Die Vertretung von Gemeindeinteressen vor dem Verwaltungsgerichtshof

Bis zum 1. Jänner 2014 konnten Abgabepflichtige letztinstanzliche Gemeindebescheide noch mittels Vorstellung bei der jeweiligen Aufsichtsbehörde (in Niederösterreich bei der Landesregierung) bekämpfen. Gegen deren Entscheidung konnte die Gemeinde als Partei des Vorstellungsverfahrens in der Folge auch Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Im neuen landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren haben aber (in der Regel) nunmehr die Behörden der Gemeinde, nicht aber die Gemeinde selbst Parteistellung. Soll gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, so können sich (nur) die Gemeindebehörden an den Verwaltungsgerichtshof wenden.

Vorarlberg (VwGH 22.4.2015, Ro 2015/16/0001) setzte der Bürgermeister der Stadt Dornbirn mit Bescheid vom 31. Juli 2013 einen Kanalisations­Erschließungsbeitrag hinsichtlich eines näher bezeichneten Grundstückes in näher angeführter Höhe fest. Der Verpflichtete berief dagegen. Die Abgabenkommission gab der Berufung nicht Folge, worauf hin der Verpflichtete dagegen Beschwerde erhob. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hob mit Erkenntnis vom 16. Oktober 2014 den bekämpften Bescheid der Abgabenkommission auf und sprach aus, dass eine (ordentliche) Revision zulässig sei. Dagegen erhob die Stadt Dornbirn Revision beim Verwaltungsgerichtshof, in welcher sie die Verletzung im subjektiven Recht auf „Festsetzung und Erhalt der Abgabe (Kanalisationserschließungsbeitrag)“ vorbrachte.



In Kärnten (VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0144) wurde für jeweils eine Wohnung in einem näher bezeichneten Objekt im Gemeindegebiet Bad Kleinkirchheim mit Bescheid die Zweitwohnsitzabgabe vorgeschrieben. Auch hier wurde, nachdem der Gemeindevorstand die Berufung abgewiesen, aber das Landesverwaltungsgericht Kärnten der Beschwerde Folge gegeben hat, von der Gemeinde Bad Kleinkirchheim Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Begründend brachte die Gemeinde vor, im subjektiven Recht auf die Vorschreibung bzw. Einhebung der Abgabe auf Zweitwohnsitze verletzt worden zu sein.

Die Entscheidungen



Die beiden Praxisfälle haben gemeinsam, dass beide Male die „Gemeinde“ die Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht hat.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revisionen mit den oben zitierten Beschlüssen als unzulässig zurück, weil – nach der neuen Rechtslage seit 1. Jänner 2014 – den Gemeinden als Gebietskörperschaft auch dann keine Berechtigung zur Erhebung einer Revision zukommt, wenn der bekämpfte Bescheid Gemeindeabgaben betrifft.

Dieses Recht steht seit dem 1. Jänner 2014 nämlich in der Regel nur den (letztinstanzlichen) Gemeindebehörden (in Niederösterreich: der Gemeindevorstand/Stadtrat oder der Gemeinderat) zu, die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Partei waren.

Bei der Einbringung einer Revision muss daher genau darauf geachtet werden, welche Behörde in der Gemeinde entschieden hat, vor dem Landesverwaltungsgericht Partei war und demnach in weiterer Folge beim Verwaltungsgerichtshof eine Revision einbringen kann.



Der Artikel erschien in der NÖ Gemeinde 7/2015