Spielfiguren auf Euroscheinen
Die Abschaffung des Pflegeregresses bedeutet enorme Mehrkosten für die Gemeinden. Foto: Shutterstock/PhotographyByMK

Das Dilemma mit dem grauen Finanzausgleich

Dass der Konsultationsmechanismus heuer im Juni 20 Jahre alt wird, heißt leider noch nicht, dass er die Gemeinden mittlerweile wirklich gegen den sogenannten „Grauen Finanzausgleich“ schützen könnte. Dass er also vor Mehrausgaben oder Mindereinnahmen durch rechtsetzende Maßnahmen des Bundes oder der Länder bewahren würde - nicht zuletzt, weil Maßnahmen auf dem Gebiet des Abgabenrechts ausgenommen sind (wie zum Beispiel die Mindereinnahmen aus Gemeindeertragsanteilen in dreistelliger Millionenhöhe durch die 2016 erfolgte Tarifreform der Lohnsteuer).

Zwei wesentliche weitere Gründe sind auch die schwierige Vollziehbarkeit des Regelwerks (z. B. die Berechnung der tatsächlichen Mehrkosten) selbst und die auch heute noch vielfach mangelhafte Einhaltung der Verpflichtung zur Darstellung der Kostenauswirkungen von Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen auf die Gemeinden – und nicht nur auf Bund und Länder.



Selbst nachdem der Bund nach wiederholter Missachtung erstmals im Jahr 2014 vom Verfassungsgerichtshof das Verletzen der Konsultationsvereinbarung attestiert bekam (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012), dauerte es drei Jahre, bis der Bund erstmals Mittel zum Kostenersatz locker machte. Nachfolgend nun drei Beispiele für bereits angelaufene bzw. geplante Maßnahmen des Bundes mit großen finanziellen Auswirkungen auf die Gemeinden

Abschaffung Vermögensregress in der Pflege



Zwar erfolgte die verfassungsrechtliche Verankerung des Vermögensregressverbots (§ 330a ASVG) bei Personen in stationärer Pflege noch unter der Regierung Kern, dennoch und nicht zuletzt, weil auch die aktuellen Regierungsparteien dieser Regelung und vor allem ihrem realitätsfern geringen Kostenersatz (§ 330b ASVG) zugestimmt haben, ist nun auch die Regierung Kurz gefordert, zeitnahe zu den im Regierungsprogramm vorgesehenen Gesprächen einzuladen. Hier gilt es die tatsächlichen Kostenfolgen (Einnahmen aus dem Regress, Wegfall bisheriger Selbstzahler, zusätzliche Pflegebetten etc.) zu klären.



Da das Regressverbot im Wege eines Abänderungsantrags im Parlament beschlossen wurde, gilt die automatische Kostentragung (da ja kein Konsultationsverfahren zu einem Ministerialentwurf oder einer Regierungsvorlage möglich war). Sollte bis Ende 2019 keine Einigung über die konkrete Höhe der den Ländern und Gemeinden durch den Bund zu ersetzenden Mehrausgaben möglich sein, die zuletzt auf bis zu einer halben Milliarde Euro pro Jahr geschätzt wurden, entscheidet der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 137 B-VG. Es ist jedoch zu hoffen, dass der Bund nicht derart auf Zeit spielt, sondern der von Ländern und Gemeindebünden geforderte vollständige Ersatz der jährlichen Mehrkosten rasch umgesetzt werden kann.

Arbeitslosengeld NEU



Dieses in den letzten Wochen medial stark präsente Thema ist auch abseits sozialpolitischer Fragen von großer Relevanz für die Gemeinden. Gemäß den Sozialhilfegesetzen der Länder wird die Mindestsicherung (Ausgaben 2016 rund 0,92 Milliarden Euro, davon Wien rund 0,58 Milliarden) schon bisher von den Gemeinden kofinanziert, häufig zu 50 Prozent. Inkludiert sind hierbei auch die Ausgaben für das Aufstocken vieler Notstandshilfebezieher auf die Höhe der Mindestsicherung. Laut den Zahlen des AMS bezogen 2016 rund 167.000 Personen Notstandshilfe, was wiederum beim Bund mit etwa 1,6 Milliarden Euro ausgabenwirksam wurde.



Nachdem ein entsprechender Entwurf der Sozialministerin für das geplante neue Arbeitslosengeld (laut Regierungsprogramm geplant sind eine degressive Leistungshöhe mit höherem Anfangsbezug, eine Bezugsdauer abhängig von den Beitragsmonaten sowie das Aufgehen der Notstandshilfe einerseits im Arbeitslosengeld Neu und andererseits in der Mindestsicherung) wohl erst in einigen Monaten vorliegen wird, ist derzeit nicht abzuschätzen, ob künftig 30, 50 oder 70 Prozent der bisherigen Notstandshilfebezieher in die Mindestsicherung fallen.



