Informationsfreiheitsgesetz vor Beschlussfassung

Anfang Oktober wurde der in der Koalition abgestimmte Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes präsentiert. Im Vergleich zum Begutachtungsentwurf wurden wichtige Änderungen vorgenommen. Eine Beschlussfassung soll noch in diesem Jahr erfolgen.

Dem Grundgedanken dieses Entwurfes folgend sollen die bisherigen Regelungen zum Amtsgeheimnis abgelöst und dem Einzelnen gegenüber dem Staat ein verfassungsrechtlich gewährleistetes subjektives Recht auf Information eingeräumt werden. Anstelle der Pflicht der Behörde auf Geheimhaltung wird das Recht des Bürgers auf Information gestärkt. Durch diesen Paradigmenwechsel wird staatliche Transparenz zur Regel und die Geheimhaltung zur Ausnahme.

Individuelle Informationspflicht trifft alle

Allzu oft wurden in den letzten Wochen Falschmeldungen in Umlauf gebracht, nach denen Gemeinden pauschal von diesem Gesetz ausgenommen werden sollen.

Tatsächlich aber sind alle Gemeinden ausnahmslos verpflichtet, Informationen zu erteilen, so jemand (Journalist, NGO, Bürger) Informationen anfordert und einer Informationserteilung kein Geheimhaltungsgrund entgegensteht. Das Recht auf Informationsfreiheit ist damit umfassend gewährleistet. Die individuelle Informationspflicht, die alle gleichermaßen trifft (gleich ob es sich um Informationen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden handelt), ist im Vergleich zu den derzeitigen Regelungen der Auskunftspflicht deutlich strenger:

  • So beträgt die Frist für die Informationserteilung vier Wochen anstatt acht Wochen.
  • Es wird ein rasches Behörden- und (im Falle von Beschwerden gegen ablehnende Bescheide) Verwaltungsgerichtsverfahren gewährleistet.
  • Die Definition „Information“ ist weitreichender als bisher („jede amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung“).
  • Hinzukommt, dass die von der Erteilung einer Information Betroffenen (so etwa, wenn personenbezogene Daten in einem Gutachten genannt sind) vor einer allfälligen Informationserteilung zu verständigen und zu hören sind und selbige auch zu informieren sind, wenn die Information trotz Ablehnung des Betroffenen erteilt wurde.
  • Schlussendlich sind auch formfreie, ja sogar anonyme Informationsbegehren zulässig – Umstände, die in der Praxis durchaus Schwierigkeiten bereiten können.

Ausnahmen nur bei proaktiver Veröffentlichungspflicht

Dem derzeitigen Entwurf nach sollen Gemeinden wie auch Gemeindeverbände mit (zusammen) weniger als 5.000 Einwohnern von der proaktiven Veröffentlichungspflicht ausgenommen werden.

Proaktive Veröffentlichungspflicht bedeutet, dass im Falle des Überwiegens des öffentlichen Interesses Informationen „von allgemeinem Interesse“ proaktiv zu veröffentlichen (Homepage, Plattform etc.) und zudem die Metadaten der Informationen (etwa bei einem Kaufvertrag: Preis, Käufer, Verkäufer, Gegenstand etc.) in ein zentrales Register einzuspielen sind, über das im Wege einer Verlinkung die Informationen zu jederzeit und überall abgerufen werden können. Abgesehen davon, dass die Definition von „allgemeinem Interesse“ nach wie vor unpräzise ist („Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind“) und de facto jede Information darunterfallen könnte, muss/müsste bei jeder Information, die aufliegt, eine Prüfung erfolgen, ob diese von „allgemeinem Interesse“ ist, bejahendenfalls eine Interessensabwägung vorgenommen werden und je nach Ergebnis die Information geheim gehalten oder aber veröffentlicht werden (mitsamt Einspielung der Metadaten in ein zentrales Register).

Anders als bei der individuellen Informationspflicht, bei der nur im Anlassfall (individuelles Informationsbegehren) eine derartige Prüfung vorgenommen werden muss (öffentliches Interesse versus Datenschutz, Urheberrecht, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse etc.), muss/müsste bei der proaktiven Veröffentlichungspflicht diese bei allen Informationen erfolgen, so diese von „allgemeinem Interesse“ sind.

Die Ausnahme für Gemeinden und Gemeindeverbände mit (zusammen) weniger als 5.000 Einwohnern ist nicht nur sachlich gerechtfertigt, sie ist geradezu notwendig, möchte man nicht – in kleinen Gemeinden – die Verwaltung vor unlösbare Probleme stellen. Kleinere Gemeinden haben keine gegliederte Verwaltung und sind eben nicht in der Lage, die Anforderungen der proaktiven Veröffentlichungspflicht (rechtlich, technisch, personell, administrativ, finanziell) zu erfüllen und aufwändige, rechtlich und technisch herausfordernde Daten- und Informationseinmeldungen durchzuführen.