Bei der partnerschaftliche Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden muss jede Gemeinde einen echten Beitrag leisten, der über eine bloße Entgeltzahlung hinausgeht
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Die öffentlich-öffentliche Partnerschaft

14. Oktober 2019
Insbesondere in Bereichen wie der Abfallwirtschaft oder der Trinkwasserversorgung (und noch weiteren Bereichen) kann die partnerschaftliche Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden sinnvoll sein. Es muss nicht immer zwingend eine Fremdleistung bei einem Unternehmer/Dritten vergaberechtskonform beauftragt werden.

Das Bundesvergabegesetz 2018 sieht in § 10 Abs 3 BVergG 2018 vor, dass eine solche Zusammenarbeit unter den nachfolgenden Voraussetzungen vergabefrei sein kann (keine Ausschreibungspflicht / Ausnahme vom Vergaberecht):

  • Der zugrunde liegende Vertrag muss eine „Zusammenarbeit“ (Kooperation) zwischen den beteiligten Gemeinden begründen.
    • Jede Gemeinde muss einen echten Beitrag leisten, der über eine bloße Entgeltzahlung hinausgeht („Geld gegen Leistung“ reicht nicht!).
    • Es ist jedoch nicht erforderlich, dass jede Gemeinde äquivalente Pflichten übernimmt.
       
  • Es muss sich um eine Kooperation zur Erbringung einer „öffentlichen Dienstleistung“ handeln.
    • Dabei muss es sich jedoch nicht zwingend um hoheitliche Aufgaben handeln.
    • Gegenstand der Kooperation können alle Arten von Tätigkeiten in Verbindung mit jenen Aufgaben sein, die den Gemeinden obliegen.
       
  • Die Durchführung der Zusammenarbeit muss ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt sein.
    • Somit darf durch die Kooperation kein privater Dienstleister einen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern erhalten.
    • Ein Finanzausgleich zwischen den Gemeinden darf sich nur auf einen reinen Kostenausgleich beschränken.
       
  • Die beteiligten Gemeinden dürfen lediglich weniger als 20 Prozent der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeit auf dem offenen Markt erbringen.
     

Für nähere Informationen stehen zur Verfügung

Schramm Öhler Rechtsanwälte
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