Menschen in einem Büro
Die neue Dienstpostenplanverordnung gibt den oberösterreichischen Gemeinden mehr Spielraum im Umgang mit ihren personellen Ressourcen und soll zu einem Abbau der Bürokratie führen.
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Neue Dienstpostenplanverordnung bringt mehr Flexibilität

20. November 2019
Ab 1. Jänner 2020 können Gemeinden ihre Dienstposten ohne Genehmigungsverfahren beim Land Oberösterreich flexibel regeln und Stellenangebote individueller ausschreiben.

Die Dienstpostenplan-Verordnung (DPP-VO) regelt die Anzahl und die Einstufung der in den Gemeinden anzustellenden Dienstnehmer. Dazu werden die Gemeinden in Größenkategorien zusammengefasst, da sich mit der Größe der Gemeinde auch die Anzahl und der Ausbildungsgrad der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ändern.

Aufgrund des härter werdenden Wettbewerbs um qualifizierte Fachkräfte und der Spezialisierung der Gemeindebedürfnisse wurden Rufe nach einer Flexibilisierung der DPP-VO laut. So werden besonders im Kontext von Gemeindekooperationen spezielle Qualifikationen wie IT-Kenntnisse nachgefragt. Mit der bisherigen Verordnung konnten derartige Qualifikationen am Arbeitsmarkt nicht mehr ausreichend rekrutiert werden.

Gemeinden auf den Wettbewerb um Mitarbeiter vorbereiten

„Ende 2018 starteten die Gespräche über die Modernisierung der Dienstpostenplanverordnung. Ziel ist die Ermöglichung eines erweiterten Handlungsspielraumes für die Gemeinden. Dieser ist notwendig, um die Anforderungen an einen modernen Dienstleistungsbetrieb zu erfüllen. Aufgrund der positiven Entwicklung am Arbeitsmarkt herrscht besonders im ländlichen Raum ein starker Wettbewerb um Fachkräfte. Mit der neuen Verordnung können Stellenangebote individueller ausgeschrieben und damit auf die Bedürfnisse der Gemeinden abgestimmt werden. Mit der neuen Verordnung geht das Land Oberösterreich den eingeschlagenen Weg der Deregulierung und Stärkung der Gemeindeautonomie konsequent weiter“, erläutert Landesrat Max Hiegelsberger.

Die neue Verordnung führt, so Hiegelsberger, zu keiner Reduzierung bei der quantitativen Ausstattung der Dienstpostenrahmen. Es gibt keine Unterscheidung zwischen Härteausgleichsgemeinden und den sonstigen Gemeinden.

Dienstpostenpläne können flexibler werden

Gemeinden erhalten durch die neue DPP-VO die Möglichkeit, Dienstpostenpläne innerhalb des durch die Dienstpostengruppe festgelegten Rahmens flexibler zu gestalten.

Ausgehend von der Grundbewertung besteht somit innerhalb dieses Rahmens und unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Heranziehung der Grundsätze der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung jeweils eine auf fünf Jahre befristete Umreihungsmöglichkeit (flexible und aufgabenorientierte Einreihung).

  • DPG 5 = GD 25 bis 21
  • DPG 4 = GD 20 bis 16
  • DPG 3 = GD 15 bis 11

Konkretes Beispiel anhand einer Durchschnittsgemeinde

Die Gemeinden können damit im Bereich der Dienstpostenpläne flexibler gestalten und dies trägt zur Attraktivierung der Arbeitsplätze vor Ort und eine Stärkung der Regionen bei.

Eine Gemeinde mit 2.850 Einwohner/innen hat in der Bauverwaltung Anspruch auf einen Personaleinsatz von einer Person in der GD (Gemeindedienst) 15 als Hauptverantwortliche/r und einer Person im GD 18 (Sachbearbeiter).

In der Beispielgemeinde fallen durch die Erschließung eines größeren Areals als Bauland im Zusammenhang mit den damit erforderlichen Verfahren und verschiedenen Einsprüchen für die Sachbearbeiterin/ den Sachbearbeiter vermehrt höherqualifizierte (zum Beispiel vermehrt kompliziertere und umfangreichere Bescheide) Tätigkeiten an. Auf Grund der neuen Verordnung kann für die Sachbearbeiterin/ den Sachbearbeiter der Dienstposten ohne Genehmigung anstelle GD 18 mit GD 16 festgesetzt und die/der Bedienstete befristet auf 5 Jahre entsprechend besser entlohnt werden.

Finanziell würde das aktuell bei eine/r Mitarbeiter in der Stufe 5 der GD 18 folgendes bedeuten:

  • GD 18 Stufe 5: 2.355,70 Euro monatlich
  • GD 16 Stufe 5: 2.609,10 Euro monatlich

Voraussetzung ist, dass die Änderung des Tätigkeitsbereichs in der Arbeitsplatzbeschreibung entsprechend nachvollziehbar festgehalten wird (Darstellung der höher qualifizierten Tätigkeit). Vor Ablauf der Befristung ist zu prüfen, ob die höherqualifizierte Tätigkeit noch vorliegt;

  • wenn ja - für weitere 5 Jahre höherwertige Verwendung in GD 16 möglich ·
  • wenn nein - Entfall der höheren Entlohnung

Änderung des Dienstpostenplanrahmens für größere Gemeinden

Gemeinden von 4.501 – 7.000 Einwohner

In dieser Kategorie waren bisher nur die Dienstposten für die Amtsleitung und für die Bereiche Rechnungswesen und Bauwesen festgelegt. Nunmehr wird der Dienstpostenplanrahmen für diese Kategorie um die nachgereihten Dienstposten ergänzt.

Gemeinden von 10.001 – 15.000 Einwohner, von 15.001 – 22.000 Einwohner und über 22.000 Einwohner

Auf Grund der Gegebenheiten in der Praxis wird auf die organisatorische Gliederung der Gemeinden Bedacht genommen. Es erfolgt deswegen eine Unterscheidung dahingehend, ob die Gemeindeverwaltung in Abteilungen gegliedert ist oder auch eine Geschäftsgruppenebene vorhanden ist.