große PV-Anlage und Windräder im Hintergrund
Bald keine Zukunftsmusik mehr: Solarfarmen auf geschlossenen Alt-Deponien, Windparks. und das Beste: Das EABG regelt erstmals gesetzlich, wie Standortgemeinden an Windkraft- und Photovoltaikprojekten finanziell beteiligt werden können. Was in der Praxis längst üblich war, hat jetzt eine rechtliche Basis.
© shapshotfreddy - stock.adobe.com

Was Gemeinden aus dem Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz herausholen können

Am 11. Juni 2026 hat der Nationalrat das Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) beschlossen. Für Gemeinden ändert sich damit einiges: Sie erhalten eine gesetzliche Grundlage für Vereinbarungen mit Energieprojektbetreibern, ein Vorschlagsrecht bei Beschleunigungsgebieten und konkrete Pflichten bei der Verwaltung. Zwei zentrale Forderungen des Gemeindebundes sind allerdings nicht ins Gesetz aufgenommen worden.

Nach wochenlangem parlamentarischem Ringen hat der Nationalrat am 11. Juni 2026 das Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz beschlossen. Gemeinden erhalten damit neue Rechte und neue Pflichten. Was der Gemeindebund durchgesetzt hat, wo Nachbesserungsbedarf bleibt und was Bürgermeisterinnen und Bürgermeister jetzt konkret tun müssen.

Lang verhandelt, knapp beschlossen

Es hat ein Dreivierteljahr gedauert, eine Zweidrittelmehrheit und in letzter Minute einen Abänderungsantrag gebraucht: Am 11. Juni 2026 beschloss der Nationalrat mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ, NEOS und Grünen das Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG). Die Freiheitlichen stimmten dagegen, in dem Sinne, dass sie das Gesetz als „Blockadegesetz“ bezeichneten. Der Rest des Parlaments sah das anders.

Das politische Schmiermittel für die Grünen-Zustimmung: höhere Ausbauziele. Statt 27 Terawattstunden bis 2030 sind es nun 30 TWh, dazu ein langfristiges Ziel von mindestens 40 TWh bis 2035 sowie erstmals ein bundesweites Speicherziel von 5 Gigawatt Batteriekapazität. Außerdem wurden die letzten verbliebenen unberührten Gewässer aus dem überragenden öffentlichen Interesse ausgenommen – eine Forderung, die Ökologen seit Jahren stellen.

Für die österreichischen Gemeinden ist das EABG aber vor allem aus einem anderen Grund bedeutsam: Es regelt erstmals gesetzlich, wie Standortgemeinden an Windkraft- und Photo­voltaikprojekten finanziell beteiligt werden können. Was in der Praxis längst üblich war, hat jetzt eine rechtliche Basis im EABG.

Was das Gesetz für Gemeinden bringt

Das Herzstück aus kommunaler Sicht ist § 57 EABG: Standortgemeinden können nach einem Beschluss der Gemeindevertretung mit Projektwerbern Entgelte für neu errichtete Photovoltaik- und Windkraftanlagen vereinbaren. Und zwar individuell, nicht nach Einheitssatz. Der Österreichische Gemeindebund hatte sich früh und erfolgreich gegen eine gesetzliche Deckelung nach burgenländischem Vorbild gewehrt.

Vereinbarungen können über drei Bereiche geschlossen werden: die Widmung und widmungsgemäße Verwendung von Flächen für die Energieanlage, die Bereitstellung gemeindeeigener Grundstücke sowie die Beteiligung an der Energieerzeugung. Für die Praxis wichtig: Eine mehrfache Zahlungsverpflichtung für dieselbe Fläche ist ausgeschlossen. Bestehende privatrechtliche Vereinbarungen können also nicht einfach durch neue ersetzt werden, wenn die alte noch läuft.

Gesondert geregelt sind 380-kV-Stromleitungen: Hier hat der Gesetzgeber die freie Verhandlung durch eine Pauschale ersetzt. Für jeden Leitungskilometer innerhalb der Gemeindegrenze zahlt der Übertragungsnetzbetreiber einmalig 98.000 Euro. Was klar und einfach klingt, ist für den Gemeindebund ein halber Erfolg: einerseits Rechtssicherheit, andererseits kein Verhandlungsspielraum mehr.

Was der Gemeindebund wollte und was er bekam

In KOMMUNAL 06/2026 haben wir die damals noch offenen Forderungen des Österreichischen Gemeindebundes zur Regierungsvorlage im Detail dargelegt. Zwei davon standen im Mittelpunkt. Jetzt liegt das beschlossene Gesetz vor. Die Bilanz ist gemischt.

