Je länger die Bezugsdauer gewählt wird, desto geringer ist das Kinderbetreuungsgeld für einen Tag. Foto: Shutterstock/Vitaliy Karimov

Die Neuerungen beim Kinderbetreuungsgeld

Die Geburt eines Kindes ist etwas Besonderes und Schönes. Stets damit verbunden ist ein vorübergehende Ausscheiden der Jungmütter oder -väter aus dem Beruf. Um das Fehlen der aktiven Einkunftsquelle der pausierenden Eltern abzufedern, gibt es schon seit Jahren in der einen oder anderen Form eine finanzielle Unterstützung durch den Staat. Mit 1. Jänner 2008 wurde das bis dahin geltende System komplett reformiert und auf neue Beine gestellt. Seit 1. März 2017 gilt nun das neue Kinderbetreuungsgeld, welches sich von der alten Form in den Grundzügen etwas unterscheidet.



  • Kinderbetreuungsgeld-Konto

  • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld


 Allgemeine Voraussetzungen



Beide Varianten mit ihren Untervarianten haben die gleichen Voraussetzungen, wenn es um den Anspruch auf Bezug des Kinderbetreuungsgeldes geht:


  • Es besteht Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe für das betreffende Kind.

  • Der Lebensmittelpunkt des antragstellenden Elternteiles und des Kindes liegt in Österreich.

  • Es muss ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt bestehen.

  • Idente Hauptwohnsitzmeldungen vom antragstellenden Elternteil und Kind müssen vorhanden sein.[1]

  • Die notwendigen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen müssen durchgeführt werden und bei der zuständigen Stelle (z. B. Gebietskrankenkasse) rechtzeitig vorgelegt werden.

  • Die jährliche Zuverdienstgrenze darf nicht überschritten werden.

  • Sofern Antragsteller Nicht-ÖsterreicherInnen sind, muss der rechtmäßige Aufenthalt nachgewiesen werden.



Die Wahl, ob und welche Bezugsvariante gewählt wird, muss rechtzeitig erfolgen. Zu beachten ist, dass die Wahl der Bezugsvariante beide Elternteile bindet. Sollte eine Änderung notwendig sein, dann ist diese nur innerhalb von 14 Tagen ab erstmaliger Antragsstellung möglich. Die Wahl sollte sorgfältig getroffen werden.[2]



Unabhängig davon, welche Variante gewählt wird, ist zu beachten, dass das Kinderbetreuungsgeld ruht bzw. nicht ausbezahlt wird, wenn


  • innerhalb von acht Wochen nach der Geburt das Wochengeld bezogen wird oder

  • auf das Kinderbetreuungsgeld für einen bestimmten Zeitraum verzichtet wird.


Kinderbetreuungsgeld-Konto



Während im alten System das pauschale Kinderbetreuungsgeld in vier verschiedenen Pauschalvarianten mit unterschiedlich langen Dauern verankert war, können sich die Familien im neuen System die Dauer tagegenau aussuchen:



Bei Bezug des Kinderbetreuungsgeldes (kurz: KBG) durch einen Bezugsberechtigten kann innerhalb eines Rahmens von 365 (12 Monate) bis 851 Tagen (rund 28 Monate) gewählt werden. Beziehen beide Elternteile das KBG, erhöht sich dieser Zeitraum auf 456 (ca. 15 Monate) bis 1.063 Tage (ungefähr 35 Monate).



Von der Länge der Bezugsdauer hängt die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes ab: Grundsätzlich gilt, je länger die Bezugsdauer gewählt wird, desto geringer ist das Kinderbetreuungsgeld für einen Tag. Die tägliche Höhe variiert von 33,88 bis 14,53 Euro.



Bitte beachten Sie: Für den zweiten Elternteil sind ungefähr 20 Prozent des gesamten für das Kind zustehenden Betrages unübertragbar reserviert. Nutzt der zweite Elternteil das Kinderbetreuungsgeld nicht, geht dieses verloren. Die kürzeste Variante für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes beim zweiten Elternteil liegt übrigens bei 91 Tagen (rund drei Monate).



Im Gegensatz zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld ist beim Kinderbetreuungsgeld-Konto eine Erhöhung des KBG bei Mehrlingsgeburten vorgesehen: 50 Prozent des jeweiligen Tagesbetrages pro zweiten und jeden weiteren Kind.

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld



Im Gegensatz zum Kinderbetreuungsgeld-Konto kann das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nur für einen Zeitraum von 365 Tagen gewählt werden. Dies erhöht sich auf 426 Tage, wenn beide Eltern das Kinderbetreuungsgeld beziehen. Dabei ist zu beachten, dass 61 Tage dem Partner unübertragbar vorbehalten sind! Außerdem muss in den letzten 182 Tagen vor der Geburt bzw. Mutterschutz zwingend eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausgeübt worden sein.[3] Der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Weiterbildungsgeld (aus der Arbeitslosenversicherung) stellt hingegen keinen Bezug aus einer Erwerbstätigkeit dar.



Während beim Kinderbetreuungsgeld-Konto fixe Pauschalsätze vom Gesetzgeber vorgesehen sind, ist das einkommensabhängige – wie schon der Name sagt – vom Einkommen zu berechnen: Genauer gesagt, handelt es sich um 80 Prozent der Letzteinkünfte, welche mit maximal 66 Euro pro Tag gedeckelt sind. Somit ist das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld für Berufstätige mit einem monatlichen Bezug von mehr als 2.000 Euro eine Überlegung wert. Beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld-Konto ist für den Bezug hingegen KEINE vorangegangene Erwerbstätigkeit erforderlich.



