Blaue Abwasserrohre
Im Fallbeispiel geht es um den Anschluss einer Liegenschaft an den öffentlichen Kanal.
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Intimation von Bescheiden der Kollegialorgane

Zu den Aufgaben des Gemeindevorstandes (bzw. Stadtrates) und des Gemeinderates gehört es auch, im Verwaltungsverfahren Entscheidungen zu treffen. Diese können sowohl in erster als auch in zweiter und damit letzter Instanz (im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde) erfolgen. Der Gemeinderat und der Gemeindevorstand (Stadtrat) fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen (§ 44 Abs. 1 NÖ GO 1973). Die Bekanntgabe der Entscheidung – etwa ob einer Berufung Folge gegeben oder diese abgewiesen wird - erfolgt durch Bescheid. Dieser wird aber nicht vom Kollegialorgan selbst ausgefertigt – sonst müssten auf jedem Bescheid alle Mitglieder des Gemeindevorstandes unterschreiben.

Bei einem Bescheid des Gemeinderates würde das in einer Gemeinde mit 3.500 Einwohnern sogar bedeuten: alle 23 Gemeinderatsmitglieder müssten unterschreiben. Daher regelt die NÖ Gemeindeordnung dazu Folgendes:

Intimation von Erledigungen



Dem Bürgermeister obliegt die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefassten Beschlüsse (§ 38 Abs. 1 NÖ GO 1973). Die NÖ Gemeindeordnung sieht damit vor, dass die Entscheidungen des Gemeinderates bzw. des Gemeindevorstandes nicht von diesem selbst, sondern vom Bürgermeister der Verfahrenspartei gegenüber ausgefertigt und den Beteiligten mitgeteilt werden (vgl. VwGH 03.07.1986, 85/06/0201).



Drei wesentliche Dinge sind dabei aber zu beachten:


  • Liegt einem Bescheid, welcher einem Kollegialorgan zuzurechnen ist, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde, dann ist der Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. In einem solchen Fall fehlt es an der Ermächtigung zur Ausfertigung des Bescheides (VwGH 15.12.1975, ZI. 1250/75).

  • Liegt einem vom Bürgermeister gefertigten Intimationsbescheid kein seinen Inhalt voll deckender Beschluss der zuständigen Gemeindevertretung zugrunde, wird das Recht der Partei auf Entscheidung durch die zuständige Behörde verletzt (VwGH 3.5.1971, ZI. 451/70).

  • Fehlt in einem Bescheid jeder Hinweis, dass er auf einem Beschluss des Gemeinderates (Gemeindevorstandes) beruht, ist er dem Bürgermeister, der ihn unterfertigt hat, zuzurechnen, da die Frage der Zurechnung nur auf der Grundlage des äußeren Tatbestandes beantwortet werden kann (VwSlg. 7399/1968).






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Ein Fall aus der Praxis



Mit Bescheid der Bürgermeisterin wurde einem Liegenschaftseigentümer die baubehördliche Bewilligung für Um- und Zubauten am bestehenden Wohngebäude erteilt. Die Fertigstellung dieses Bauvorhabens wurde der Baubehörde am 1. Mai 2015 angezeigt.



Mit Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde vom 11. Mai 2015 wurde daraufhin dem Liegenschaftseigentümer für den Anschluss dieser Liegenschaft an den öffentlichen Kanal eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von 9.569,36 Euro vorgeschrieben.



Der Liegenschaftseigentümer erhob dagegen fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und brachte vor, dass das vorhandene Wohngebäude zum Zeitpunkt des Liegenschaftskaufes im Jahr 2008 bereits an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen gewesen sei. Der Abgabenbescheid vom 11. Mai 2015 möge daher aufgehoben werden.



Der Gemeindevorstand gab der Berufung nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Abgabenbescheid.



Der Liegenschaftseigentümer erhob dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG NÖ 22.02.2016, LVwG-AV-1352/001-2015). Zusätzlich zum Berufungsvorbringen bemängelte er, dass der angefochtene Bescheid der Berufungsbehörde von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei, da er von einem unzuständigen Organ, nämlich der Bürgermeisterin unterfertigt worden sei.

Feststellungen des Gerichtes



Gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 NÖ GO 1973 geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gegen Bescheide des Bürgermeisters an den Gemeindevorstand. Die Gemeinde hat ihre im NÖ Kanalgesetz (§ 19 NÖ Kanalgesetz 1977) geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.



Zur Entscheidung über eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters betreffend Kanaleinmündungsabgabe ist daher der Gemeindevorstand zuständig.



Der Bürgermeister ist gemäß § 38 Abs.1 Z.1 der NÖ GO 1973 für die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefassten Beschlüsse zuständig, worunter auch die Ausfertigung von Bescheiden des Gemeindevorstandes durch den Bürgermeister zu verstehen ist.



Es war keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die Bürgermeisterin den auf einem Beschluss des Gemeindevorstandes beruhenden Berufungsbescheid intimierte. Aus der Aktenlage, insbesondere dem vorgelegten Bescheid und dem Gemeindevorstandsbeschluss ging eindeutig hervor, dass mit dem Bescheid ausschließlich der Beschluss des Gemeindevorstandes, an welchem die Bürgermeisterin nicht mitwirkte, wiedergegeben wurde.



Durch die bloße Ausfertigung des Beschlusses des Gemeindevorstandes über die Berufung durch die Bürgermeisterin war ein Mitwirken an der Erlassung des Berufungsbescheides nicht gegeben, sodass auch eine Befangenheit nicht vorliegt.



Die Bürgermeisterin ist berechtigt, einen Intimationsbescheid für die gemeindlichen Berufungsbescheide zu unterfertigen (vgl. VwGH 6.3.1984, 83/05/0179).



Entsprechend dem vorgelegten Sitzungsprotokoll über die Sitzung des Gemeindevorstandes vom 17. November 2015 hat die Bürgermeisterin vor Beginn der Beratungen zum Tagesordnungspunkt 17 („Berufung gegen Abgabenbescheid“) den Sitzungssaal verlassen und den Vorsitz übergeben. In der Folge wurde vom Gemeindevorstand die Berufungsentscheidung beschlossen.



Auch die Formulierung im Spruchvorsatz „Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde hat in seiner Sitzung vom 17.11.2015 über die Berufung … wie folgt entschieden:“ lässt die bescheiderlassende Behörde unmissverständlich erkennen und zeigt, dass der Bescheid auch tatsächlich kollegial beschlossen wurde.

Die Entscheidung



Im gegenständlichen Fall handelte es sich somit um eine Entscheidung des Gemeindevorstandes, an welcher die Bürgermeisterin selbst zu Recht nicht mitgewirkt hat, zu deren Ausfertigung (einschließlich der Genehmigung der Ausfertigung durch ihre Unterschrift) sie aber berechtigt war.



Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der Berufungsbescheid sei von der Bürgermeisterin als unzuständiger Behörde erlassen worden, trifft daher nicht zu. Der Bescheid wurde daher formal korrekt erlassen.



Im durchgeführten Ermittlungsverfahren kam das Gericht allerdings zum Ergebnis, dass die Liegenschaft seit ca. 20 Jahren an den öffentlichen Mischwasserkanal der Gemeinde tatsächlich angeschlossen ist. Da somit der Abgabentatbestand für die vorgeschriebene Abgabe nicht erfüllt wurde, war der Beschwerde aus diesem Grund Folge zu geben und der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben.