Montage einer PV-Anlage auf einem Dach
Eine Gemeinde kann etwa mit einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Gemeindegebäudes weitere gemeindeeigene Standorte mit selbst erzeugtem Strom versorgen.
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Neue Modelle für Energiegemeinschaften

31. August 2026
Mit dem neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) bekommen Gemeinden, Betriebe und Haushalte in Österreich zwei zusätzliche Möglichkeiten, selbst erzeugten Strom zu teilen. Ab 1. Oktober 2026 gelten das Peer-to-Peer-Modell und die Eigenversorgungsanlage als neue Formen der gemeinsamen Energienutzung. Sie ergänzen die bereits bekannten Modelle Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA), Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) und Bürgerenergiegemeinschaft (BEG).

Peer-to-Peer-Verträge ohne eigenen Verein

Beim Peer-to-Peer-Modell (P2P) schließen sich zwei oder mehrere Personen zusammen, um gemeinsam selbst erzeugten Strom zu nutzen. Der Unterschied zu einer klassischen Energiegemeinschaft: Es muss keine eigene Rechtsform wie ein Verein gegründet werden. Die Vereinbarung erfolgt stattdessen auf vertraglicher Basis.

Das Gesetz definiert einen Peer-to-Peer-Vertrag in § 6 Abs. 1 Z 124 ElWG als den Verkauf oder die Schenkung von erneuerbarer Elektrizität zwischen Marktteilnehmern auf Grundlage eines Vertrags mit vorab festgelegten Bedingungen. Die Abwicklung kann direkt zwischen den Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern erfolgen oder über einen Dienstleister, den sogenannten Organisator.

Anders als bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften ist bei Peer-to-Peer-Verträgen eine Gewinnabsicht erlaubt. Dabei sind die Bestimmungen der Gewerbeordnung zu beachten. Peer-to-Peer-Verträge sind zudem nicht geografisch begrenzt und können österreichweit abgeschlossen werden. Beschränken sich die Teilnehmenden auf einen sogenannten Nahebereich, profitieren sie von reduzierten Netzentgelten. Der Entfall der Elektrizitätsabgabe und des Erneuerbaren-Förderbeitrags gilt allerdings weiterhin nur für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, nicht für Peer-to-Peer-Verträge.

Für große Unternehmen gibt es eine Obergrenze: Sie dürfen pro Zählpunkt mit maximal 6 Megawatt Erzeugungsleistung an einer gemeinsamen Energienutzung teilnehmen. An Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften dürfen große Unternehmen nicht teilnehmen, an Peer-to-Peer-Verträgen und Bürgerenergiegemeinschaften hingegen schon.

Eine eigene Regel betrifft Gebietskörperschaften, die mit eigenen Erzeugungsanlagen an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen. Sie müssen sicherstellen, dass schutzbedürftige Haushalte sowie karitative oder soziale Einrichtungen, die schutzbedürftige Endkundinnen und Endkunden beherbergen, ebenfalls teilnehmen können. Diesen Einrichtungen müssen 10 Prozent der jährlich erzeugten und eingespeisten Strommenge zur Verfügung stehen.

Eigenversorgung über mehrere Standorte hinweg

Die zweite Neuerung ist die Eigenversorgungsanlage. Sie richtet sich an aktive Kundinnen und Kunden, die ihren selbst erzeugten Strom nicht nur am eigenen Standort, sondern auch an einem weiteren Standort nutzen wollen. Das ElWG definiert die Eigenversorgungsanlage in § 6 Abs. 1 Z 25 als eine Stromerzeugungsanlage, deren Strom entweder an ihrem Standort oder an einem anderen Standort zumindest teilweise vom aktiven Kunden selbst verbraucht wird. Besteht ein Überschuss, wird dieser in das öffentliche Netz eingespeist.

Ein Beispiel: Wer eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Hauptwohnsitzes betreibt, kann den dort erzeugten Strom künftig auch in einem Zweitwohnsitz oder einem weiteren Betriebsgebäude nutzen. Dafür darf das öffentliche Stromnetz verwendet werden. Auch bei der Eigenversorgungsanlage ist keine eigene Rechtsform notwendig, und es braucht keine zweite Person, mit der der Strom geteilt wird.

Für Gemeinden ergeben sich dadurch neue Möglichkeiten. Eine Gemeinde kann etwa mit einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Gemeindegebäudes weitere gemeindeeigene Standorte mit selbst erzeugtem Strom versorgen, zum Beispiel den Bauhof, einen Kindergarten, das Amtsgebäude oder öffentliche Ladeinfrastruktur.

Auch hier gilt: Wird der Nahebereich zwischen den Standorten eingehalten, fallen reduzierte oder gar keine Netzentgelte an.

Übergangsfrist bis Oktober 2026

Die neuen Bestimmungen zur gemeinsamen Energienutzung sehen eine Übergangsfrist bis 1. Oktober 2026 vor. Bis dahin laufen bestehende Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen und Energiegemeinschaften nach dem bisherigen Rechtsrahmen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) und des alten Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) weiter. Mit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen werden sie in das neue System übergeführt.

Welche organisatorischen Maßnahmen die Netzbetreiber bis zu diesem Zeitpunkt bereits umgesetzt haben, ist laut der Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften derzeit noch offen.

 

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