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Gebühr würde Steuer werden

7. Dezember 2019
In der Dezemberausgabe 1994 war der Finanzausgleich und das bis dahin geltende Äquivalenzprinzip ein großes Thema. Dieses Prinzip verlangt, dass von den Gemeinden nur kostendeckende Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Anlagen vorgeschrieben werden dürfen. Unser Autor Walter Leiss, damals Jurist bei der niederösterreichischen Landesregierung, heute Generalsekretär des Österreichischen Gemeindebundes, stellt in seinem Beitrag damals fest, dass „mit dem Finanzausgleichsgesetz 1993 vom Äquivalenzprinzip offensichtlich abgegangen wurde“.

Die Gemeinden wurden demnach im Gesetz (§ 15  Abs. 3, Z. 5 FAG) ermächtigt, „Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Anlagen, die für die Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, bis zum Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb ... der Einrichtung ... auszuschreiben“. Die Frage war nur, ob für die Aufhebung des Äquivalenzprinzips ein einfaches Bundesgesetz ausreichend sei.

Das Ergebnis der juristischen Untersuchung im Kommunal-Magazin war eindeutig: „Durch diese Ermächtigung würde vom verfassungsrechtlich vorgegebenen Gebührenbegriff abgegangen. Die Gebühr würde inhaltlich zu einer Steuer und die Ermächtigung zu Ausschreibung von Gebühren in der Höhe des doppelten Jahreserfordernisses würde der Finanzverfassung widersprechen“.

Landesgesetzliche Regelungen, die in dert Ausführung dieser Ermächtigung Bestimmungen zur Ausschreibung von Gebühren näher konkretisieren, wären damit nach Aufhebung der maßgeblichen  FAG-Bestimmungen ebenfalls von der Aufhebung bedroht.