Ist die Kostenlawine noch aufzuhalten?
Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) 2015: „Konsultationsverfahren“ ohne Klarheit über Kompetenzlage durchgeführt.
Obwohl von Expertenseite des BMF zu Jahresbeginn bestätigt wurde, dass die im Entwurf zur VRV 2015 gewünschten Daten und Ziele durch den verwaltungsökonomisch umsetzbaren Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes (das sogenannte „Überleitungssystem“) erbracht werden können, konnte zu dessen Umsetzung für alle Gemeinden ohne Wien keine Einigung erzielt werden. Die Gründe dafür waren politische. Der Verordnungsentwurf ist neben den unrealistischen Annahmen über die finanziellen Auswirkungen auf die Gemeinden (allein der Bund hat bereits weit über 30 Millionen Euro für sein Haushaltswesen ausgegeben) auch insofern zu hinterfragen, als erst nach Ende des am 22. April 2015 gestarteten vierwöchigen Konsultationsverfahrens Klarheit herrschen wird, ob der Finanzminister gemäß dem F-VG die Kompetenz hat (am 27. April 2015 wurde dazu von Bund und Ländern ein gemeinsames Gutachten vereinbart), die vorliegenden Inhalte des Entwurfs als Verordnung zu erlassen. Dazu ist laut Finanzverfassung vorher noch das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen. Die Länder pochen hier nicht grundlos seit mehreren Monaten darauf, endlich die Frage zu klären, was die VRV-Materien sind und was über eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zu vereinbaren ist. Bei dieser Gelegenheit ist anzumerken, dass eine 15a-Vertragsfähigkeit auf Gemeindeebene nicht besteht, laut Regierungsprogramm aber eine Verankerung geprüft werden soll. Dies dürfte jedoch allem Anschein nach noch nicht erfolgt sein. Im Laufe der Verhandlungen wurde von kommunaler Seite immer wieder die Einhaltung der Heiligenbluter Vereinbarung und damit das Einvernehmlichkeitsprinzip bei der Festlegung der VRV-Inhalte eingefordert. Dies wird jedoch nun durch die im Raum stehende 15a-Vereinbarung der Vergangenheit angehören. Die Gemeinden werden, wie dies leider auch nicht nur einmal bei Sitzungsrunden zur VRV 2015 erfolgt ist, zu solchen Verhandlungen maximal als „Zuhörer“ eingeladen. Die Umsetzung einer 15a-Vertragsfähigkeit für die Gemeindeebene ist daher ein Gebot der Stunde.
Minimalkompromiss
Am 17. April 2015 konnte sich der Gemeindebund doch noch mit dem Rechnungshof und dem Finanzministerium auf einen Minimalkompromiss einigen.
§ 41 samt Erläuterungen des Entwurfs ermöglicht es der Landesebene für die Gemeinden unter 10.000 Einwohner landesweise einheitlich eine verwaltungsökonomische Umsetzung der VRV 2015 - etwa in Form des Überleitungssystems - zu wählen. Das Inkrafttreten soll spätestens mit dem Haushaltsjahr 2020 erfolgen. Der Österreichische Gemeindebund geht davon aus, dass diese Einigung hält und die Einberufung des Konsultationsgremiums somit nicht erforderlich wird. Obgleich der Wortlaut des § 41 textuell noch klarer zu formulieren ist (Grund für die etwas kryptische Formulierung ist der unbedingte Wunsch von BMF und Rechnungshof, dass der Begriff VRV 1997 in keiner Weise Einzug in die VRV 2015 findet), ist bei der erzielten Einigung klar, dass das Überleitungssystem nicht ohne die Inhalte der VRV 1997 existieren kann, da die bestehenden Buchhaltungssysteme und Rechenwerke (Voranschlag und Rechnungsabschluss) auf diesen Inhalten aufbauen. Somit ist bei der landesgesetzlichen Umsetzung etwa ein statischer Verweis auf die relevanten Passagen der VRV 1997 idF. BGBl. II Nr. 118/2007 erforderlich. Weiters ist durch die getroffene Einigung mit BMF und RH auch klar, dass das Überleitungssystem bei nicht negativer Evaluierung, die im 2. Halbjahr 2023 erfolgen soll, auch in Zukunft uneingeschränkt angewendet werden kann, auch wenn der Entwurfs dies nicht auf den ersten Blick offenbart. Es liegt somit bei den Ländern, das Wahlrecht des § 41 für die verwaltungsökonomische Umsetzung der Ziele der VRV 2015 (Bereitstellung der „Drei-Komponenten: Ergebnis- und Finanzierungsrechnung“ sowie Bilanz) zu nutzen, damit die Kostenlawine, die die Gemeinden bei der vollständigen Umstellung auf den vorliegenden Verordnungsentwurf überrollen würde, abgewendet werden kann.
Mittels QR-Code können Sie sowohl den Konsultationsentwurf des BMF als auch Informationen zum Überleitungssystem abrufen, das die in den aktuellen Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen vorhandenen Daten (zuzm Beispiel Forderungen und Verbindlichkeiten wie etwa schließliche Reste, Verwahrgelder, Vorschüsse, Rücklagen, Darlehen etc.) nach klaren Regeln in die nach der VRV 2015 geforderte Darstellungsform überführt. Das Überleitungssystem wurde unter fachlicher Begleitung von Praktikern aus mehreren Salzburger und Kärntner Gemeinden entwickelt und erprobt.