Kind beim Tauchen
Vor allem Kleinkinder sind gefährdet, da sie in Notsituationen im Wasser in einen reflexartigen Schockzustand geraten und so weder sich selbst aus ihrer Lage befreien noch auf sich aufmerksam machen können.
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Gefahrenquelle Pool und Gartenteich

5. Juni 2020
Ob Pool, Biotop, Schwimmteich oder Regentonne – Wasserflächen aller Art üben auf Kinder eine große Anziehungskraft aus. Immer wieder kommt es in diesem Zusammenhang jedoch zu tragischen Unfällen. Um diese zu verhindern, ist neben baulichen Vorkehrungsmaßnahmen auch eine strikte Einhaltung der Aufsichtspflicht von Bedeutung.

Ein Schwimmbad, Teich oder Biotop im eigenen Garten verspricht Genuss, Entspannung und Bewegung und ist der Stolz seiner Besitzer. Dennoch sollte nicht vergessen werden, dass offene Wasserflächen auch eine mögliche Gefahrenquelle darstellen können. Vor allem Kleinkinder sind gefährdet, da sie in Notsituationen im Wasser in einen reflexartigen Schockzustand geraten und so weder sich selbst aus ihrer Lage befreien noch auf sich aufmerksam machen können.

Bereits zwei Minuten – also die Dauer eines kurzen Telefonats – reichen aus, dass ein Kind im Wasser das Bewusstsein verliert. Schon nach fünf Minuten kann der auftretende Sauerstoffmangel zum Tod führen. Es ist also nur ein sehr kurzes Zeitfenster, in dem bei Badeunfällen das Schlimmste verhindert werden kann. Ertrinken zählt deshalb zu den häufigsten unfallbedingten Todesursachen bei Kindern.

Sicher gut geplant

Mittels entsprechender Planung kann die Gefahr von Ertrinkungsunfällen bereits im Vorfeld erheblich reduziert werden. Neben den einzuhaltenden bautechnischen und rechtlichen Vorschriften tragen auch die Wahl des Standorts und der Ausstattung maßgeblich zur Sicherheit künstlich angelegter Gewässer bei. Diese sollten grundsätzlich nur an gut einsehbaren Stellen angelegt werden. Eine sichere Poolumrandung reduziert die Rutschgefahr auf ein Minimum – instabile Uferbereiche wie lose Platten oder Steine gilt es daher zu vermeiden.

Achten Sie bereits bei Anschaffung darauf, dass alle Einstiegsmöglichkeiten in Pool oder Teich in Zeiten der Nichtnutzung entsprechend abgesichert oder gar abmontiert werden können – Treppen, Trittbretter und Rutschen wirken auf kleine Kinder einladend. Aus demselben Grund sollten auch buntes Wasserspielzeug und aufblasbare Badeartikel bei Nichtnutzung stets aus dem näheren Umfeld der Wasserfläche entfernt und für Kinder unerreichbar verstaut werden.

Zur Absicherung verpflichtet

Für Grundstückseigentümer gilt eine „allgemeine Verkehrssicherungspflicht“. Diese beinhaltet unter anderem die Schaffung und Aufrechterhaltung aller nötigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter vor Gefahrenquellen, die man selbst geschaffen hat, und umfasst auch die Pflicht zur Absicherung von Pools und Gartenteichen – unabhängig davon, ob Kinder im eigenen Haushalt leben oder nicht.

Bei Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflicht ist im Falle eines Unfalls neben der damit verbundenen psychischen Belastung auch mit finanziellen oder sogar strafrechtlichen Folgen zu rechnen. Besitzer von Pools und Gartenteichen sollten die offenen Wasserflächen umzäunen.

Für kleinere Wasserflächen wie Brunnen oder Zierbiotope sind Gitterkonstruktionen, die knapp unterhalb der Wasseroberfläche angebracht werden, eine Möglichkeit der Absicherung. Das Gitter muss jedoch einwandfrei montiert sein und darf sich auch bei Belastung nicht durchbiegen.

Auch ungesicherte Regentonnen oder ein scheinbar harmloses Kinderplanschbecken können Kleinkindern gefährlich werden. Ein Abdeckgitter auf der Regentonne oder das Leeren des Beckens nach jedem Benutzen sind ebenso einfache wie probate Mittel, um diese Gefahrenstellen zu beseitigen.

Kinder ständig beaufsichtigen

Doch selbst bei Vorhandensein entsprechender Sicherheitsvorrichtungen gilt die Maxime: Kleinkinder in und nahe Gewässern immer in unmittelbarer Reichweite beaufsichtigen  – größere Kinder in Sichtweite. Sind mehrere erwachsene Personen vor Ort, sollte darauf geachtet werden, dass stets eine Person benannt wird, die für die direkte Beaufsichtigung der Kinder zuständig ist. Dann steht dem vergnüglichen Badeerlebnis oder einer erholsamen Auszeit am Wasser nichts mehr im Weg.