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Einigung auf den Begriff "Hauptwohnsitz"

18. Mai 2018
Der ‚ordentliche Wohnsitz‘ stellte die Jahre vor 1993 wohl den umstrittendsten Begriff der österreichischen Gesetzessprache dar." Mit dieser Feststellung – manche sagen allerdings „Untertreibung" – begann Kommunaljurist Roman Häußl, seines Zeichens Landesgeschäftsführer des niederösterreichischen Gemeindevertreterverbandes der ÖVP (heute ist das der Niederösterreichische Gemeindebund) einen Bericht über das Ende eines langjährigen Disputes.

In der Ausgabe 18 aus dem Jahr 1993 des „kommunal-journals" berichtet Häußl, dass nicht nur zahlreiche Bundes- und Landesgesetze den Begriff „leicht abgewandelt" verwendeten, sondern darüber hinaus die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes für ein totales Chaos gesorgt hätten. Die VfGH-Entscheidung, wonach es mehrere „ordentliche Wohnsitze" für eine Person geben könne, steigerte die Verwirrung nur noch.

Um dem Abhilfe zu schaffen, erarbeiteten Gemeindebund und Städtebund einen gemeinsamen Wohnsitzbegriff, der in den Paragraph 10 des Wohnsitzgesetzes eingearbeitet werden sollte. Künftig sollte es unter Ziffer 1 heißen: „Der Wohnsitz ist an jenem Ort gelegen, an dem eine Person in der erweislichen oder aus dem Umständen hervorgehenden Absicht Unterkunft nimmt, hier bis auf weiteres den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung zu haben. Hat die Person nur einen Wohnsitz, so gilt dieser als Hauptwohnsitz."

Häußl war Realist genug, um seinen Beitrag mit den Worten „es bleibt zu hoffen, dass sich das Parlament den Formulierungen anschließt und den entsprechenden Beschluss fasst" zu beschließen. 1994 kam das Parlament seinen Wünschen nach.