Photovoltaikanlage
Die Energiegemeinschaften des EAG bringen – insbesondere für Gemeinden – eine Vielzahl spannender und attraktiver Gestaltungsmöglichkeiten auf dem Weg zur Umstellung auf erneuerbare Energiequellen.
© anatoliy_gleb- stock.adobe.com

Vergabe

Energiegemeinschaften und Vergaberecht

12. März 2022
Mit dem Erneuerbare-Ausbau-Gesetz wurde der gesetzliche Rahmen geschaffen, sogenannte „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften“ (EEG) zu bilden. Eine EEG ermöglicht, dass sich z. B. Gemeinden zusammenschließen, um Energie aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen, die eigenerzeugte Energie zu verbrauchen, zu speichern oder zu verkaufen. Wichtig ist, dass die Energiegemeinschaft aus zwei oder mehreren Mitgliedern zu bestehen hat und dass der Hauptzweck der Energiegemeinschaft nicht in der Erzielung finanzieller Gewinne liegen darf.

Für Gemeinden oder Gemeindeverbände wäre es somit denkbar, ihre Gemeindeeinrichtungen (Gemeindehaus, Kindergarten etc.) mit eigenerzeugter, „grüner“ Energie zu versorgen (z.B. durch eine Photovoltaikanlage). Eine Energiegemeinschaft ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren. Jedoch ist bei den Überlegungen rund um das Erneuerbare-Ausbau-Gesetz und bei der Bildung von Energiegemeinschaften darauf zu achten, dass öffentliche Auftraggeber – wie z. B. Gemeinden – dabei nicht von der Anwendung der Vergabevorschriften entbunden sind.

Prüfung aus vergaberechtlicher Sicht erforderlich

Das Vergaberecht ist in diesem Zusammenhang auf mehreren Ebenen von Relevanz und im Überlegungs- und Umsetzungsprozess für eine rechtskonforme Umsetzung zu berücksichtigen.

Neben der Frage, ob und in welcher Form Bauaufträge für die Erweiterung oder Errichtung von Energieerzeugungsanlagen (PV-Anlagen, Biomasse-Kraftwerk etc.) ausgeschrieben werden müssen, ist auch zu prüfen, ob die Bildung der Energiegemeinschaft selbst vergaberechtlich zulässig ist. Insbesondere bei der geplanten Einbindung privater Dritter als Partner einer Energiegemeinschaft oder bei der Einbettung einer Energiegemeinschaft in eine bestimmte Gesellschaftsform (z. B. GmbH) stellen sich vergaberechtliche Spezialfragen.  

Die Energiegemeinschaften des EAG bringen – insbesondere für Gemeinden – eine Vielzahl spannender und attraktiver Gestaltungsmöglichkeiten auf dem Weg zur Umstellung auf erneuerbare Energiequellen. Einen zusätzlichen Anreiz für die Bildung einer Energiegemeinschaft bieten auch die Förderungen für die Neuerrichtung und Erweiterung von Anlagen (z. B. Photovoltaik-, Wasserkraft- und Windkraftanlagen) sowie die Marktprämie für die in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeiste Strommenge.

Informationen

Schramm Öhler Rechtsanwälte
Herrengasse 3-5, 3100 St. Pölten

E-Mail: kanzlei@schramm-oehler.at
Tel.: 02742/222 95