Mann belästigt Frau
Das Gleichbehandlungsgesetz schützt Personen, die sich z. B. bei Belästigungen angemessen zur Wehr setzen, den Vorfall melden oder sich auf das Gesetz berufen. So dürfen z. B. deshalb keine Dienstverhältnisse beendet oder Stunden gekürzt werden. 
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Niederösterreich

Haftung bei (sexueller) Belästigung in Musikschulen

19. Februar 2023
Nach Medienberichten über Missstände an NÖ Musikschulen wurde im Dezember 2022 bei der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten eine Ombudsstelle für Musikschulbeschwerden eingerichtet. Lehrerinnen, Lehrer, Schülerinnen und Schüler sowie deren Angehörige können sich mit Wahrnehmungen vertraulich an diese Stelle wenden, Anonymität wird zugesichert.

Die Meldungen werden anonymisiert an die Bildungsdirektion und das Musikschulmanagement (MKM) weitergeleitet. Seitens der Bildungsdirektion werden Überprüfungen veranlasst.

Die Vielzahl der Meldungen betrifft dienstrechtliche Themen (z. B. willkürlich empfundene Stundenkürzungen, keine Ausstellung schriftlicher Dienstverträge). Meldungen an bisher drei Schulen betreffen auch sexuelle Belästigungen durch Lehrer bzw. Direktoren. Belästigt wurden sowohl Lehrerinnen als auch Schülerinnen.

Nachfolgend Infos zum Gleichbehandlungsrecht auch mit Relevanz für Dienstgeber (Gemeinden, Musikschulverbände):

Das NÖ Gleichbehandlungsgesetz gilt u. a. für Gemeinde- und -Gemeindeverbandsbedienstete, somit auch für Musikschullehrerinnen und -lehrer. Es verbietet unter anderem sexuelle Belästigung und andere Belästigungen im Zusammenhang mit Diskriminierungstatbeständen (Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Orientierung).

Eine sexuelle Belästigung ist jedes unerwünschte Verhalten sexueller Natur, das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde einer Person verletzt wird. Für die belästigte Person wird dadurch eine einschüchternde, feindselige, erniedrigende, entwürdigende oder beleidigende Arbeitssituation geschaffen oder es entstehen dadurch nachteilige Folgen für sie.

Die sexuelle Belästigung nimmt immer Bezug auf die Sexualsphäre einer Person: Dazu können eindeutige verbale Äußerungen gehören, aufdringliche Blicke, anzügliche Bemerkungen über körperliche Vorzüge oder Schwächen, anzügliche Witze, Nachrichten (etwa E-Mail oder WhatsApp) mit sexuellen Anspielungen, offenes Ansehen von Pornographie am Computer, aufgedrängte Küsse, erzwungene Umarmungen, körperliche Berührungen, Aufforderung zu sexuellen Handlungen, eventuell verbunden mit Androhungen oder dem Versprechen von Vorteilen. 
Aber auch andere Belästigungen im Konnex mit Geschlecht sind verboten (z. B. Bezeichnung als Mausi, Schatzi u. ä.).

Solche Belästigungen stellen Dienstpflichtverletzungen dar und machen auch schadenersatzpflichtig. 

Diese Belästigungen sind vom Dienstgeber (Gemeinde, Gemeindeverband) dienstrechtlich zu ahnden (je nach Schwere von Ermahnung bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses und Strafanzeige) und abzustellen. 
Bleibt der Dienstgeber untätig, wird auch er schadenersatzpflichtig. 

Schutz vor Repressalien durch Dienstgeber/Vorgesetzte

Das Gleichbehandlungsgesetz schützt Personen, die sich z. B. bei Belästigungen angemessen zur Wehr setzen, den Vorfall melden oder sich auf das Gesetz berufen. So dürfen z. B. deshalb keine Dienstverhältnisse beendet oder Stunden gekürzt werden.