Doppelprüfungen fallen weg, Verfahren werden kürzer.
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Neue Verordnung zu Umweltprüfungen beschlossen
Die Salzburger Landesregierung hat eine neue Verordnung zu raumordnungsrechtlichen Umweltprüfungen beschlossen. Ab dem 1. September 2026 gelten neue Regeln. Sie sollen vor allem Gemeinden, Betriebe und Energieprojekte entlasten.
Der wichtigste Punkt der neuen Verordnung betrifft kleine Planungen. Bei Flächen bis 5.000 Quadratmeter entfällt die sogenannte Umwelterheblichkeitsprüfung oder Umweltprüfung vollständig.
„Für Bagatellfälle müssen damit keine zusätzlichen Prüfungen mit teils sündhaft teuren Gutachten mehr durchgeführt werden“, sagt der für Raumordnung zuständige Landesrat Martin Zauner.
Im Mittelpunkt stehen künftig nur noch Planungen, bei denen mögliche Auswirkungen auf Umwelt und Raumordnung tatsächlich ins Gewicht fallen. Kleinere Änderungen lösen damit nicht mehr denselben Prüfaufwand aus wie große Projekte mit Umweltrelevanz.
Zauner spricht von einem großen Schritt in Richtung Deregulierung. Die Verwaltung im Land und in den Gemeinden soll dadurch entlastet werden.
Die Verordnung sieht drei Stufen vor. Für Planungen bis 5.000 Quadratmeter braucht es keine Prüfung. Für Planungen über 5.000 Quadratmeter gilt bis zu bestimmten Schwellenwerten grundsätzlich eine Umwelterheblichkeitsprüfung. Oberhalb dieser Schwellenwerte ist eine vollständige Umweltprüfung notwendig.
Räumliche Entwicklungskonzepte rücken in den Fokus
Die neue Verordnung bindet räumliche Entwicklungskonzepte stärker in die strategische Planung ein. Zauner erklärt: „Umweltrelevante Fragen sollen so früh wie möglich und auf der richtigen Ebene geprüft werden. Idealerweise bereits im Räumlichen Entwicklungskonzept und nicht erst in späteren Einzelverfahren.“ Das schaffe bessere Grundlagen. Zugleich sollen Gemeinden motiviert werden, ein neues Entwicklungskonzept nach modernen Kriterien zu erstellen.
Kürzere und günstigere Verfahren
Bei Planungen zwischen 5.000 Quadratmeter und dem jeweiligen Schwellenwert ist keine automatische Prüfung mehr vorgesehen. Die Verordnung erlaubt hier ausdrücklich Ausnahmen. Ein Beispiel: Liegt einem Flächenwidmungsplan bereits ein umweltgeprüftes, neues Räumliches Entwicklungskonzept zugrunde, entfällt eine weitere Prüfung, wenn davon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Zauner sagt dazu: „Damit werden Doppelprüfungen vermieden und Verfahren vereinfacht. Davon profitieren Wirtschaft und Unternehmen. Einerseits werden die Verfahren günstiger und andererseits kürzer.“
Sieben Schutzgüter als Bewertungsgrundlage
Die Verordnung legt außerdem eine neue Bewertungslogik für Umweltprüfungen fest. Künftig gelten sieben Schutzgüter: Mensch, Fläche und Boden, Wasser, Klima und Luft, Pflanzen und Tiere, Landschaft sowie Kultur- und Sachgüter.
Auch einzelne Schwellenwerte im Flächenwidmungsplan werden neu festgelegt. Das betrifft unter anderem Beherbergungsgroßbetriebe, Windkraftanlagen und die Kennzeichnung von Flächen für freistehende Solaranlagen. Für geschützte Gebiete bleiben weiterhin die strengeren Maßstäbe in Kraft.