
Die Aufteilung eines Vorhaben in unterschiedliche (Klein-)Lose ist ein zentrales Element Steuerungsinstrument für öffentliche Auftraggeber.
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Regionale Vergabe als Chance
Förderung lokaler Unternehmen durch Losaufteilung
Die Vergabe öffentlicher Aufträge spielt eine entscheidende Rolle für die wirtschaftliche Entwicklung von Regionen. Die Beauftragung regionaler Unternehmerinnen und Unternehmer ist diesbezüglich eine der wesentlichen Voraussetzungen.
Zwar ist nach den Grundsätzen des Vergaberechts eine grundsätzliche gebietsmäßige Beschränkung des Teilnehmerkreises unzulässig (z. B. Ausschluss bestimmter Nationalitäten oder Regionen), jedoch bietet das Bundesvergabegesetz verschiedene Möglichkeiten, damit sich auch regionale und/oder kleine Unternehmen (erfolgreich) am Vergabeverfahren beteiligen können. Ein zentrales Steuerungsinstrument für öffentliche Auftraggeber ist hierbei die Aufteilung eines Vorhaben in unterschiedliche (Klein-)Lose.
Gesamt- oder losweise Vergabe im Rahmen eines Bauvorhabens
Am Beispiel eines Bauauftrags hat eine Gemeinde die Wahl, die benötigten Leistungen gemeinsam (z.B. an eine:n Generalunternehmer:in) oder getrennt nach Gewerken zu vergeben (Gesamt- oder Losvergabe). Eine getrennte Vergabe in Losen kann in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht, nach Menge und Art der Leistung oder im Hinblick auf Leistungen verschiedener Gewerbe oder Fachrichtungen erfolgen.
Erhöhung der Schwelle für die Direktvergabe in Aussicht
Bei der Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich gilt: Erreicht oder übersteigt der zusammengerechnete Wert aller Lose den EU-Schwellenwert (derzeit 5.538.000 Euro) nicht, so kann jedes Los vergaberechtlich als ein Projekt gesehen werden.
Für die Wahl des Vergabeverfahrens ist als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses heranzuziehen. Ein Los, dessen geschätzter Auftragswert die Schwelle für die Direktvergabe nicht erreicht, kann daher beispielsweise formfrei mittels Direktvergabe (derzeit 100.000 Euro – jedoch ist mit einer Erhöhung dieses Wertes in der aktuellen Legislaturperiode zu rechnen)[1] vergeben werden.
Kleinlosregelung im Oberschwellenbereich
Selbst im Oberschwellenbereich ist es möglich, regional zu vergeben: Es können Kleinlose gebildet werden, die nach den Bestimmungen des Unterschwellenbereiches vergeben werden können, obwohl der Gesamtauftragswert im Oberschwellenbereich liegt.
Kleinlose dürfen so lange gebildet werden, als die 20 % Grenze des Gesamtauftragswertes des Vorhabens nicht überschritten ist und das jeweilige Kleinlos unter einer Grenze von 1.000.000 Euro liegt. Könnten mehr Kleinlose gebildet werden als es die 20-Prozent-Grenze zulässt, müssen diese Lose trotzdem nach den Bestimmungen des Oberschwellenbereichs vergeben werden.
Jedenfalls ist bei der Umsetzung des Vergabevorhabens darauf zu achten, dass für den geschätzten Auftragswert und die damit anwendbaren Regelungen des BVergG für den Unter- bzw. Oberschwellenbereich die Summe aller Einzellose maßgeblich ist.
Praxisbeispiele für die Kleinlosregelung sind im Handbuch zur Regionalvergabe der Wirtschaftskammer NÖ in Zusammenarbeit mit Schramm Öhler Rechtsanwälte zu finden!
[1] Mit Beschluss im Ministerrat vom 19.03.2025 wurde eine Erhöhung des Schwellenwerts für die Direktvergabe auf 143.000 Euro angekündigt.
Infos
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