Der Gemeindebund wollte den Anlagenbegriff ausweiten. Im Entwurf waren nur Photovoltaik- und Windkraftanlagen erwähnt, Batteriespeicher, Umspannwerke und Stromleitungen unter 380 kV blieben außen vor. Diese Forderung fand keinen Eingang in den beschlossenen Text. Das bedeutet: Gemeinden, auf deren Gebiet etwa ein Umspannwerk entsteht, haben keine gesetzliche Grundlage für eine Vereinbarung nach § 57 EABG.

Ebenfalls offen bleibt die Frage des Repowe­ring. Nach § 57 Abs. 3 EABG ist der Abschluss einer neuen Vereinbarung unzulässig, sofern bereits Zahlungen an die Standortgemeinde geleistet wurden oder der Projektwerber dazu verpflichtet ist. Das klingt nach Rechtssicherheit, kann aber zum Problem werden, wenn eine bestehende Anlage wesentlich verändert oder durch eine neue ersetzt wird. Der Gemeindebund hatte gefordert, dass bei Repowering eine Neuverhandlung ausdrücklich zulässig sein muss. Diese Klarstellung fehlt.

Was dagegen durchgekommen ist: die freie Verhandlungslösung statt Einheitssätzen bei PV und Wind, das Vorschlagsrecht der Gemeinden bei Beschleunigungsgebieten, eine Neun-Monats-Frist für Länder bei Nichtausweisung sowie die Pflicht zur Begründung. Das sind keine Kleinigkeiten.

EABG-Bilanz

Gemeinden als Schlüssel der Energiewende

Das EABG ist kein kommunalpolitisches Gesetz. Es ist ein Energiewendegesetz, das die Gemeinden als Umsetzungsebene endlich ernst nimmt. Denn der Widerspruch, den Gemeinden seit Jahren leben, ist strukturell: Sie tragen die gesellschaftlichen Konflikte rund um Windparks und PV-Anlagen, sie sind die Vermittler zwischen Klimazielen und lokaler Skepsis, zwischen Landeshauptmann und Ortsbildschutz. Gleichzeitig hatten sie lange weder ausreichende Rechtssicherheit für Vereinbarungen mit Projektbetreibern noch ein formelles Mitspracherecht bei der Flächenplanung der Länder.

Beides ändert das EABG. Ob das die Energiewende tatsächlich beschleunigt, hängt freilich davon ab, ob die Bundesländer ihre neue Rolle annehmen. Dass sie Beschleunigungsgebiete ausweisen müssen und bei Nichtausweisung begründen und Fristen nennen müssen, ist ein Hebel. Ein sanfter, aber immerhin einer.

Was das Gesetz nicht löst: die Frage nach den Anlagen jenseits von Wind und PV. Batteriespeicher werden im EABG erstmals als bundesweites Ausbauziel erwähnt (5 GW bis 2030), aber bei der Energiewendebeteiligung bleiben sie außen vor. Ein Widerspruch, der in der nächsten Novelle aufzulösen sein wird.

Was jetzt konkret zu tun ist

Teile des EABG sind mit Inkrafttreten unmittelbar nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt gültig, andere Teile per 1. Juli 2026. Für Gemeinden bedeutet das: Handlungsbedarf jetzt, nicht erst nach dem Sommer.

  • Potenzialflächen erheben: Das Vorschlagsrecht bei Beschleunigungsgebieten nützt nur, wer es auch nutzt. Gemeinden, die geeignete Flächen für PV oder Windkraft haben, sollten aktiv Anträge an die Landesregierung stellen, bevor andere Interessen die Raumplanung prägen.
     
  • Verwaltung vorbereiten: Der One-Stop-Shop bedeutet, dass der Landeshauptmann künftig alle Genehmigungen konzentriert. Für die Baubehörde der Gemeinde ändert sich die Zuständigkeit. Interne Abläufe und Zuständigkeiten müssen entsprechend angepasst werden.
     
  • Parkplatz-Solaranlagen auf die Agenda: Ab 1. Jänner 2030 sind bei Neuerrichtung überdachter Parkplätze mit mindestens drei Pkw-Stellplätzen, die an ein Gebäude angrenzen, Solarenergieanlagen zu errichten. Gemeinden als Schulerhalter und Betreiber kommunaler Einrichtungen sind davon direkt betroffen.

Das EABG ist kein Schlussstrich, sondern ein Zwischenstand. Die strukturellen Fragen, die Gemeinden bei der Energiewende begleiten, sind durch ein Bundesgesetz allein nicht lösbar: neun Bauordnungen, neun Raumordnungsgesetze, neun Landesregierungen, die Beschleunigungsgebiete ausweisen müssen. Das Gesetz hat Werkzeuge geliefert. Ob sie benutzt werden, entscheidet sich auf einer anderen Ebene. 

Schlagwörter