Das Gesetz kennt für verschiedene (Berufs-)gruppen unterschiedliche Bemessungsgrundlagen, wobei bei jeder in weiterer Folge ein Günstigkeitsvergleich mit dem letzten vorhandenen Einkommensteuerbescheid durchgeführt wird:


  • Bezieherinnen von Wochengeld[4] – 80 Prozent des Wochengeldes.

  • Beamtinnen – 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten.

  • Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern – 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes.

  • Männliche Beamte - 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten.

  • Alle anderen – Einkommensteuerbescheid.



Beim Günstigkeitsvergleich werden die maßgeblichen Einkünfte (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft) aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes herangezogen: (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62+4.000)/365



Das sich aus dieser Rechnung ergebende tägliche Kinderbetreuungsgeld kann den vorher berechneten Tagessatz NICHT verringern, aber eventuell erhöhen.



Beide Elternteile sind wiederum an die gewählte Variante gebunden. Kann ein Elternteil die Erfordernisse der Erwerbstätigkeit nicht erfüllen, oder bezieht Arbeitslosengeld, dann steht ihm auf Antrag ein tägliches KBG in Höhe von 33,88 Euro zu. Das gleiche gilt, wenn das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld pro Tag unter 33,88 Euro liegen würde.

Der Zuverdienst



Beim einkommensabhängigen KBG liegt die Höhe des jährlichen Zuverdienstes bei 6.800 Euro, wobei immer nur die Einkünfte des aktuell das KBG beziehende Elternteiles herangezogen werden.



Beim Kinderbetreuungsgeld-Konto liegt die Zuverdienstgrenze bei 60 Prozent der Letzteinkünfte aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Die Zuverdienstgrenze liegt zumindest bei 16.200 Euro pro Kalenderjahr. Die Einhaltung bzw. eine allfällige Überschreitung der Zuverdienstgrenze wird im Nachhinein kontrolliert und führt bei einer Überschreitung zur anteiligen Rückforderung des KBG.



Zum Zuverdienst zählen die steuerpflichtigen Einkünfte gemäß Einkommensteuergesetz. Der Zuverdienst umfasst die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und Land- und Forstwirtschaft. Nicht zum Zuverdienst zählen z. B. Alimente, Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe, Wochengeld oder Stipendien nach dem Studienförderungsgesetz.



Bitte beachten Sie, dass für jedes Jahr, in welchem KBG bezogen wird, eine eigene Vergleichsrechnung der tatsächlichen Zuverdienste mit der Zuverdienstgrenze vorgenommen wird. Dabei wird der Zuverdienst auf das Kalenderjahr hochgerechnet und abzüglich allfälliger Werbungkosten mit der Zuverdienstgrenze verglichen.

Vergleich beider Varianten















































































  Kinderbetreuungsgeld-Konto Einkommensabhängiges KBG
Anspruchsdauer bei Bezug durch einen Elternteil 365 bis 851 Tage ab Geburt 365 Tage ab Geburt
Anspruchsdauer bei Bezug durch beide Elternteile 456 bis 1.063 Tage ab Geburt (davon sind 91 bis 212 Tage dem Partner unübertragbar vorbehalten) 426 Tage ab Geburt (davon sind 61 Tage dem Partner unübertragbar vorbehalten)
Höhe des KBG pro Tag Abhängig von der Variante:



EUR 14,53 bis EUR 33,88
80 Prozent vom fiktiv berechneten Wochengeld mit Günstigkeitsvergleich anhand des letzten Steuerbescheides vor der Geburt



EUR 33,88 bis max. EUR 66,00
Mindestbezugsdauer pro Block 61 Tage 61 Tage
Erwerbstätigkeit vor Bezug notwendig? Nein Zumindest die letzten 182 Kalendertage vor Geburt/Mutterschutz Ausübung einer kranken- und pensionsverversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit
Zulässiger Zuverdienst pro Kalenderjahr 60 Prozent der Einkünfte des relevanten Kalenderjahres, min EUR 16.200,00 Max. EUR 6.800,00 (in etwa die jährliche Geringfügigkeitsgrenze), KEIN Zuverdienst aus der Arbeitslosenversicherung
Zuschlag pro Mehrling pro Tag (z.B. Zwillingsgeburten) Zzgl. 50 Prozent des gewählten Tagesbetrages nein
Beihilfe zum KBG Max. 365 Tage (durchgehend) je EUR 6,06 nein
Härtefallverlängerung für einen Elternteil 91 Tage nein
Möglichkeit des gleichzeitigen Bezuges Ja, bei annähernd gleicher Bezugsdauer beider Elternteile Ja, bei annähernd gleicher Bezugsdauer beider Elternteile
Möglichkeit des Partnerschaftsbonus Ein vom Vater bezogener Familienzeitbonus wird auf sein KBG angerechnet. Ein vom Vater bezogener Familienzeitbonus wird auf sein KBG angerechnet.



 



[1] Achtung: Bei getrennt lebenden Eltern muss der Antragsteller die Obsorgeberechtigung sowie den Bezug der Familienbeihilfe nachweisen!



[2] KBG-Online-Rechner unterstützt bei der richtigen Wahl: www.bmfj.gv.at/kbg-online-rechner



[3] Bezahlter Krankenstand bzw. Erholungsurlaub mit Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber sind keine Unterbrechungen. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von max. 14 Tagen sind irrelevant.



[4] Unselbständige, Selbständig, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung