Symbolbild Umsatzsteuer
Bei der Wertberichtigung einer Forderung darf keine Umsatzsteuerkorrektur erfolgen.
© Eigens – stock.adobe.com

Die Umsatzsteuer und die Corona-Krise

Wie wirkt sich die COVID-Krise auf die offenen Forderungen einer Gemeinde aus? Welche weiteren Maßnahmen können im Bereich der Umsatzsteuer notwendig werden? Eine Zusammenfassung.

Behandlung offener Forderungen

Zeichnet sich bei offenen Forderungen ab, dass der Rechnungsempfänger die verrechneten Leistungen nicht mehr bezahlen kann, ist im Zusammenhang mit einer allfälligen Umsatzsteuerkorrektur auf das Fortschreiten der Zahlungsunfähigkeit beim Rechnungsempfänger zu achten.

Solange mit dem Verlust einer Forderung zu rechnen ist (z. B. Einbringungsmaßnahmen wurden gesetzt), jedoch der Forderungsausfall noch nicht eingetreten ist bzw. noch von einer Durchsetzbarkeit oder Zahlung der Forderung ausgegangen werden kann, spricht man von einer zweifelhaften bzw. dubiosen Forderung. Zweifelhafte Forderungen sind mittels Wertberichtigungen in der Buchhaltung zu korrigieren. Die Höhe der Wertberichtigung orientiert sich an dem Betrag, mit dessen Zahlungseingang noch gerechnet werden kann. Bitte beachten Sie, dass bei der Wertberichtigung einer Forderung keine Umsatzsteuerkorrektur erfolgen darf!

Sobald nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung davon auszugehen ist, dass eine offene Forderung nicht mehr beglichen wird bzw. nicht mehr beglichen werden kann, spricht man von einer uneinbringlichen Forderung bzw. einem Forderungsausfall.

In weiterer Folge hat die Gemeinde als Leistungserbringer das Recht, die Umsatzsteuer gemäß § 16 Abs. 1 UStG im Zuge einer Forderungsabschreibung zu berichtigen. Die Geltendmachung der Umsatzsteuer aus der Berichtigung erfolgt in der Umsatzsteuervoranmeldung des Monats, in welchem die Abschreibung der jeweiligen Forderung durchgeführt wird. Bezahlt der Schuldner die Rechnung im Nachhinein doch, so ist die im Zahlungseingang enthaltene Umsatzsteuer wiederum an das Finanzamt abzuführen. 

Die Abschreibung von Forderungen kann nur im Zusammenhang mit einem Forderungsausfall erfolgen, wobei hier diverse Gründe als Anlass herangezogen werden können:

  • Die Gemeinde hat den Schuldner bereits gepfändet, der noch offene Forderungsbetrag kann nicht mehr eingebracht werden und ist somit als Forderungsausfall abzuschreiben.
  • Über den Schuldner wird ein Insolvenzverfahren eröffnet und aus Sicht der Gemeinde wird nicht mehr mit der Zahlung des gesamten Forderungsbetrages gerechnet. Der offene Betrag, welcher nicht mittels Quote beglichen wird, ist ebenfalls als Forderungsausfall abzuschreiben.
  • Die Gemeinde hat einen Vergleich über den noch zu zahlenden Betrag abgeschlossen. Der nicht mehr einbringliche Differenzbetrag ist abzuschreiben.
  • Die Kosten der Einbringung sind höher als die Forderung selbst.
  • Die offene Forderung ist bereits verjährt und kann somit nicht mehr eingefordert werden.
  • Der Aufenthaltsort des Schuldners ist der Gemeinde nicht mehr bekannt.

Des Weiteren ist bei nachträglich vereinbarten, wohl krisenbedingten Stundungs- und Ratenvereinbarungen mit Schuldnern auf eine allfällig vereinbarte Zinskomponente zu achten: 

Stundungen sind gemäß § 6 Abs. 1 Z8 lit a) UStG als umsatzsteuerfreie Kreditgeschäfte anzusehen. Die vereinbarten Stundungszinsen sind gleichermaßen umsatzsteuerfrei.

Bei Ratenzahlungen ist ebenfalls auf die Trennung zwischen der Forderung und dem mit der Ratenzahlung eingeräumten Kreditgeschäft zu achten. Die vereinbarten Zinsen, welche in den Ratenzahlungen enthalten sind, sind ebenfalls umsatzsteuerfrei.

Mindestmiete im Zusammenhang mit UStR Rz 265

Grundsätzlich wird zur Anerkennung eines Mietverhältnisses aus umsatzsteuerlicher Sicht die Verrechnung einer ausreichend hohen Miete durch die Gemeinde vorausgesetzt. Die Gemeinde als Vermieterin hat gemäß UStR Rz 265 zumindest die Betriebskosten iSd §§ 21 bis 24 MRG (sofern nicht direkt vom Mieter übernommen) zzgl. einer Mindestmiete in Rechnung zu stellen.

Die Mindestmiete berechnet sich anhand der „Afa-Komponente“ (Absetzung für Abnutzung), welche 1,5 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten inkl. Grund und Boden zzgl. aller vorgenommenen aktivierungspflichtiger Aufwendungen sowie Kosten für Großreparaturen, welche auf das vermietete Objekt entfallen, beträgt. Subventionen bzw. Zuwendungen iSd § 3 Abs. 1 Z 6 EStG kürzen die Bemessungsgrundlage nicht.

