Puppe in einem Teich
Besonders Kleinkinder sind gefährdet, denn sie können bereits bei einer Wassertiefe von zehn Zentimetern ertrinken.
© Shutterstock/Sinica Kover

Kinderfalle Wasser

11. Juni 2018
Offene Gewässer sind beliebte Gestaltungselemente. Sowohl in privaten Gärten als auch im öffentlichen Raum erfreuen sich Biotope und Zierteiche großer Beliebtheit, stellen jedoch auch eine immanente Gefahrenquelle für Kinder dar. Um Unfälle zu verhindern, rät das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) ergänzend zur strikten Einhaltung der Aufsichtspflicht auch zu baulichen Vorkehrungsmaßnahmen.

Kinder lieben es, sich in und am Wasser aufzuhalten. Egal ob Biotope, Schwimmbecken, Teiche oder Regentonnen - in den heißen Sommermonaten lädt jede Art von Gewässer zum Plantschen und Spielen ein. Dabei kommt es jedoch immer wieder zu folgenschweren Unfällen. Insgesamt sind von 2007 bis 2017 mehr als 40 Kinder unter 15 Jahren an den Folgen eines Ertrinkungsunfalls gestorben.

Kinder ständig beaufsichtigen

Besonders Kleinkinder sind gefährdet, denn sie können bereits bei einer Wassertiefe von zehn Zentimetern ertrinken. Ertrinkungsunfälle von Kindern ereignen sich zudem oft unbemerkt, denn – anderes als Erwachsene – versinken Kinder lautlos im Wasser. Sie verfallen in eine Schockstarre mit Atemsperre, schlagen nicht um sich und rufen nicht um Hilfe.

Es ist daher von größter Bedeutung, dass Kinder – auch wenn sie bereits schwimmen können – sich niemals unbeaufsichtigt in der Nähe von Gewässern aufhalten. Gerade bei Kleinkindern gilt: Befindet sich die Aufsichtsperson nicht in unmittelbarer Reichweite, bleibt für die Rettung wenig Zeit – oftmals zu wenig, um schwerwiegende Folgen zu verhindern. Kinder sollten in der Nähe von Gewässern daher stets lückenlos beaufsichtigt werden.

Mit baulichen Maßnahmen Ertrinkungsunfällen vorbeugen

Mittels entsprechender Planung kann die Gefahr von Ertrinkungsunfällen bereits im Vorfeld reduziert werden. Gewässer sollten prinzipiell nur an gut einsehbaren Stellen angelegt werden. Instabile Uferbereiche wie lose Platten, Steine oder gar rutschigen, schlammigen Untergrund gilt es zu vermeiden. Besitzer eines privaten Swimmingpools oder Biotops im eigenen Garten sollten die offenen Wasserflächen umzäunen.

Für kleinere Wasserflächen wie Brunnen oder Zierbiotope haben sich Gitterkonstruktionen unter der Wasseroberfläche bewährt. Das Gitter muss jedoch einwandfrei montiert sein und darf sich auch bei Belastung nicht durchbiegen.

Zwar sind Grundstücksbesitzer rechtlich nicht verpflichtet, bauliche Sicherungen an Gewässern vorzunehmen. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie im Schadensfall nicht haftbar gemacht werden können. „Den Eigentümer eines Grundstücks oder einer Immobilie trifft die Verkehrssicherungspflicht – er muss alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit von seinem Besitz keine Gefahren für Dritte ausgehen", erläutert Armin Kaltenegger, Leiter der Rechtsabteilung im KFV. Doch selbst umfangreiche bauliche Maßnahmen ersetzen nicht die Aufsichtspflicht.

Geländer, um Gewässer sicher zu machen auf Kommunalbedarf.at.

Einhaltung der Aufsichtspflicht

Ob Kindergarten, Ausflug oder zu Hause – für minderjährige Kinder gilt die sogenannte Aufsichtspflicht. Sie dient in erster Linie dem Schutz der Kinder bzw. Jugendlichen – soll jedoch auch Schäden verhindern, die anderen Personen durch Minderjährige entstehen könnten.

Nicht nur die Eltern und Erziehungsberechtigten sind als Aufsichtspersonen verpflichtet, sie können die Aufsichtspflicht gegenüber ihren Kindern auch an andere Personen übertragen. Dies geschieht beispielsweise dann, wenn Kinder die Schule, eine Betreuungseinrichtung oder Kurse besuchen.

Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann für den Verantwortlichen zivil- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. „Für Erziehungsberechtigte und Betreuungspersonen bedeutet dies nicht nur eine große Verantwortung, sondern auch eine besondere Herausforderung, denn das anzuwendende Ausmaß der Aufsichtspflicht ist von verschiedensten Faktoren wie Alter, Reifegrad und Art der Gefahrenquelle abhängig", so Kaltenegger, „Wir arbeiten daher derzeit an der Entwicklung eines Seminarangebotes, das sich der praktischen Handhabung der Aufsichtspflicht widmet, neben den rechtlichen Grundlagen auch auf praktische Beispiele aus der Rechtsprechung eingeht und Einblick in die Entwicklungspsychologie bietet. Neben der Vermittlung der Grundlagen wird es zudem die Möglichkeit geben, Praxisbeispiele zu diskutieren und Lösungsansätze zu erarbeiten."

Ab Ende 2018 soll das Seminar zunächst für Kindergarten und Hort, später auch für Schulen zur Verfügung stehen..