Auf Grundstücksplan wird rot eingezeichnet
Die Gemeinde kann sich grundsätzlich auf die Beurkundung eines Planverfassers verlassen. Symbolbild: www.BilderBox.com

Falsche Widmungsgrenze

Zu beurteilen war der Fall, wonach in einem Teilungsplan eine Widmungsgrenze falsch eingezeichnet worden war.

Der Sachverhalt war nach den Bestimmungen der NÖ BO 1996 zu beurteilen. Konkret war es so, dass bei Erstellung des Teilungsplanes die Widmungsgrenze, das ist die Grenze zwischen Bauland Wohngebiet und Grünfläche, so eingezeichnet war, dass mehr Bauland als tatsächlich vorhanden, ausgewiesen wurde. Gemäß § 10 NÖ BO 1996 muss im Falle einer Teilungsabsicht ein Teilungsplan vorgelegt werden, der die Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bebauungsplanes – und wo es noch keinen Bebauungsplan gibt – mit jenen des Flächenwidmungsplanes erfüllt. Der Zivilingenieur, der den Teilungsplan erstellt, hat hiebei zu beurkunden, dass die Voraussetzungen des § 10 NÖ BO 1996 erfüllt sind. Sodann hatte die Baubehörde innerhalb von acht Wochen nach Einlangen der Anzeige auf der Planausfertigung zu bestätigen, dass die angezeigte Änderung nicht untersagt wird.

Zivilingenieur dient zur Unterstützung der Baubehörde



Zu berücksichtigen war ferner, dass die Erstellung des Teilungsplanes nicht von der Gemeinde, sondern von den (damaligen) Grundstückseigentümern beauftragt worden ist. Nach § 10 NÖ BO 1996 hat sohin der Zivilingenieur, der den Teilungsplan erstellt, für dessen Richtigkeit gegenüber seinen Auftraggebern einzustehen. Aus den Materialien zu § 10 NÖ BO 1996 ergibt sich auch, dass sich die Gemeinde grundsätzlich auf die Beurkundung eines Planverfassers verlassen kann. Der Zivilingenieur dient also zur Unterstützung der Baubehörde.



Im Hinblick auf die vorgenannten Ausführungen konnten für die Gemeinde – zumindest vorerst – Amtshaftungsansprüche mit dem Argument abgewehrt werden, dass die Bestätigung der Richtigkeit durch den Planverfasser (Zivilingenieur), die die NÖ BO 1996 verlangt hat, gerade dazu gedient hat, die Gemeinde zu entlasten, insbesondere um die Überprüfung der Voraussetzungen für die Teilung wesentlich zu erleichtern. Demgemäß wurde der Anspruch gegenüber der Gemeinde bestritten, was bislang von der Gegenseite auch so akzeptiert wurde. Auch wenn sich die gesetzlichen Voraussetzungen mittlerweile geändert haben, gilt grundsätzlich für die Gemeinde, dass Bestätigungen eines Planverfassers nicht nochmals zu überprüfen sind, es sei denn, dass offenkundige Mängel für die Gemeinde erkennbar sind.