gemeinde bis dahin einen Gemeinderatsbeschluss herbeiführen muss, mit welchem die Tarife für die Nachmittagsbetreuung geregelt werden, und zwar auch dann, wenn dies in Form der bisherigen Regelung, welche noch bis 31.12.2016 gilt, geschehen soll.

Was bleibt wie gehabt?



Der Besuch des Kindergartens von Kindern mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde in der Zeit von 7:00 bis 13:00 Uhr bleibt weiterhin kostenlos. Gleiches gilt für die Regelung betreffend die Kostenfreiheit für alle Kinder im verpflichtenden Kindergartenjahr in diesem Zeitraum.



Weiterhin kann wie bisher für Spiel- und Fördermaterial sowie für die Verabreichung von Mahlzeiten ein höchstens kostendeckender Beitrag eingehoben werden.

Was ist neu?



Neu ist die Regelung, wonach der Kindergartenerhalter für die Betreuungszeiten vor 7:00 Uhr und nach 13:00 Uhr einen höchstens kostendeckenden Beitrag von mindestens 50 Euro inkl. USt. pro Monat einheben muss, wobei allgemein bei der Festsetzung der Beiträge auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen ist. In sozialen Härtefällen kann der Mindestbeitrag von 50 Euro unterschritten werden.



Was unter einem sozialen Härtefall zu verstehen ist, ist von der Gemeinde festzulegen. Dabei können beispielsweise folgende Faktoren berücksichtigt werden: Bestimmte Einkommensgrenze, Mehrkindfamilien, Alleinerzieher, Arbeitslosigkeit u.ä.



Die kindergartenerhaltenden Gemeinden müssen daher eine Beitragsregelung festlegen, die vom Gemeinderat zu beschließen ist. Es handelt sich dabei um die Festlegung eines Tarifs für die Benützung einer Gemeindeeinrichtung (§ 35 Z 19 NÖ Gemeindeordnung 1973), die nicht in Form einer Verordnung zu erfolgen hat.



Die Vorschreibung und Einhebung der Beiträge für den Kindergartenbereich bedarf keiner bescheidmäßigen Erledigung, da es sich um eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung handelt.



Die Beitragsregelung kann z. B. erfolgen:


  • als Pauschalabgeltung oder

  • im Bereich über dem Mindestbeitrag von 50 Euro in Form einer Staffelung entsprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten, ähnlich wie dies bereits im Bereich der ganztägigen Schulform der Fall ist

  • oder/und in Form einer zeitlichen Staffelung ähnlich der bisherigen Regelung






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Es bleibt den Gemeinden überlassen, ob sie Abrechnungen auf Stunden-, Tages-, Wochen- oder Monatsbasis festlegen möchten.



Die Beiträge können über die bisher höchstzulässigen 80 Euro hinaus festgelegt werden, dürfen jedoch nicht höher als kostendeckend sein. Alle festgelegten Beiträge, auch der Mindestbeitrag, sind an den Verbraucherpreisindex anzupassen, sobald dessen Erhöhung 5 Prozent beträgt.



In der Beitragsregelung der Gemeinde kann auch geregelt werden, welche Unterlagen die Erziehungsberechtigten für die Gewährung einer Beitragserleichterung bei Vorliegen eines sozialen Härtefalles beizubringen haben bzw. welches Gemeindeorgan (z. B. Bürgermeister) darüber entscheidet. Weiters erscheint es sinnvoll, dass diese auch Bestimmungen über Meldeverpflichtungen (z. B. bei Änderung der Anspruchsvoraussetzungen) sowie Abrechnungsmodalitäten enthält.



Da diese Neuregelung für die Gemeinden sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitig zu Veränderungen führen wird, sind die neuen Beitragsregelungen bereits bei der Erstellung des Voranschlages für das Haushaltsjahr 2017 mitzubedenken.

Verpflichtende Elterngespräche



Eine weitere, mit der Novelle des NÖ Kindergartengesetzes umgesetzte Neuerung sind verpflichtende Gespräche für Eltern und deren Kinder, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres ihr viertes Lebensjahr vollendet haben und nicht bereits zum Besuch des Kindergartens angemeldet sind. Die Eltern sind seitens der Gemeinde nachweislich in den Kindergarten einzuladen, auch das Kind muss beim Gespräch anwesend sein.



Damit soll erreicht werden, dass möglichst alle Kinder in diesem Alter eine institutionelle Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung besuchen und daher bestmöglich in ihren Fähigkeiten unterstützt werden können.



Im Zuge der Implementierung dieses Elterngespräches in das NÖ Kindergartengesetz 2006 wurde nunmehr geregelt, dass die Gemeinden als Kindergartenerhalter die Eltern der betroffenen Kinder erheben und schriftlich in den Kindergarten einladen sollen. Dazu müssen von der Hauptwohnsitzgemeinde Listen mit Namen, Geburtsdatum und Adresse jener Kinder, für die ein Elterngespräch durchzuführen ist, geführt werden.



Hinsichtlich der quantitativen Belastung muss betont werden, dass in NÖ bereits jetzt 14.306 der vierjährigen Kinder (das sind 95,6 Prozent) in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung betreut werden. Lediglich 654 Kinder (das sind 4,4 Prozent der Vierjährigen) besuchen derzeit pro Jahr noch keine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung. Dies bedeutet daher bei 573 Gemeinden in Niederösterreich im Schnitt 1,1 Elterngespräche pro Gemeinde und Jahr.



Die Elterngespräche, die ab dem 1. September 2016 durchzuführen sind, müssen so zeitgerecht erfolgen, dass eine Anmeldung für das darauffolgende Kindergartenjahr (erstes Jahr: 2017/2018) möglich ist.



Es empfiehlt sich, dass die Terminkoordinierung und die Beratungsgespräche selbst von den KindergartenpädagogInnen als ExpertInnen für Elementarpädagogik durchgeführt werden. Als passender Ort bietet sich der Kindergarten an, wo bei Bedarf auch Interkulturelle MitarbeiterInnen vor allem sprachlich unterstützen können.



Inhalt des Beratungsgesprächs sind die positiven Auswirkungen des Kindergartenbesuchs auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten des Kindes. Es bietet pädagogischen Fachkräften die Möglichkeit, Eltern die Schwerpunkte der Kindergartenarbeit, den pädagogischen Alltag und die daraus für ihr Kind erwachsenden Chancen darzustellen.



Unbedingt sollten Eltern im Zuge dieses Gesprächs Informationen über die Modalitäten zur Anmeldung in den Kindergarten erhalten.



Über das durchgeführte Elterngespräch ist ein von den Eltern/ Erziehungsberechtigten unterschriebenes Protokoll zu erstellen. Das unterfertigte Protokoll ist nach Durchführung des Gespräches über die jeweils zuständige Kindergarteninspektorin der Abteilung Kindergärten im Amt der NÖ Landesregierung zu übermitteln.