Die dementsprechenden Kosten für zigtausend neue Mindestsicherungsbezieher würden nach aktueller Aufgabenverteilung den Ländern und Gemeinden zufallen. Folgerichtig wurde von Länder- und Gemeindeseite für den Fall einer solchen Aufgabenausweitung bereits deutlich eine vollständige Abgeltung der Mehrausgaben eingefordert.



In Anbetracht dessen, dass sowohl das Arbeitslosengeld als auch die Notstandshilfe bundeseinheitlich geregelt sind und sich Bund und Länder 2016 nicht auf eine Neufassung der ausgelaufenen 15a-Vereinbarung einigen konnten, ist es jedoch wahrscheinlicher wie auch verwaltungsökonomischer, dass die im Regierungsprogramm vorgesehene Harmonisierung dahingehend angestrebt wird, dass der Bund die Aufgabe Mindestsicherung an sich zieht und künftig ebenso wie das Arbeitslosengeld über das AMS abwickelt. Eine solche Aufgaben- und Verwaltungsreform darf aber durchaus als ambitioniert bezeichnet werden, bedarf sie doch einer Zweidrittel-Mehrheit im Nationalrat und wohl auch einer Einigung der Finanzausgleichspartner.

Familienbonus Plus



Steuerpolitische Maßnahmen sind explizit aus dem Regelwerk der Konsultationsvereinbarung ausgenommen. Zwar gilt die im § 17 des Bundeshaushaltsgesetzes vorgesehene Verpflichtung der Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf die am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften (für Ministerialentwürfe, Regierungsvorlagen etc.) auch unabhängig vom Konsultationsmechanismus, doch können die sogenannten „§ 7-Verhandlungen“ diesen nicht ersetzen.



Im § 7 des Finanzausgleichsgesetz ist nämlich lediglich eine Verhandlungspflicht normiert, aber keinerlei Sanktion, falls die Verhandlungen nicht einberufen werden oder dass es gar ein Einvernehmen geben muss. Somit werden die Finanzausgleichspartner Länder, Gemeindebund und Städtebund vom Bund häufig vor vollendete Tatsachen gestellt, wenn es um steuerpolitische Maßnahmen geht. Über den Einnahmenentfall an Ertragsanteilen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben (wie der Lohn- und Einkommensteuer, der Umsatzsteuer oder auch der KESt, KÖSt und MÖSt, an denen die Gemeinden zu knapp 12 Prozent beteiligt sind) wird dann häufig kurz vor Beschlussfassung im Nationalrat in einer Besprechung mit dem Tagesordnungspunkt „§ 7-Verhandlungen“ von Bundesseite informiert. Jede kleine oder große Steuerreform des Bundes geht somit automatisch mit einem kleinen oder großen Sparpaket der Gemeinden einher.



Im Fall des Familienbonus‘ Plus, der ab 1. 1. 2019 kommen soll, geht der Finanzminister aktuell von einer Reduktion des Aufkommens an Einkommensteuer von rund 1,5 Milliarden Euro aus. Für die Gemeinden wäre damit ein jährlicher Entfall von Ertragsanteilen in Höhe von knapp 180 Millionen Euro pro Jahr verbunden. Was knapp zwei Prozent der gesamten Gemeindeertragsanteile oder 150 Prozent der für die Gemeinden in den Finanzausgleichsverhandlungen zusätzlich erreichten Mittel entspricht.



Außer Acht lassend, dass das Abgabenaufkommen meist wesentlich stärker als das BIP wächst und größere Bemühungen im Bereich der Abgabenvermeidung und des Steuerbetrugs schlussendlich auch die Abgabenquote (bundesweite Steuereinnahmen in Prozent des BIP) erhöhen, müssten gemessen am Jahr 2016 die Steuern um rund elf Milliarden Euro (anteiliger Konsolidierungsbedarf der Gemeinden wäre damit rund 1,3 Milliarden Euro) gesenkt werden, um auf ein Quote von 40 Prozent zu kommen.

Potenzial auf Gemeindeebene ist endenwollend



Wie weit die neue Bundesregierung mit ihrem Ziel, die „Steuer- und Abgabenquote in Richtung 40 Prozent zu senken“, kommen wird, wird nicht zuletzt von den jeweiligen Einsparungsmöglichkeiten abhängen. Angesichts der laufend steigenden Kosten (Sozialbereich, Gesundheitsbereich etc.), auf die die Gemeinden meist keinen Einfluss haben, und der für die Bürger bereitzustellenden Infrastruktur ist das Potenzial auf Gemeindeebene hier endenwollend.



Bei weiteren Steuerentlastungen sollte sich der Bund daher vor allem auf seine eigenen (ausschließlichen) Abgaben konzentrieren oder den Gemeinden einen größeren Anteil als die derzeit lediglich 11,849 Prozent an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einräumen.