Aufgrund der COVID-Krise kann es auch bei Gemeinden zu Beeinträchtigungen kommen, welche mit Mietreduktionen bzw. Mietausfällen bei konkret durch COVID-19 betroffenen Mietern im Zusammenhang stehen. Wird bzw. wurde betroffenen Mietern eine Reduktion des vereinbarten Mietentgeltes zugesprochen, kommt es mitunter zu einer Unterschreitung der gemäß UStR Rz 265 geforderten Mindestmiete. 

Frau ist verzweifelt, weil sie die Miete nicht bezahlen kann. Foto: samuel – stock.adobe.com
Aufgrund der COVID-Krise kann es auch bei Gemeinden zu Beeinträchtigungen kommen, welche mit Mietreduktionen bzw. Mietausfällen bei konkret durch COVID-19 betroffenen Mietern im Zusammenhang stehen. Foto: samuel – stock.adobe.com

In einer Auskunft vom 16.4.2020[1] hat das Finanzministerium bekannt gegeben, dass ein „coronabedingtes“ Unterschreiten der in UStR Rz 265 verankerten jährlichen Mindestmiete für die Anerkennung des umsatzsteuerlichen Mietverhältnisses nicht schädlich ist. Im April 2020 wurde die zeitliche Unterschreitung der Mindestmiete vorläufig bis Ende September 2020 angedacht, wobei die weitere Entwicklung abzuwarten ist. 

Umsatzsteuersenkung auf 5 Prozent 

Seit 1.7.2020 gilt, zeitlich begrenzt bis 31.12.2020, die Umsatzsteuersenkung auf 5 Prozent in einzelnen ausgewählten Bereichen, wobei zu beachten ist, dass nach derzeitigem Stand ab 1.1.2021 wieder der ursprüngliche Steuersatz für diese Leistungen anzuwenden sein wird.

Die Umsatzsteuersenkung umfasst:

  • Abgabe von Speisen und Getränken, wobei eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 GewO notwendig ist. Der gesenkte Steuersatz ist jedoch auch für Bäcker, Fleischer und Konditoren anwendbar, sofern die Speisen und Getränke in den dem Verkauf gewidmeten Räumen verzehrt werden.
  • Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen, wobei hier die Anwendung in der Regel auf Gaststätten und Hotels beschränkt ist. Für Privatzimmervermieter und Ferienwohnungen gibt es eigene Ausnahmebestimmungen. Die bloße Überlassung von Grundstücken zu Wohnzwecken ist wie bisher mit dem zehnprozentigen Steuersatz in Rechnung zu stellen.
  • Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke, wobei jedoch nicht das Abstellen von Fahrzeugen außerhalb des Campingbetriebes (z. B. während der Wintermonate) umfasst ist.
  • Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb von:
      • Büchern, Broschüren und ähnliche Drucken
      • Zeitungen und andere periodische Druckschriften (auch mit Bildern und Werbung)
      • Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher für Kinder
      • Noten – handgeschrieben oder gedruckt, mit Bildern und/oder gebunden
      • Kartographischen Erzeugnissen aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne, Globen, gedruckt
      • Gemälden (u. a. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit Hand geschaffen
      • Originalstichen, -schnitte und –steindrucke
      • Collagen und ähnlichen dekorative Bildwerken
      • Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art
      • Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk
      • Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk
  • Einfuhr und Lieferung von vom Künstler aufgenommenen Fotografien, soweit nicht mehr als 30 Abzüge angefertigt werden
  • Leistungen von Künstlern
  • Leistungen im Zusammenhang mit Museen, botanischen und zoologischen Gärten sowie Naturparks
  • Leistungen im Zusammenhang mit Theatern bzw. Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind
  • Leistungen im Zusammenhang mit Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder Gruppen
  • Leistungen im Zusammenhang mit Filmvorführungen
  • Leistungen im Zusammenhang mit Zirkusvorführungen, sowieso Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller

Erbringen Gemeinden Leistungen im Zusammenhang mit Museen, botanischen/zoologischen Gärten, Naturparks, Theatern oder Musik- und Gesangsaufführungen ist zu beachten, dass der ermäßigte Steuersatz von 5 Prozent nur dann zur Anwendung kommt, wenn Gemeinden bei diesen Tätigkeiten zur Steuerpflicht optiert haben. 

Wird von der Gemeinde auf dem Beleg nicht auf den abweichenden Steuersatz hingewiesen (Stempel oder Anpassung Registrierkasse), kommt der ursprüngliche Steuersatz zur Anwendung. Die Umsatzsteuer ist gemäß § 11 Abs. 12 UStG in dieser Höhe an das Finanzamt zu melden und abzuführen. Eine spätere Korrektur der Umsatzsteuer auf 5 Prozent und die damit einhergehende Korrektur in der Umsatzsteuervoranmeldung kann erst in dem Voranmeldungszeitraum erfolgen, in welchem die Rechnung korrekt ausgestellt wird. 

[1] GZ. 2020-0.241.663